Widerruf von Darlehensverträgen und Rückforderungsansprüche KI-Titel
Widerrufserklärung · Darlehensvertrag · Fehlerhafte Belehrung · Rückforderung · Grundschuld
Sonstiges
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 1 U 56/20 = 2 O 1741/19 Landgericht Bremen B e s c h l u s s In dem Rechtsstreit … Klägerin, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte … gegen … Beklagte, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte … hat der 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schromek, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Böger und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Kramer am 08.09.2020 beschlossen: I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten und Berufungsklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 04.06.2020, Az.: 2 O 1741/19, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. II. Der Beklagten und Berufungsklägerin wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 30.09.2020 gegeben.
Seite 2 von 15 2 Gründe I. Die Parteien streiten um Rückforderungsansprüche der Klägerin gegen die Beklagte im Hinblick auf den Widerruf mehrerer Darlehensverträge, wobei streitgegenständlich in der Berufungsinstanz nur noch der im Jahr 2016 erklärte Widerruf dreier im Jahr 2006 geschlossener Darlehensverträge ist. Am 28.02.2006 schlossen die Klägerin als Darlehensnehmerin und die Beklagte als Darlehensgeberin zur Finanzierung eines Einfamilienhauses insgesamt drei Darlehensverträge zu den Vertragsnummern 62340831, 62340849 und 62340856 über einen Darlehensbetrag von insgesamt EUR 450.000,- ab, wobei alle Darlehen eine bis zum 28.02.2016 festgelegte Verzinsung von 4,22 % p.a. vorsahen. Alle drei Darlehen wurden durch eine Grundschuld über EUR 450.000,- am zu finanzierenden Einfamilienhausgrundstück besichert. Am 05.01.2007 schlossen die Parteien aufgrund weiteren Finanzierungsbedarfs der Klägerin noch einen weiteren Darlehensvertrag zur Vertragsnummer 60313624 über eine Darlehensvaluta von EUR 120.000,- unter Festlegung einer Verzinsung von 5,2 % p.a. bis zum 30.01.2017 ab. Zur Sicherung ihrer Darlehensverbindlichkeiten wurde von der Klägerin eine weitere Grundschuld über EUR 120.000,- am selben Grundstück bestellt. Für sämtliche Darlehensverträge erteilte die Beklagte in den relevanten Passagen gleichlautende Widerrufserklärungen. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 04.11.2015 erklärte die Klägerin unter Berufung auf eine geltend gemachte Fehlerhaftigkeit der von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrung den Widerruf des Darlehensvertrags vom 05.01.2007. Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 10.11.2015 mit, die Angelegenheit zu prüfen. Am 29.02.2016 löste die Klägerin die Darlehensverträge vom 28.02.2006 durch Zahlung eines Betrags von EUR 274.566,24 ab, der aus einem Darlehen der ... finanziert wurde. Die Beklagte hatte bereits mit Schreiben vom 16.02.2016 gegenüber dieser Bank mitgeteilt, dass sie nach Eingang der Ablösungsbeträge die zu ihren Gunsten bestellten Grundschulden abtreten werde. Eine dingliche Abtretung ist sodann von der Beklagten aber nicht vor der späteren Ablösung auch des Darlehens vom 05.01.2007 vollzogen worden. Mit weiterem Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 19.06.2016 erklärte die Klägerin den Widerruf der Darlehensverträge vom 28.02.2006. Die Beklagte erklärte mit
Seite 3 von 15 3 Schreiben vom 10.08.2016, den von der Klägerin erklärten Widerruf der vier Darlehensverträge nicht als wirksam anzusehen, und bot der Klägerin vergleichsweise zur Gesamterledigung der Angelegenheit an, das Darlehen vom 05.01.2007 ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung abzulösen. Die Klägerin unterbreitete ein Gegenangebot und die Vergleichsgespräche der Parteien führten zu keinem Ergebnis. Am 27.01.2017 und 31.01.2017 löste die Klägerin das Darlehen vom 05.01.2007 unter Zahlung von EUR 92.847,59 ab. Das Landgericht Bremen hat die Beklagte mit Urteil vom 04.06.2020 zur Zahlung von EUR 6.843,29 nebst Zinsen in Bezug auf den Widerruf des Darlehens vom 05.01.2007 verurteilt sowie zur Zahlung von EUR 35.171,59 nebst Zinsen in Bezug auf den Widerruf der Darlehensverträge vom 28.02.2006. Das Landgericht hat die Wirksamkeit des Widerrufs der vier Darlehensverträge bejaht, wobei es die der Klägerin erteilten Widerrufsbelehrungen sämtlich für fehlerhaft erachtet und daher ihr Widerrufsrecht als am 04.11.2015 bzw. am 19.06.2016 noch nicht verfristet angesehen und auch eine Verwirkung des Widerrufsrechts der Klägerin verneint hat. Hinsichtlich des Tatbestandes und des weiteren Vorbringens der Parteien in erster Instanz einschließlich der dort gestellten Anträge wird Bezug genommen auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts Bremen vom 04.06.2020, Az.: 2 O 1741/19 (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte gegen dieses Urteil, soweit das Landgericht darin die Wirksamkeit des Widerrufs der Darlehensverträge vom 28.02.2006 angenommen hat. Die Beklagte macht geltend, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft die Verwirkung des Widerrufsrechts der Klägerin verneint. Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte den Antrag, das angefochtene Urteil des Landgerichts dahingehend teilweise abzuändern, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin EUR 6.843,29 nebst Zinsen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.12.2019 zu zahlen, und im Übrigen die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Berufung.
Seite 4 von 15 4 Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien in der Berufungsinstanz verwiesen. II. Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt worden; in der Sache hat sie aber keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Klägerin am 19.06.2016 noch ein Recht zum Widerruf der Darlehensverträge vom 28.02.2006 zustand, dessen Ausübung auch nicht die Grundsätze der Verwirkung entgegenstanden, so dass sich auf dieser Grundlage die vom Landgericht zuerkannten Rückabwicklungsansprüche der Klägerin ergeben. Die hiergegen mit ihrer Berufung erhobenen Einwände der Beklagten haben keine Aussicht auf Erfolg. 1. Der Klägerin stand ein Recht zum Widerruf der Darlehensverträge vom 28.02.2006 zu, dessen Ausübung am 19.06.2016 auch noch nicht verfristet war. Maßgeblich für die Beurteilung der Widerruflichkeit von Darlehensverträgen ist die Rechtslage zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (siehe BGH, Urteil vom 13.06.2006 – XI ZR 94/05, juris Rn. 10, WM 2006, 1995). Aufgrund des Vertragsschlusses am 28.02.2006 sind daher hier nach Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB die Vorschriften des BGB sowie der BGB-InfoVO in der bis zum 11.06.2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Entscheidend ist daher insbesondere die Regelung des § 355 BGB i.d.F. vom 02.12.2004, wonach dem Verbraucher eine zweiwöchige Widerrufsfrist zusteht (§ 355 Abs. 1 S. 2 BGB a.F.); der Lauf dieser Frist beginnt nach der Regelung des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. mit dem Zeitpunkt des Erhalts einer den Anforderungen dieser Vorschrift entsprechenden Widerrufsbelehrung und es wird bei einem schriftlich abzuschließenden Vertrag für den Lauf der Frist zusätzlich vorausgesetzt, dass dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden (§ 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F.). Die Darlehensverträge vom 28.02.2006 enthielten keine diesen Anforderungen genügende Widerrufsbelehrung, da es dort zum Fristbeginn lediglich heißt, dass diese Frist „frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung“ beginne, womit der Verbraucher dieser Belehrung zwar entnehmen kann, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhängt, dabei jedoch darüber im Unklaren gelassen wird, um welche Voraussetzungen es sich dabei handelt (siehe BGH, Urteil vom 09.12.2009 – VIII ZR 219/08, juris Rn. 15, NJW 2010, 989; Urteil vom 02.02.2011 – VIII ZR 103/10, juris
Seite 5 von 15 5 Rn. 14, WM 2011, 474; Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 564/15, juris Rn. 18, BGHZ 211, 123; Urteil vom 22.10.2019 – XI ZR 203/18, juris Rn. 11, WM 2020, 84; Urteil vom 03.03.2020 – XI ZR 486/17, juris Rn. 9, WM 2020, 1425). Die Beklagte kann sich auch nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion nach § 14 Abs. 1 BGB-InfoVO a.F. für den Fall der Verwendung einer Widerrufsbelehrung entsprechend dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 der BGB-InfoVO a.F. berufen, da die von ihr verwendete Widerrufsbelehrung nicht vollständig diesem Muster entspricht (zu diesem Maßstab siehe BGH, Urteil vom 18.03.2014 – II ZR 109/13, juris Rn. 15, WM 2014, 887; Urteil vom 26.11.2019 – XI ZR 307/18, juris Rn. 18, WM 2020, 87). Es kann im Einzelnen hierzu auf die zutreffenden Ausführungen im landgerichtlichen Urteil verwiesen werden, die auch mit der Berufung nicht mehr gesondert angegriffen werden. 2. Die Beklagte wendet sich ohne Aussicht auf Erfolg gegen die Feststellungen des Landgerichts, wonach der Wirksamkeit der Ausübung des Widerrufsrechts der Klägerin am 19.06.2016 auch nicht die Grundsätze der Verwirkung entgegenstehen. a. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegt das Recht eines Verbrauchers zur Ausübung eines Verbraucherwiderrufsrechts der Verwirkung auf der Grundlage des § 242 BGB (siehe u.a. BGH, Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 501/15, juris Rn. 39, BGHZ 211, 105; Urteil vom 11.10.2016 – XI ZR 482/15, juris Rn. 30, BGHZ 212, 207; Urteil vom 26.09.2017 – XI ZR 545/15, juris Rn. 22; Beschluss vom 23.01.2018 – XI ZR 298/17, juris Rn. 11, WM 2018, 614; Urteil vom 18.02.2020 – XI ZR 25/19, juris Rn. 13; siehe auch die Rspr. des Senats, Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 28.05.2018 – 1 U 8/18, juris Rn. 17, WM 2018, 1453). Dies gilt insbesondere auch, wie der Bundesgerichtshof ausdrücklich klargestellt hat, für Fälle des Widerrufs von Verbraucher-Darlehensverträgen, bei denen es an einer ordnungsgemäßen Belehrung über das gesetzliche Widerrufsrecht des Verbrauchers fehlt (siehe u.a. BGH, Urteil vom 11.10.2016 – XI ZR 482/15, juris Rn. 30, BGHZ 212, 207; Urteil vom 26.09.2017 – XI ZR 545/15, juris Rn. 22; Beschluss vom 25.09.2018 – XI ZR 462/17, juris Rn. 10, BKR 2019, 139; Urteil vom 18.02.2020 – XI ZR 25/19, juris Rn. 13). Nach den Grundsätzen des Rechtsinstituts der Verwirkung ist ein Recht verwirkt, wenn sich der Verpflichtete wegen der Untätigkeit des Berechtigten über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt (siehe BGH, Urteil vom 06.02.2014 – I ZR 86/12, juris Rn. 38, NJW 2014, 1888; Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 501/15, juris
Seite 6 von 15 6 Rn. 40, BGHZ 211, 105; Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 564/15, juris Rn. 37, BGHZ 211, 123; Urteil vom 11.10.2016 – XI ZR 482/15, juris Rn. 30, BGHZ 212, 207; Urteil vom 14.03.2017 – XI ZR 442/16, juris Rn. 27, WM 2017, 849; Beschluss vom 10.09.2018 – XI ZR 169/17, juris Rn. 14; Beschluss vom 16.10.2018 – XI ZR 69/18, juris Rn. 12, WM 2018, 2275; Urteil vom 18.02.2020 – XI ZR 25/19, juris Rn. 12). Die Verwirkung setzt damit zum einen ein Zeitmoment voraus, d.h. den Ablauf einer gewissen Zeit der Nicht-Geltendmachung des Rechts, und zum anderen ein Umstandsmoment, d.h. es müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (siehe BGH, a.a.O.). Dabei sind Zeit- und Umstandsmoment nicht unabhängig voneinander zu betrachten, sondern sie stehen in einer Wechselwirkung zueinander und je länger der Berechtigte untätig bleibt, desto mehr wird der Berechtigte in seinem Vertrauen schutzwürdig, das Recht werde nicht mehr ausgeübt (siehe BGH, Urteil vom 19.12.2000 – X ZR 150/98, juris Rn. 43, BGHZ 146, 217; Urteil vom 10.10.2017 – XI ZR 393/16, juris Rn. 9, WM 2017, 2247; Beschluss vom 10.09.2018 – XI ZR 169/17, juris Rn. 14; Beschluss vom 16.10.2018 – XI ZR 69/18, juris Rn. 12, WM 2018, 2275; Urteil vom 18.02.2020 – XI ZR 25/19, juris Rn. 12; so auch die Rspr. des Senats, siehe Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 28.05.2018 – 1 U 8/18, juris Rn. 16, WM 2018, 1453). b. Maßgeblich für die Bestimmung des Zeitmoments ist im vorliegenden Kontext die Zeitdauer von dem Abschluss des Darlehensvertrags bis zur Erklärung des Widerrufs durch den Verbraucher (siehe BGH, Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 564/15, juris Rn. 37, BGHZ 211, 123; Urteil vom 11.10.2016 – XI ZR 482/15, juris Rn. 31, BGHZ 212, 207; Urteil vom 10.10.2017 – XI ZR 393/16, juris Rn. 10, WM 2017, 2247; Beschluss vom 23.01.2018 – XI ZR 298/17, juris Rn. 13, WM 2018, 614; Beschluss vom 10.09.2018 – XI ZR 169/17, juris Rn. 15; siehe auch die Rspr. des Senats, Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 28.05.2018 – 1 U 8/18, juris Rn. 18, WM 2018, 1453). Vorliegend ist seit dem Abschluss der Darlehensverträge am 28.02.2006 bis zur Erklärung des Widerrufs am 19.06.2016 ein Zeitraum von zehn Jahren und drei Monaten verstrichen, so dass die Annahme der Erfüllung des Zeitmoments keinen Bedenken begegnet (vgl. die Rspr. des Senats, siehe Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 28.05.2018 – 1 U 8/18, juris Rn. 19 ff., WM 2018, 1453, dort auch dazu, dass für das Zeitmoment kein allgemeiner Mindestzeitraum festzulegen ist).
Seite 7 von 15 7 c. Die Feststellung des Vorliegens des Umstandsmoments setzt eine Bewertung aller im konkreten Einzelfall relevanten Umstände voraus (siehe u.a. BGH, Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 501/15, juris Rn. 40, BGHZ 211, 105; Urteil vom 16.05.2017 – XI ZR 586/15, juris Rn. 27, WM 2017, 1258; Beschluss vom 23.01.2018 – XI ZR 298/17, juris Rn. 27, WM 2018, 614; Urteil vom 18.02.2020 – XI ZR 25/19, juris Rn. 12; für weitere Nachweise siehe Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 28.05.2018 – 1 U 8/18, juris Rn. 28, WM 2018, 1453) und folgt nicht als Vermutung bereits aus dem Vorliegen bestimmter einzelner Umstände (vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2016 – XI ZR 482/15, juris Rn. 30, BGHZ 212, 207; Beschluss vom 23.01.2018 – XI ZR 298/17, juris Rn. 14, WM 2018, 614; Beschluss vom 10.09.2018 – XI ZR 169/17, juris Rn. 19; Urteil vom 18.02.2020 – XI ZR 25/19, juris Rn. 12; so auch die Rspr. des Senats, siehe Hanseatisches OLG in Bremen, a.a.O.). Die Berufung der Beklagten wendet sich ohne Aussicht auf Erfolg dagegen, dass das Landgericht auf der Grundlage einer solchen Gesamtwürdigung das Umstandsmoment der Verwirkung nicht als gegeben angesehen hat. Es ist vorliegend nicht festzustellen, dass aufgrund des Hinzutretens besonderer, auf dem Verhalten der Klägerin beruhender Umstände bei objektiver Beurteilung aufgrund einer solchen Gesamtwürdigung ein Vertrauen der Beklagten zu rechtfertigen gewesen wäre, die Klägerin werde ihr Recht nicht mehr geltend machen. aa. Dabei kann die vorzeitige Ablösung des Darlehensvertrags vom 05.01.2007 durch die Zahlung der Klägerin vom 27.01.2017 und 31.01.2017 als ein Umstand angesehen werden, der für die Schutzwürdigkeit des Vertrauens der Beklagten auf die Nichtausübung des Widerrufsrechts durch die Klägerin sprechen kann: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann das Vertrauen des Unternehmers auf die Nichtausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher gerade bei beendeten Darlehensverträgen schutzwürdig sein und dies in besonderem Maße dann, wenn die Beendigung des Darlehensvertrags auf einen Wunsch des Verbrauchers zurückgeht, bzw. wenn die Parteien den Darlehensvertrag einverständlich beendet haben (siehe u.a. BGH, Urteil vom 14.03.2017 – XI ZR 442/16, juris Rn. 28, WM 2017, 849; Beschluss vom 23.01.2018 – XI ZR 298/17, juris Rn. 16, WM 2018, 614; Beschluss vom 25.09.2018 – XI ZR 462/17, juris Rn. 10, BKR 2019, 139; Beschluss vom 10.09.2018 – XI ZR 169/17, juris Rn. 14; Urteil vom 18.02.2020 – XI ZR 25/19, juris Rn. 13; für weitere Nachweise siehe Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 28.05.2018 – 1 U 8/18, juris Rn. 27, WM 2018, 1453). Nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen ist allerdings, auch soweit der Bundesgerichtshof diesbezüglich kurz von einem
Seite 8 von 15 8 maßgeblichen Gewicht oder von einer Geltung in besonderem Maße spricht (siehe insbesondere BGH, Urteil vom 12.09.2017 – XI ZR 365/16, juris Rn. 8, WM 2017, 2146; Beschluss vom 25.09.2018 – XI ZR 462/17, juris Rn. 10, BKR 2019, 139; Beschluss vom 10.09.2018 – XI ZR 169/17, juris Rn. 14; Urteil vom 18.02.2020 – XI ZR 25/19, juris Rn. 13), hieraus nicht ohne weiteres auf das Vorliegen des Umstandsmoments zu schließen, sondern es bedarf weiterhin einer Gesamtwürdigung. bb. Als weiterer Faktor, der im Hinblick auf die Bejahung des Umstandsmoments von Bedeutung sein kann, kann ein weiterer Zeitablauf zwischen Ablösung bzw. sonstiger Beendigung und Widerruf des Darlehens anzusehen sein (so BGH, Beschluss vom 23.01.2018 – XI ZR 298/17, juris Rn. 14, WM 2018, 614; Beschluss vom 25.09.2018 – XI ZR 462/17, juris Rn. 11, BKR 2019, 139; Urteil vom 22.10.2019 – XI ZR 203/18, juris Rn. 15, WM 2020, 84; Urteil vom 18.02.2020 – XI ZR 25/19, juris Rn. 14; siehe hierzu auch Hanseatisches OLG in Bremen, Urteil vom 26.02.2016 – 2 U 92/15, juris Rn. 34; Beschluss vom 28.05.2018 – 1 U 8/18, juris Rn. 33, WM 2018, 1453): Der durch die auf Wunsch des Darlehensnehmers erfolgte Darlehensablösung geschaffene Vertrauenstatbestand beim Darlehensgeber, dass der Darlehensnehmer sein Widerrufsrecht nicht ausüben wird, wird mit zunehmenden Zeitablauf seit der Ablösung weiter verstärkt, weil der Darlehensnehmer dann umso weniger damit rechnen muss, dass noch eine Widerrufserklärung erfolgen könnte. Vorliegend ist allerdings bei einem Zeitablauf von weniger als vier Monaten eine solche weitere Verstärkung schutzwürdigen Vertrauens beim Darlehensnehmer jedenfalls nicht in einem relevanten Umfang anzunehmen. Dem steht insbesondere auch nicht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Mindestspanne für einen solchen weiteren Zeitablauf anzunehmen sein soll (so BGH, Beschluss vom 25.09.2018 – XI ZR 462/17, juris Rn. 11, BKR 2019, 139; Urteil vom 22.10.2019 – XI ZR 203/18, juris Rn. 15, WM 2020, 84; Urteil vom 18.02.2020 – XI ZR 25/19, juris Rn. 14), da sich diese Rechtsprechung allein darauf bezieht, dass nicht eine Mindestdauer solchen weiteren Zeitablaufs als notwendige Voraussetzung für die Annahme einer Verwirkung angesehen werden darf, ohne dass dadurch aber zum Ausdruck gebracht worden wäre, dass auch Zeiträumen von nur wenigen Monaten bereits eine beachtliche Bedeutung im Rahmen der Feststellung des Vorliegens des Umstandsmoments zukommen müsste. cc. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist auch in der Aufgabe von Sicherheiten ein Umstand zu erkennen, der eine im Vertrauen auf die Nichtausübung des
Seite 9 von 15 9 Widerrufsrechts des Verbrauchers erfolgende Vermögensdisposition des Darlehensgebers belegen kann (siehe BGH, Beschluss vom 23.01.2018 – XI ZR 298/17, juris Rn. 20, WM 2018, 614; Beschluss vom 16.10.2018 – XI ZR 69/18, juris Rn. 15, WM 2018, 2275; Beschluss vom 19.02.2019 – XI ZR 326/17, juris Rn. 15; Beschluss vom 02.04.2019 – XI ZR 465/17, juris Rn. 9; Beschluss vom 15.10.2019 – XI ZR 759/18, juris Rn. 33, WM 2019, 2164; Urteil vom 24.09.2019 – XI ZR 322/18, juris Rn. 23, WM 2020, 80; Urteil vom 22.10.2019 – XI ZR 203/18, juris Rn. 16, WM 2020, 84; Urteil vom 14.01.2020 – XI ZR 401/18, juris Rn. 10, ZIP 2020, 550; Urteil vom 18.02.2020 – XI ZR 25/19, juris Rn. 15; für weitere Nachweise siehe Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 28.05.2018 – 1 U 8/18, juris Rn. 31, WM 2018, 1453). Dass der Darlehensgeber nach Rückführung des Darlehensbetrags aus dem unwiderrufenen Darlehensvertrag ohnehin schuldrechtlich zur Freigabe der Sicherheiten verpflichtet gewesen wäre, soll dem nicht entgegenstehen, da vom Darlehensnehmer bestellte Sicherheiten regelmäßig auch Ansprüche aus einem Rückgewährschuldverhältnis nach Widerruf des Darlehensvertrags sichern und dem Rückgewähranspruch des Darlehensnehmers aus der Sicherungsabrede die für den Fall des Widerrufs auflösende Rechtsbedingung der Revalutierung anhaftet, so dass, wenn der Darlehensgeber trotz dieser Möglichkeit der Revalutierung den Sicherheitenvertrag durch Rückgewähr der Sicherheit beendet, darin die Ausübung beachtlichen Vertrauens liegen kann (siehe BGH, Beschluss vom 16.10.2018 – XI ZR 69/18, juris Rn. 15, WM 2018, 2275; Beschluss vom 19.02.2019 – XI ZR 326/17, juris Rn. 16; Beschluss vom 02.04.2019 – XI ZR 465/17, juris Rn. 9; Urteil vom 24.09.2019 – XI ZR 322/18, juris Rn. 23, WM 2020, 80; Beschluss vom 15.10.2019 – XI ZR 759/18, juris Rn. 33, WM 2019, 2164; Urteil vom 14.01.2020 – XI ZR 401/18, juris Rn. 10, ZIP 2020, 550; Urteil vom 18.02.2020 – XI ZR 25/19, juris Rn. 15). Vorliegend hat die Beklagte allerdings die Sicherheiten bis zur Ablösung auch des Darlehens vom 05.01.2007 nicht dinglich freigegeben, sondern lediglich gegenüber der die Ablösung der Darlehensverträge vom 28.02.2006 finanzierenden Bank erklärt, dass sie ihr die Grundschulden nach erfolgter Ablösung abtreten werde. Inwieweit im Hinblick auf die nachfolgende Korrespondenz der beiden Banken tatsächlich eine wirksame Abtretungsverpflichtung der Beklagten zustande gekommen ist, kann hier letztlich dahinstehen: Jedenfalls hat eine solche nur schuldrechtlich gegenüber der die Ablösung finanzierenden Bank eingegangene Verpflichtung zur Übertragung der Sicherheiten die bestehende dingliche Sicherung der Beklagten bestehen gelassen. Zudem überstieg auch der Grundschuldbetrag weitaus den finanzierten Ab-
Seite 10 von 15 10 lösungsbetrag: Auch unter der Annahme, dass sich aus einer schuldrechtlichen Abtretungsverpflichtung der Beklagten gegenüber der ... ein Vorrang dieser Bank hinsichtlich etwaiger Erlöse aus der Sicherheitenverwertung ergeben hätte, konnte sich die Beklagte mithin im Verhältnis zur Klägerin durch den verbleibenden Wert der Sicherheiten weiterhin als hinreichend gesichert in Bezug auf etwaige Ansprüche aus einer Darlehensrückabwicklung ansehen. Dann aber kann nach den Umständen des vorliegenden Falles in einer bloßen Verpflichtung zur Sicherheitenfreigabe kein Faktor gesehen werden, der das Bestehen schutzwürdigen Vertrauens der Beklagten in die Nichtausübung des Widerrufsrechts der Klägerin belegen würde. dd. Gegen die Annahme des Umstandsmoments spricht es dagegen nach der Rechtsprechung des Senats, wenn das Darlehensverhältnis zwischen den Vertragsparteien auch nach der Beendigung des konkreten streitgegenständlichen Darlehensvertrags fortgesetzt wurde (siehe Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 28.05.2018 – 1 U 8/18, juris Rn. 32, WM 2018, 1453; differenzierend KG Berlin, Urteil vom 10.07.2019 – 26 U 189/17, juris Rn. 28 für den Fall, dass erst nachträglich die Darlehensgeberin des abgelösten Darlehens in den Konzernverband der Darlehensgeberin des nach dieser Darlehensablösung geschlossenen zweiten Darlehens gelangte), da in einem solchen Fall der Darlehensgeber das Darlehensverhältnis insgesamt noch nicht als abgewickelt und beendet ansehen durfte. Dies betrifft allerdings Fallgestaltungen, in denen in wirtschaftlicher Hinsicht eine Fortsetzung eines Darlehensverhältnisses gerade hinsichtlich der ursprünglichen Verbindlichkeit bzw. eines an deren Stelle getretenen Betrags erfolgte (z.B. durch ein zur Ablösung des ursprünglichen Darlehens gewährtes Neudarlehen desselben Darlehensgebers), nicht aber die Konstellation des vorliegenden Falles, in der nach der Beendigung der Darlehensverträge vom 28.02.2006 zunächst noch der weitere Darlehensvertrag vom 05.01.2007 fortbestand bzw. nach am 04.11.2015 erklärtem Widerruf noch nicht abgelöst war, wobei aber dieser Darlehensvertrag vom 05.01.2007 nicht in dem vorbezeichneten Sinne die Verbindlichkeiten aus den Darlehensverträgen vom 28.02.2006 betraf. Mithin ist hierin für den vorliegenden Fall weder in positiver noch in negativer Hinsicht ein die Annahme des Umstandsmoments betreffender Faktor zu erkennen. ee. Dass bezüglich der Darlehensverträge vom 28.02.2006 die Zinsbindungsfrist bereits am 28.02.2016 abgelaufen war, ist kein Umstand, der ein schutzwürdiges Vertrauen der Darlehensgeberin darin zu begründen geeignet war, dass ein Darlehenswiderruf nicht mehr erfolgen würde. Mag auch, wie die Beklagte geltend macht, vielfach
Seite 11 von 15 11 in faktischer Hinsicht das wirtschaftliche Interesse des Darlehensnehmers an einem Darlehenswiderruf umso größer sein, je stärker eine noch bestehende Zinsbindung vom jeweiligen aktuellen Zinsniveau abweicht, ist der Schutzzweck des Widerrufsrechts doch hierauf nicht beschränkt und es konnte daher auch kein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten darin bestehen, dass ein Widerruf nur erklärt werden würde, wenn dadurch eine Befreiung des Darlehensnehmers von einer noch bestehenden Zinsbindung zu erreichen sein sollte (anders offenbar KG Berlin, Urteil vom 10.04.2019 – 26 U 49/18, juris Rn. 38, wonach bei bestehender – und vom Darlehensnehmer nicht genutzter – Möglichkeit der ordentlichen Kündigung ein Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen werden soll, dass der Darlehensnehmer auch unabhängig von der Widerruflichkeit seiner ursprünglichen Vertragserklärung hiermit weiterhin einverstanden ist). Zu berücksichtigen ist hier auch, dass bei einem Darlehenswiderruf wie auch bei einer Darlehenskündigung, auch soweit beides nach Ablauf der Zinsbindungsfrist erfolgt, den Darlehensnehmer fällige Verbindlichkeiten aus dem Rückgewährschuldverhältnis bzw. dem gekündigten Darlehensvertrag treffen, für deren Finanzierung er gegebenenfalls Sorge tragen müsste, so dass ein Darlehensgeber nicht verkennen durfte, dass es auch auf derartigen Erwägungen beruhen mag, dass ein Darlehensnehmer von einer Möglichkeit der Lösung vom Vertrag zumindest einstweilen keinen Gebrauch macht, ohne dass dies ein schutzwürdiges Vertrauen in die auch dauerhafte weitere Nichtausübung von Widerrufsrechten begründen kann. ff. Dass die Klägerin bereits bei der Erklärung des Widerrufs vom 04.11.2015 bezüglich des Darlehensvertrags vom 05.01.2007 anwaltlich beraten war, ist kein Umstand, der bei der Beklagten ein schützenswertes Vertrauen darin begründen konnte, dass die Klägerin nicht später auch die weiteren Darlehensverträge vom 28.02.2006 widerrufen würde. Die Erklärung vom 04.11.2015 erwähnt diese Verträge und die Möglichkeit von deren Widerruf nicht und bietet auch keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass die Klägerin mit dem Widerruf des Darlehensvertrags vom 05.01.2007 ihre Möglichkeiten der Rechtsgestaltung im Hinblick auf ihr Darlehensverhältnis zur Beklagten abschließend ausüben wollte. Darauf, ob es für die Beklagte naheliegend erscheinen mochte, dass bereits zu diesem Zeitpunkt die Klägerin auch zu den Möglichkeiten eines Widerrufs der Darlehensverträge vom 28.02.2006 anwaltlich beraten gewesen dürfte, kommt es ebenfalls nicht an, solange die Klägerin weder in positiver noch in negativer Hinsicht durch ihr Verhalten Anzeichen dazu erkennen ließ, wie sie sich auf eine solche Beratung hin im Hinblick auf die Möglichkeit der Ausübung ihres Widerrufsrechts verhalten würde. Dies
Seite 12 von 15 12 gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass die streitgegenständlichen Darlehensverträge vom 28.02.2006 bei der Erklärung des Widerrufs vom 04.11.2015 bezüglich des Darlehensvertrags vom 05.01.2007 noch nicht beendet waren, so dass der Beklagten auch gegenwärtig sein musste, dass vor einer Widerrufsentscheidung die Klägerin auch die Finanzierung der dann gegebenenfalls von ihr zu erbringen Verpflichtungen aus dem dann entstehenden Rückgewährschuldverhältnis klären musste (dies unterscheidet die vorliegende Konstellation von derjenigen der Entscheidung BGH, Beschluss vom 25.09.2018 – XI ZR 462/17, juris Rn. 12, BKR 2019, 139, in der bei einem beendeten Darlehensvertrag es als nicht denkgesetzwidrig bezeichnet wurde, dass gerade wegen der öffentlichen Diskussion um die Widerruflichkeit von Verbraucherdarlehen ein weiteres Unterbleiben des Widerrufs über einen längeren Zeitraum ein Vertrauen des Darlehensgebers in dessen Nichtausübung begründen konnte). gg. Ein Umstand, der ein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten in eine Nichtausübung des Widerrufsrechts der Klägerin begründen könnte, ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Beklagten dazu, dass sie nach dem Widerruf des Darlehens vom 05.01.2007 mit Erklärung der Klägerin vom 04.11.2015 mit dieser Gespräche über eine Neuordnung des Kreditengagements der Klägerin bei der Beklagten geführt habe, wobei insbesondere der Klägerin seitens der Beklagten der Vorschlag einer Prolongation sämtlicher Darlehen gemacht worden sei, d.h. auch der nun noch streitgegenständlichen Darlehen vom 28.02.2006, die seitens der Klägerin erst mit weiterer Erklärung vom 19.06.2016 widerrufen wurden. Schon der Umstand, dass diese Vergleichsgespräche gerade nicht zu einer Einigung führten, legt nahe, dass insoweit kein Faktor geschaffen wurde, auf den die Beklagte ein schutzwürdiges Vertrauen in eine Nichtausübung des Widerrufsrechts der Klägerin stützen konnte. Zudem ist zu berücksichtigen, dass selbst dann, wenn eine Vereinbarung zur Prolongation oder zur Änderung der Konditionen der bis dahin noch nicht abgelösten und widerrufenen Darlehensverträge vom 28.02.2006 getroffen worden wäre, dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat angeschlossen hat, grundsätzlich keinen Umstand begründet hätte, der zur Annahme des Umstandsmoments als Voraussetzung einer Verwirkung der Rechte des Darlehensnehmers geführt hätte (siehe BGH, Urteil vom 17.10.2006 – XI ZR 205/05, juris Rn. 25, WM 2007, 114; Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 28.05.2018 – 1 U 8/18, juris Rn. 32, WM 2018, 1453; ebenso OLG Nürnberg, Beschluss vom 13.03.2019 – 14 U 2339/17, juris Rn. 5; OLG Schleswig, Urteil vom 06.10.2016 – 5 U 72/16, juris Rn. 39, WM 2016, 2350; Urteil vom 23.02.2017 – 5 U 171/16, juris Rn. 29, WM 2017, 1304; anderer Auffassung dagegen
Seite 13 von 15 13 KG Berlin, Urteil vom 10.04.2019 – 26 U 49/18, juris Rn. 37; OLG Celle, Beschluss vom 18.09.2019 – 3 U 97/19, juris Rn. 53 ff., VuR 2020, 119 (Ls.); OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 16.02.2017 – 3 U 185/15, juris Rn. 58; OLG Koblenz, Urteil vom 14.10.2016 – 8 U 1038/15, juris Rn. 95, BKR 2017, 78; LG Bonn, Urteil vom 02.06.2017 – 3 O 519/16, juris Rn. 22; LG Dortmund, Urteil vom 09.06.2017 – 3 O 119/16, juris Rn. 24, BKR 2017, 338; LG Düsseldorf, Urteil vom 07.04.2017 – 8 O 573/15, juris Rn. 28; LG Frankfurt am Main, Urteil vom 05.03.2018 – 2-05 O 338/17, juris Rn. 59). Derartige Änderungsvereinbarungen, die sich innerhalb des Rahmens des bestehenden Darlehensvertrags bewegen, lassen kein schutzwürdiges Vertrauen auf Seiten des Darlehensgebers entstehen, dass der Darlehensnehmer, sollte ihm die Möglichkeit eines Widerrufs bewusst sein, sich nicht mit einer solchen Erklärung insgesamt vom Vertrag lossagen werde (für einen Ausnahmefall, in dem die Prolongation mit einer auf das gesamte Darlehensverhältnis bezogenen Nachbelehrung einherging, siehe dagegen OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 02.01.2018 – 3 U 78/17, juris Rn. 38). hh. Das Landgericht hat als Umstand, der jedenfalls der Entstehung besonderen Vertrauens der Beklagten in eine Nichtausübung des Widerrufsrechts der Klägerin hinsichtlich der Darlehensverträge vom 28.02.2006 entgegengestanden habe, gewürdigt, dass der Beklagten, nachdem die Klägerin bereits am 04.11.2015 den Darlehensvertrag vom 05.01.2007 widerrufen hatte, es offen gestanden hätte, im Vergleichswege mit der Klägerin die Möglichkeit einer Ablösung der streitgegenständlichen Darlehen mit einer Gesamterledigung auch in Bezug auf weitere Widerrufsrechte zu verknüpfen, oder alternativ eine Nachbelehrung hinsichtlich dieser Darlehen zu erteilen. Die Beklagte hält dem ohne Aussicht auf Erfolg entgegen, dass sie wegen des bevorstehenden Ablaufs der Zinsbindungsfrist keine Verhandlungsmasse für einen solchen Vergleich besessen hätte. Darauf kommt es aber auch nicht an, da auch eine fehlende Möglichkeit der Beklagten, ihre Position durch ein besseres Verhandlungsergebnis absichern zu können, sie nicht schutzwürdig in ihrem Vertrauen darauf machte, dass kein Widerruf erfolgen würde. Wie das Landgericht zutreffend ausführt, hätte der Beklagten, wenn sie bezüglich der noch nicht beendeten Darlehen auf die Nichtausübung des Widerrufsrechts ein schutzwürdiges Vertrauen hätte erlangen wollen, die Möglichkeit der Nachbelehrung offen gestanden. Auch wenn es sich bei der Nachbelehrung nur um eine dem Darlehensgeber offen stehende Möglichkeit, nicht um eine Verpflichtung handelt (siehe zuletzt u.a. BGH, Beschluss vom 15.10.2019 – XI ZR 759/18, juris Rn. 32, WM 2019, 2164; Urteil vom 22.10.2019 – XI ZR 203/18, juris Rn. 14, WM 2020, 84),
Seite 14 von 15 14 verbleibt es jedoch dabei, dass, wenn er diese Möglichkeit nicht genutzt hat, im Ergebnis auch diesem Faktor weder in positiver noch in negativer Hinsicht ein Einfluss auf die Begründung schutzwürdigen Vertrauens auf Seiten der Beklagten zu entnehmen ist. ii. Gegen ein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten darin, dass nach der Beendigung der Darlehensverträge vom 28.02.2006 am 29.02.2016 kein Widerruf dieser Verträge mehr erfolgen würde, spricht im vorliegenden Fall zudem in besonderem Maße, dass die Beklagte sich erst mit Schreiben vom 10.08.2016 auch inhaltlich zu dem von der Klägerin am 04.11.2015 erklärten Widerruf des Darlehensvertrags vom 05.01.2007 erklärt hatte. Auch mit der Berufung hat die Beklagte nicht vorgetragen, bereits zuvor der Wirksamkeit des Widerrufs in der Sache entgegengetreten zu sein, sondern sie beschränkt sich auf Vortrag dazu, der Klägerin eine Prolongation bzw. Neuordnung ihres Kreditengagements vorgeschlagen zu haben. Indem die Beklagte damit bis zum 10.08.2016 die Frage der Anerkennung der Wirksamkeit des Darlehenswiderrufs vom 04.11.2015 unbeantwortet ließ, konnte sie auch kein schutzwürdiges Vertrauen darin bilden, dass – wie gegebenenfalls auch von der Stellungnahme der Beklagten zur Wirksamkeit des Widerrufs des Darlehens vom 05.01.2007 beeinflusst sein würde – die Klägerin nicht auch den Widerruf der mit einer identischen Widerrufsbelehrung versehenen Darlehen vom 28.02.2006 erklären würde. jj. Weitere Faktoren, die zur Begründung eines Umstandsmoments als Voraussetzungen der Verwirkung beitragen können, sind nicht vorgetragen und auch nicht sonst ersichtlich. Auch unter Berücksichtigung der Wechselwirkung zwischen Zeitmoment und Umstandsmoment in dem Sinne, dass die Anforderungen an das Umstandsmoment abnehmen, je länger der für das Zeitmoment maßgebliche Zeitraum andauert, ist daher bei der gebotenen Gesamtwürdigung nicht festzustellen, dass in hinreichendem Umfang Umstände zu erkennen sind, aufgrund deren Vorliegens bei objektiver Beurteilung ein Vertrauen der Beklagten zu rechtfertigen gewesen wäre, die Klägerin werde ihr Recht nicht mehr geltend machen. Der Umstand der Beendigung der Darlehensverträge vom 28.02.2006 auf Wunsch der Klägerin wird hier durch die weiteren Umstände des konkreten Falles aufgewogen, insbesondere den Faktor der jedenfalls bis 2017 nicht auch dinglich erfolgten Abtretung der Grundschulden sowie der durch das Verhalten der Beklagten selbst in der Schwebe gehaltenen Frage der Anerkennung der Wirksamkeit des Widerrufs des mit einer identischen Widerrufsbelehrung versehenen Darlehensvertrags vom 05.01.2007.
Seite 15 von 15 15 3. Mit dem wirksamen Widerruf sind die Darlehensverträge vom 28.02.2006 gemäß den §§ 357 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB a.F. in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt worden, im Rahmen derer die Parteien verpflichtet sind, die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die wechselseitig gezogenen Nutzungen im Wege des Wertersatzes herauszugeben. Der Berechnung der sich hieraus ergebenden Ansprüche der Klägerin durch das Landgericht ist die Beklagte nicht entgegengetreten. 4. Der Senat beabsichtigt, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss statt durch Urteil zu entscheiden, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil erfordern. Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung hinsichtlich der vorstehend dargelegten Anwendung der Grundsätze der Verwirkung bei Verbraucher-Darlehensverträgen als nicht fortentwicklungsbedürftig bezeichnet (siehe BGH, Beschluss vom 23.01.2018 – XI ZR 298/17, juris Rn. 28, WM 2018, 614). Der Beklagten wird Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der im Tenor genannten Frist gegeben. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Rücknahme der Berufung Gerichtsgebühren gespart werden können (Ermäßigung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen gemäß Nr. 1220, 1222 KV von 4,0 auf 2,0). gez. Dr. Schromek gez. Dr. Böger gez. Dr. Kramer Anmerkung: Auf den vorstehenden Hinweis des Senats ist die Berufung zurückgenommen worden.