VG Oldenburg (Oldenburg) · Niedersachsen Beschluss

Der nach § 123 VwGO statthafte Antrag kann keinen Erfolg haben, weil der Antragsteller einen …

Verwaltungsrecht Eilantrag abgelehnt

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

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Der nach § 123 VwGO statthafte Antrag kann keinen Erfolg haben, weil der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat.

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Parteien haben Anspruch auf Benutzung der öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde nach § 22 Abs. 1 NGO oder nach § 5 Parteiengesetz. Der Anspruch gegen die Gemeinde ist unabhängig davon, ob das Benutzungsverhältnis mit der Einrichtung privatrechtlich oder öffentlichrechtlich ausgestaltet ist. Über die Zulassung dem Grunde nach entscheidet letztendlich die Gemeinde, gegen die auch eventuelle Klagen oder Anträge zu richten sind (W. in Praxis der Kommunalverwaltung Anm. 22 zu § 22 NGO).

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Deshalb ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten auch im vorliegenden Fall gegeben, auch wenn die Antragsgegnerin die Benutzung der Halle privatrechtlich ausgestaltet

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hat. Die Antragsgegnerin betreibt die Halle in Form einer GmbH, deren Alleingesellschafter sie ist. Die GmbH hat einige Räume, unter anderem auch die, auf die der Antragsteller Anspruch erhebt, weiter verpachtet.

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Dem Antrag kann aber nicht im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes entsprochen werden. Der Antrag ist zur Zeit nicht zulässig, weil die Vorbefassung der Antragsgegnerin mit der Sache noch nicht abgeschlossen ist. Der Vertreter des Antragstellers hat sich mit seinem Antrag heute an den Pächter des Raumes, die OVS, gewandt und von der wohl eine Ablehnung bekommen. Die Antragsgegnerin war mit der Sache noch nicht befasst. Die dafür zuständigen Gremien oder Entscheidungsträger konnten noch nicht beteiligt werden. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, die Entscheidung der Antragsgegnerin vorwegzunehmen. Erst wenn eine verbindliche von den zuständigen Organen getroffene Ablehnung vorliegt oder unzweifelhaft zu erwarten ist, besteht Anlass für gerichtlichen Rechtsschutz.

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Das Gericht verkennt nicht, dass der Antragsteller seinen Parteitag zum vorgesehenen Termin nicht in O. wird abhalten können. Dafür sind aber weder das Gericht noch die Antragsgegnerin verantwortlich. Es wäre Sache des Antragstellers gewesen, sich nach der Ablehnung der Nutzung des Kulturzentrums im PFL um andere Möglichkeiten so rechtzeitig zu kümmern, dass eine umfassende Entscheidung der Antragsgegnerin hätte erfolgen können.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.