LG Bochum · Nordrhein-Westfalen 12. Zivilkammer Beschluss

LG Bochum – I-12 O 167/10

Zivilrecht

Tenor

Dem Antragsgegner wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwider-handlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungs-haft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei Fernabsatzver-trägen über Auspuffe mit privaten Endverbrauchern mit nachfolgendem Hin-weis zu werben:

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wie auf dem Onlinemarktplatz d bei den Artikeln mit den Artikelnummern #, #, #, #, # geschehen.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt.