Völlige Arbeitsunfähigkeit ist nur für den Beginn der Krankentagegeldleistung, nicht aber für den Fortbestand …
Zivilrecht
Leitsatz
Völlige Arbeitsunfähigkeit ist nur für den Beginn der Krankentagegeldleistung, nicht aber für den Fortbestand des wegen völliger Arbeitsunfähigkeit einmal entstandenen Anspruchs erforderlich eine zwischenzeitlich eingetretene 70%ige Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit läßt deshalb den Versicherungsfall nach § 1 Nr. 2 S. 2 MBKT nicht entfallen.