LSG Niedersachsen-Bremen Urteil LS

Asylbewerber haben keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland.

Sozialrecht

Leitsatz

1. Asylbewerber haben keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland.

2. Ausländer bestimmter Gruppenzugehörigkeit - hier Yeziden - können unabhängig vom Stand ihres Asylverfahrens gewöhnlichen Aufenthalt haben, wenn sie zeitliche (6-Jahresfrist) und persönliche Voraussetzungen erfüllen, wie sie der Erlaß des Nds MI vom 2.2.1987 - 21.2-12235/12-2-2 - festlegt.