Freispruch wegen Schuldunfähigkeit KI-Titel
Schuldunfähigkeit · § 20 StGB · Strafrecht · Verfahrenskosten · StPO
Strafrecht
Tenor
Die Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten trägt die Landeskasse.
Gründe
3
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)
4
Der Schuldvorwurf ergibt sich aus dem zugelassenen Anklagesatz.
5
Die Angeklagte war freizusprechen, weil die ihr zur Last gelegte Straftat aus rechtlichen Gründen nicht festgestellt werden konnte. Die Angeklagte ist schuldunfähig, § 20 StGB.
6
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 464, 467 StPO.