OLG Oldenburg · Niedersachsen Beschluss LS

Besteht in dem Inneren eines Gefäßes kein Überdruck mehr, so ist es "leer" im Sinne der Anlage A Rn 2201 Nr. …

Strafrecht

Leitsatz

1. Besteht in dem Inneren eines Gefäßes kein Überdruck mehr, so ist es "leer" im Sinne der Anlage A Rn 2201 Nr. 14 zur GGVS.

2. Bei der Beförderung leerer Gefäße ist die maßgebende Masse für die Anwendung der Anlage A Rn 2002 und der Anlage B Rnn 10385 und 10500 deren Nettomasse, d. h. das Gefäßgewicht. Werden gefüllte Gefäße befördert, so ist die maßgebende Masse wahlweise die Nettomasse des in den Gefäßen enthaltenen Gases oder das Bruttogewicht (Nettomasse des Gases zuzüglich der Nettomasse der Gefäße).

3. Eine exakte Ermittlung der Masse ist bei der zwingenden Angabe der Masse des zu befördernden Gutes in dem Beförderungspapier nach Anlage A Rn 2002 Abs. 3 S. 7 bis 9 zwingende Voraussetzung. Schätzungen sind unzulässig.