LG Hamburg 15. Zivilkammer Beschluss

Unterlassung von irreführender Werbung für FFP2-Masken ohne Zertifizierung KI-Titel

einsteilige Verfügung · irreführende Werbung · CE-Zertifizierung · Medizinproduktegesetz · Marktüberwachung

Gewerblicher Rechtsschutz

Tenor

1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann - wegen jeder Zuwiderhandlung

untersagt,

partikelfiltrierende Halbmasken, insbesondere solche ähnlich der Schutzklasse FFP2, ohne gültige CE-Zertifizierung oder ohne erfolgreiche Durchführung eines auf Grundlage der Empfehlung (EU) 2020/403 vom 13. März 2020 über Konformitätsbewertungs- und Marktüberwachungsverfahren im Kontext der COVID-19-Bedrohung vereinfachten Prüfverfahrens durch eine geeignete Stelle oder ohne Sonderzulassung gemäß § 11 MPG inkl. Anzeige bei der DIMDI europaweit als FFSP 2-Masken zu bewerben und/oder bewerben zu lassen und/oder zu vertreiben und/oder vertreiben zu lassen, wie etwa geschehen unter folgenden Links:

- https://s..net/

- https://s..net/shop

- https://s..net/… /Preisliste FFP2 Masken.pdf

sowie geschehen in dem Angebot an die Antragstellerin vom 4. Mai 2020,17:23 Uhr.

2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Gegenstandswert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.