Erhöhungen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 BRAGO bleiben für die Berechnung der vom einzelnen Auftraggeber …
Leitsatz
Erhöhungen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 BRAGO bleiben für die Berechnung der vom einzelnen Auftraggeber geschuldeten Vergütung außer Betracht.
Gründe
1
Einen Ausgleich für die fehlende Zahlung einzelner Kostenschuldner über eine analoge Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO zu schaffen, wäre eine unzulässige Schlechterstellung des einzelnen Streitgenossen. Denn jeder Auftraggeber haftet als Gesamtschuldner nur in Höhe des von ihm persönlich erteilten Auftrags, soweit dieser sich mit dem Auftrag der übrigen Auftraggeber deckt; die für die Berechnung der Gesamtvergütung erfolgten Erhöhungen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 BRAGO bleiben für die Berechnung der von dem einzelnen Auftraggeber geschuldeten Vergütung außer Betracht (Hartmann, Kostengesetze, 26. Aufl., § 6, Rn. 48).