LG Lüneburg · Niedersachsen Beschluss

LG Lüneburg – 2 S 100/04

Zivilrecht

Tenor

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, nachdem das Rechtsmittel zurückgenommen worden ist. Gleichzeitig wird diese Partei des Rechtsmittels der Berufung für verlustig erklärt (§ 516 Abs. 3 ZPO).