Asylbewerber haben keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland.
Sozialrecht
Leitsatz
1. Asylbewerber haben keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland.
2. Ausländer bestimmter Gruppenzugehörigkeit - hier Yeziden - können unabhängig vom Stand ihres Asylverfahrens gewöhnlichen Aufenthalt haben, wenn sie zeitliche (6-Jahresfrist) und persönliche Voraussetzungen erfüllen, wie sie der Erlaß des Nds MI vom 2.2.1987 - 21.2-12235/12-2-2 - festlegt.