AG Recklinghausen · Nordrhein-Westfalen Urteil

Freispruch wegen Schuldunfähigkeit KI-Titel

Schuldunfähigkeit · § 20 StGB · Strafrecht · Verfahrenskosten · StPO

Strafrecht

Tenor

Die Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten trägt die Landeskasse.

Gründe

3

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)

4

Der Schuldvorwurf ergibt sich aus dem zugelassenen Anklagesatz.

5

Die Angeklagte war freizusprechen, weil die ihr zur Last gelegte Straftat aus rechtlichen Gründen nicht festgestellt werden konnte. Die Angeklagte ist schuldunfähig, § 20 StGB.

6

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 464, 467 StPO.