Anwaltsgerichtshof NRW 1. Senat des Anwaltsgerichtshofes Beschluss

Einstellung des Verfahrens nach Rücknahme der Klage KI-Titel

Klagenrücknahme · Verfahrenseinstellung · Kostenverteilung · Gegenstandswert

Berufsrecht Erledigt/eingestellt

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwenigen Auslagen der Beklagten.

Der Gegenstandswert wird auf € 50.000 festgesetzt.

Der Beschluss ist mit seinen Inhalten insgesamt unanfechtbar.

Gründe

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Nachdem der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 18.06.2026 seine Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß §§ 112 c BRAO, 92 Abs. 2 VwGO durch Beschluss einzustellen. Gemäß §§ 112 c BRAO, 155 Abs. 2 VwGO hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert beträgt gemäß § 194 i.V.m. § 52 GKG € 50.000 und entspricht im Übrigen der ständigen Rechtsprechung des Senates in Zulassungssachen.

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Hamm, den 19.06.2026