AG Soest · Nordrhein-Westfalen Familiengericht Beschluss

Der Antrag des Antragsgegners war zurückzuweisen, da kein Grund ersichtlich ist, der geeignet wäre …

Familienrecht Rechtsmittel zurückgewiesen

Tenor

Der Befangenheitsgesuch des Antraggegners vom 23.11.2008 gegen den Richter am Amtsgericht I wird als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe

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Der Antrag des Antragsgegners war zurückzuweisen, da kein Grund ersichtlich ist, der geeignet wäre, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen.

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Ausweislich seines Schreibens vom 23.11.2008 wird das Befangenheitsgesuch des Antragsgegners damit begründet, dass der Richter am Amtsgericht I „unter Androhung von Haft,- sowie Geldstrafe“ geurteilt habe, unter dessen Druck eine Vereinbarung geschlossen worden sei. Hierbei bezieht sich der Antragsgegner auf die mündliche Verhandlung vom 11.11.2008, in dem die Parteien eine Elternvereinbarung geschlossen haben.

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Auch auf Bitte des Gerichts, dass Ablehnungsgesuch näher zu konkretisieren insbesondere die Äußerungen der Anwesenden in dem genauen Wortlaut mitzuteilen, ist er in der Folgezeit nicht nachgekommen; vielmehr hat er mit Schreiben vom 21.04.2009 lediglich mitgeteilt, dass der Richter mit Strafe gedroht habe und dass er selber „nicht der Neger des Richters oder der meiner geschiedenen Frau“ sei.

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Da der Richter am Amtsgericht I selber in seiner dienstlichen Äußerung vom 25.03.2009 darauf hingewiesen hat, dass er den Antragsgegner lediglich darauf hingewiesen habe, dass eine Elternvereinbarung einen vollstreckbaren Inhalt habe, also auch Zwangsmittel festgesetzt werden könnten, und nachdem auch der ebenfalls anwesende Rechtsanwalt G mit Schriftsatz vom 11.05.2009 bestätigt hat, dass der Richter am Amtsgericht I „ mit nahezu unendlicher Geduld ohne jegliche Drohung den Antragsgegner in eine ruhige Stimmung gebracht habe“ bestehen keinerlei Anlasspunkte dafür, dass der Antragsgegner tatsächlich mit unzulässigen Mitteln zu einer Elternvereinbarung genötigt worden sei.

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Das Befangenheitsgesuch war somit zurückzuweisen.

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Soest, den 28.05.2009