Aufgebot des Gläubigers bei Nachlasspflegschaft KI-Titel
Gläubigeraufgebot · Nachlasspflegschaft · § 449 FamFG · § 1170 BGB · Anerkennungsfrist
Tenor
wird der Antrag auf Aufgebot des Gläubigers vom 17.04.2019 kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
30 II 10/19
Erlassen am 14.11.2019durch Übergabe an die Geschäftsstelle | |
wird der Antrag auf Aufgebot des Gläubigers vom 17.04.2019 kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
Im Rahmen des Gläubigeraufgebots nach §§ 449,450 FamFG ist u.a. glaubhaft zu machen, dass der Gläubiger der Grundpfandrechtsforderung unbekannt ist und das Recht des Gläubigers nicht innerhalb der letzten 10 Jahre vom Eigentümer anerkannt worden ist (§1170 BGB).
Dies kann die Nachlasspflegerin erst geltend machen, wenn die 10 Jahre nach dem Beginn der Nachlasspflegschaft abgelaufen sind.
( vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.05.2013, Az. I-25 Wx 21/13 ). Die Bestellung der Nachlasspflegerin des Nachlassgerichts datiert auf den 06.06.2018.
Der Antrag ist daher zurückzuweisen.