OLG Hamm · Nordrhein-Westfalen 1. Zivilsenat Beschluss

Der Kläger macht mit der Abhilfeklage nach § 14 Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG) die Zahlung …

Zivilrecht

Tenor

Das Oberlandesgericht Hamm wird für örtlich zuständig erklärt.

Gründe

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I.

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Der Kläger macht mit der Abhilfeklage nach § 14 Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG) die Zahlung jeweils eines kollektiven Gesamtbetrags nebst Zinsen als Rückforderungsansprüche von Verbraucherinnen und Verbrauchern gegen die beklagten Unternehmen aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen in vergleichbarer Weise vorgenommener Preiserhöhungen geltend. Mit seiner Musterfeststellungsklage nach § 41 VDuG begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Beklagten gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern nicht berechtigt waren, bei vor August 2023 geschlossenen Verträgen über leitungsgebundene Internet- oder Telekommunikationsdienstleistungen im Jahr 2023 einseitig die monatlich zu zahlenden Basispreise zu erhöhen.

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1. Der Kläger ist der Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen mit Sitz in L.. Die drei Beklagten mit Sitz in P. und T. gehören zu einem Konzern, dessen Gesellschaften mit Verbraucherinnen und Verbrauchern Verträge über Internet- oder Telekommunikationsdienstleistungen abschließen, die eine als monatlicher Basispreis bezeichnete monatliche Pauschale beinhalten.

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Nach dem Vortrag des Klägers haben die Beklagten im Frühjahr 2023 damit begonnen, durch die Versendung von Ankündigungsschreiben die monatlich zu zahlenden Preise (monatlicher Basispreis) für die von ihnen angebotenen Leistungen zu erhöhen. Die Beklagten nennen in den Schreiben, in denen sie die Erhöhung ankündigen, keine Rechtsgrundlage für die Erhöhung. Der Betrag, um den die Beklagten ihre Preise erhöhen, liegt in den dem Kläger bekannten Fällen bei 5,00 EUR pro Monat.

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In den Schreiben, die - soweit dem Kläger nach seinem Vortrag bekannt - per E-Mail oder per Post versandt wurden, teilen die Beklagten den Verbraucherinnen und Verbrauchern unter anderem den neuen monatlichen Basispreis mit. Außerdem erklären sie, dass der Vertrag automatisch zum neuen Preis weiterlaufe und die Verbraucherinnen und Verbraucher nichts tun müssten. Auf eine außerordentliche Kündigungsmöglichkeit der Verbraucherinnen und Verbraucher wird hingewiesen.

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Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagten zu Unrecht die angepassten Preise geltend gemacht hätten. Deshalb könnten die Verbraucherinnen und Verbraucher, denen gegenüber sie diese vereinnahmt hätten, einen Anspruch gegen die jeweilige Beklagte auf Rückzahlung der zu viel vereinnahmten Beträge gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB haben.

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2. Mit seiner Klageschrift vom 13.11.2023, mit der der Kläger die bereits eingangs dargestellten Begehren geltend gemacht hat, hat er zugleich mit Blick darauf, dass für die Klage gegen die Beklagten zu 1) und 3) das Oberlandesgericht Hamm und für die Klage gegen die Beklagte zu 2) ein Oberlandesgericht in Bayern zuständig wäre, beim Oberlandesgericht Hamm gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO die gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit beantragt.

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3. Mit Verfügung vom 19.12.2023 hat der Senat den Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme im Verfahren zur gerichtlichen Bestimmung des zuständigen Gerichts gegeben. Mit Schriftsatz vom 31.01.2024 haben die Beklagten sodann, nachdem zuvor auf ihren Antrag die Frist zur Stellungnahme bis zu diesem Tag verlängert worden ist, erklärt, dass sie keine Stellungnahme im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren abgeben werden.

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II.

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Die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO jedenfalls in entsprechender Anwendung liegen vor. Nach dieser Vorschrift wird das zuständige Gericht durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt, wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist.

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1. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO findet dabei auch auf Klagen nach dem VDuG Anwendung (Büscher, WRP 2024, 1, Seite 3; Thönissen EuZW 2023, 637, 642 beck-online). Insbesondere nimmt eine - örtlich oder sachlich - ausschließliche Zuständigkeit dem übergeordneten Gericht im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht die Möglichkeit, unter den verschiedenen als zuständig in Betracht kommenden Gerichten eine Auswahl zu treffen. Die Besonderheit einer ausschließlichen Zuständigkeit besteht darin, dass weder durch Parteivereinbarung noch durch rügelose Einlassung (§§ 38-40 ZPO) die Zuständigkeit eines anderen Gerichts begründet werden kann. Daraus folgt aber nicht, dass eine ausschließliche Zuständigkeit auch im Verfahren nach §§ 36, 37 ZPO unabänderlich festläge und dass es generell und grundsätzlich der Absicht des Gesetzes widerspräche, wenn in diesem Verfahren das nicht ausschließlich für eine Beklagte zuständige Gericht ausgewählt würde. Die Ausschließlichkeit der Regelung hindert die Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Nr. 3 ZPO mithin nicht (BGH NJW 1984, 1624, beck-online; OLG Stuttgart NZG 2021, 744 Rn. 28, beck-online)

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2. Der Senat ist für die Gerichtsstandbestimmung nach § 36 Abs. 1 und 2 ZPO zuständig. Diese Regelung gilt insbesondere auch dann, wenn das Oberlandesgericht selbst - wie vorliegend - das zuerst mit der Sache befasste Gericht gewesen ist (BGH NJW-RR 1999, 1081, beck-online; Musielak/Voit/Heinrich, 20. Aufl. 2023, ZPO § 36 Rn. 9) und die Beklagten ihren allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12, 17 ZPO) bei zwei verschiedenen Gerichten haben, woran die Zuständigkeit nach § 3 VDuG anknüpft. Deshalb wäre vorliegend grundsätzlich für die Beklagte zu 2) das Bayerische Oberste Landesgericht (§ 3 Abs. 3 VDuG i. V. m. § 8a der bayerischen gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz) und die Beklagten zu 1) und 3) das Oberlandesgericht Hamm (§ 3 Abs. 3 VDuG i. V. m. § 1 der nordrhein-westfälischen Verordnung über die Konzentration der Verhandlung und Entscheidung von Verbandsklageverfahren vom 18. Oktober 2023) zuständig.

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3. Die drei Beklagten sollen als Streitgenossinnen gem. §§ 59, 60 ZPO in Anspruch genommen werden.

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Dafür ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Klage auf einem im Wesentlichen einheitlichen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruht. Die Identität eines präjudiziellen Rechtsverhältnisses reicht dafür aus, insbesondere die Gläubiger- oder Schuldnerstellung aus einem einheitlichen Rechtsverhältnis (Althammer in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 60 Rn. 6). Die Vorschriften der §§ 59, 60 ZPO beruhen auf Zweckmäßigkeitserwägungen und sind grundsätzlich weit auszulegen. Dies erlaubt es, auch ohne Identität oder Gleichheit des tatsächlichen oder rechtlichen Grundes der geltend zu machenden Ansprüche Streitgenossenschaft zu bejahen, wenn die Ansprüche auf der Beklagtenseite in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehen, der sie ihrem Wesen nach als gleichartig erscheinen lässt (vgl. Althammer in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 60 Rn. 7). Maßgeblich ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung zweckmäßig ist und keine Unübersichtlichkeit oder Verwirrung der Prozessführung droht (vgl. Senat, Beschluss vom 15.09.2016, 32 SA 57/16, Rn. 12 nach juris).

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Ausgehend hiervon hat der Kläger die Voraussetzungen für eine Streitgenossenschaft hinreichend dargetan. Die Ansprüche gegen die Beklagten zu 1), 2) und 3) stehen nach dem Vortrag des Klägers sowohl in einem sachlichen als auch in einem inneren Zusammenhang. Es handelt sich um Preisanpassungen im Bereich von Verträgen über leitungsgebundene Internet- oder Telekommunikationsdienstleistungen der Beklagten. Die drei Beklagten als die preiserhöhenden Unternehmen gehören zu einem Konzern. Die Preiserhöhungen sind auf dieselbe Art und Weise durch ein per E-Mail oder per Post versandtes Anschreiben an die betroffenen Verbraucherinnen und Verbraucher im Jahr 2023 und damit in einem engen zeitlichen Zusammenhang erfolgt. Die Beklagten verwenden in ihren vom Kläger vorgelegten Anschreiben, mit denen sie über die Preiserhöhung informieren und die sie über dieselbe E-Mail-Adresse versenden, dieselbe Marke des Konzerns und - von den den jeweiligen Vertrag betreffenden Details abgesehen - weitgehend den gleichen Wortlaut, unterzeichnen ihre Anschreiben jeweils mit „Ihr K.-Team“ und verweisen für Rückfragen auf dieselben Ansprechpartner. Mit den monierten Preiserhöhungen und den sich daraus ergebenden Rückforderungsansprüchen der betroffenen Verbraucherinnen und Verbraucher werden von dem Kläger gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund (unwirksame einseitige Preiserhöhungen durch Anschreiben) beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen in diesem Rechtsstreit geltend gemacht. Vor diesem Hintergrund ist es prozessökonomisch, in einem Verfahren zu klären, ob und inwieweit Verbraucherinnen und Verbrauchern zu viel vereinnahmte Beträge von einer oder den drei Beklagten zurückverlangen können.

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4. Anhaltspunkte dafür, dass ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand begründet sein könnte, aus dem sich die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts für alle Beklagten ergibt, sind nicht ersichtlich. Ein besonderer Gerichtsstand folgt insbesondere nicht aus dem Gesichtspunkt des Erfüllungsortes gem. § 29 ZPO oder der unerlaubten Handlung gem. § 32 ZPO.

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5. Demnach ist das zuständige Gericht nach dem in dem Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO allgemein anerkannten Grundsatz zu bestimmen.

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Die Zuständigkeitsbestimmung findet dabei auf der Grundlage von Zweckmäßigkeitserwägungen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Prozesswirtschaftlichkeit im Wege einer Ermessensentscheidung statt, wobei dem räumlichen Schwerpunkt eines Rechtsstreits besonderes Gewicht beizumessen ist. Anknüpfungspunkt ist dabei in der Regel ein anderweitig bestehender (allgemeiner oder besonderer) Gerichtsstand und es gilt der Grundsatz, dass regelmäßig nur ein Gericht bestimmt werden kann, bei dem wenigstens eine der Beklagten ihren allgemeinen Gerichtsstand hat (vgl. Schultzky, in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 36 Rn. 29; Senat, Beschluss vom 25.06.2018, 32 SA 67/17, Rn. 14 m.w.N. bei juris).

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Gemessen an diesen Maßstäben sprechen die überwiegenden Gesichtspunkte für eine Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Hamm, weil in dessen Zuständigkeitsbereich zwei der drei Beklagten ihren ausschließlichen Gerichtsstand haben und im Übrigen eine Ortsnähe für die Durchführung der Verfahren mit Blick auf die Beklagte zu 2) von keiner entscheidenden Relevanz zu sein scheint.

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Die Beklagten haben einer entsprechenden Zuständigkeitsbestimmung mit ihrem Schriftsatz vom 31.01.2024 nicht widersprochen. Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit für eine Partei des Rechtsstreits sind nicht ersichtlich.

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III.

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Danach hat der Senat das Oberlandesgericht Hamm für zuständig bestimmt.