VGH Hessen 1. Senat Urteil LS

Einem früheren Oberfeldmeister des Reichsarbeitsdienstes (Bes.Gr.

Verwaltungsrecht

Leitsatz

Einem früheren Oberfeldmeister des Reichsarbeitsdienstes (Bes.Gr. RADm 8a, entspricht der alten Zwischenbesoldungsgruppe A 4 c 1, sog. Inspektor alter Art), der als Inspektor (Bes.Gr. A 9) wiederverwendet worden ist, steht nach § 71 e Abs. 1 Satz 2 G 131 i.V.m. §§ 71k, 71g G 131 (Fassung 1961) eine unwiderrufliche und ruhegehaltfähige Zulage in der Höhe zu, dass die Bezüge eines Oberinspektors (Bes.Gr. A 10) erreicht werden.