OVG NRW 18. Senat Beschluss zitiert von 2

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt KI-Titel

Anhörungsrüge · Wiedereinsetzung in den vorigen Stand · Versäumte Frist · Verwaltungsgerichtsbarkeit · Kosten der Verfahren

Verwaltungsrecht Anhörungsrüge zurückgewiesen

Tenor

Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. Nachdem der Senat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Frist für die Begründung des Antrages auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 30. Januar 2020 im zugehörigen Hauptsacheverfahren 18 A 892/20 mit Beschluss vom heutigen Tage abgelehnt hat, hat die Anhörungsrüge im vorliegenden Verfahren keinen Erfolg.

Die Antragstellerin trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).