Berichtigungsbeschluss zum Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 01.08.2024, Az. 24 U 430/22.
Tenor
Das Endurteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - 24. Zivilsenat - vom 01.08.2024 wird in den tatbestandlichen Feststellungen der Entscheidungsgründe wie folgt berichtigt:
Auf Seite 12 des Urteils muss es im 3. Absatz anstelle von:
„Nach der zugrunde gelegten Darstellung der Beklagten wird bei der KSR die Solltemperatur für das Kühlmittelthermostat (von 95°C) unter bestimmten Betriebsumständen auf 70° C abgesenkt, wodurch eine frühere Zuschaltung des großen Kühlkreislaufes bewirkt wird, welche zu einer langsameren Erwärmung des Motors führt und aufgrund der so länger vorherrschenden kühleren Motortemperaturen höhere AGR-Raten ermöglicht.“
wie folgt heißen:
„Nach der zugrunde gelegten Darstellung der Beklagten wird bei der KSR die Solltemperatur für das Kühlmittelthermostat (von 100 °C) unter bestimmten Betriebsumständen auf 70° C abgesenkt, wodurch eine frühere Zuschaltung des großen Kühlkreislaufes bewirkt wird, welche zu einer langsameren Erwärmung des Motors führt und aufgrund der so länger vorherrschenden kühleren Motortemperaturen höhere AGR-Raten ermöglicht.“
Gründe
Es liegt ein offensichtliches Schreibversehen vor, § 319 ZPO.
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