Prozesskostenhilfe für Schadensersatzanspruch wegen beschädigtem Gepäck beim Flug KI-Titel
Prozesskostenhilfe · Ausschlussfrist · Luftverkehrsgesetz · Montrealer Übereinkommen · Schadensersatz
Tenor
Der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers vom 31.12.2010 (eingegangen beim Amtsgericht Stuttgart am 31.12.2010, wobei das Amtsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 01.03.2011 das PKH-Verfahren an das Amtsgericht Nürtingen verwiesen hat) wird mangels hinreichender Erfolgsaussicht
z u r ü c k g e w i e s e n .
Gründe
Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage nach Prozesskostenhilfebewilligung. Der beabsichtigte Antrag lautet:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 244,- EUR zuzüglich 8 % Zinsen p.a. über dem Basiszinssatz auf 244,- EUR ab dem 20.12.2007 sowie 5,- EUR vorgerichtliche Mahnkosten zu bezahlen.
Zur Begründung hat der Antragsteller Folgendes vorgebracht:
Das Gericht unterstellt, dass der Antragsteller mit einem Ticket, herausgegeben durch die Antragsgegnerin, am 20.12.2007 einen Flug von Paris nach Stuttgart unternommen hat und dabei Brillenetui und Sonnenbrille zerbrochen sind.
Für die mögliche Haftung der Antragsgegnerin kommen §§ 44, 47 Abs. I, III Luftverkehrsgesetz in Betracht, soweit Regelungen im Übereinkommen vom 28.05.1999 zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Bundesgesetzblatt 2004, Teil II, Seite 458 - Montrealer Übereinkommen - ) keine Anwendung finden oder keine Regelung enthalten ist.
Für Schäden am Gepäck des Fluggastes gelten Ausschlussfristen für die Klageerhebung, die sowohl im Luftverkehrsgesetz ( § 49a ) als auch in Artikel 35 des Montrealer Übereinkommens wortgleich lauten: Die Klage auf Schadensersatz kann nur binnen einer Ausschlussfrist von zwei Jahren erhoben werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Luftfahrzeug am Bestimmungsort angekommen ist oder an dem es hätte ankommen sollen oder an dem die Beförderung abgebrochen worden ist.
Gem. § 48 Luftverkehrsgesetz gilt die Ausschlussfrist auch insoweit, als andere Anspruchsgrundlagen ( etwa §§ 823 ff. BGB ) in Betracht kommen !
Nach den vom Antragsteller mitgeteilten Zeitverhältnissen ist die Ausschlussfrist betreffend die gerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen anlässlich einer Luftbeförderung mit Ablauf des 20.12.2009 verstrichen.
Die beabsichtigte Klage des Antragstellers ist daher nicht aussichtsreich. Der Prozesskostenhilfeantrag musste mithin zurückgewiesen werden.