LG Köln · Nordrhein-Westfalen 33. Zivilkammer Urteil zitiert von 1

Anspruch auf Schadensersatz wegen angeblicher Abschalteinrichtungen bei Kraftfahrzeug KI-Titel

Abschalteinrichtung · Schadensersatz · Abgasemissionen · Kraftfahrzeugrecht · Softwaresteuerung

Sachen- und Grundstücksrecht Klage abgewiesen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu

vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger erwarb am 15.11.2019 einen P. H. mit Erstzulassung am

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20.04.2017, Fahrzeug-Ident-Nummer N01, und Kilometerstand

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19.600km für 12900 €. Die Beklagte ist Herstellerin des Fahrzeuges. In dem

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Fahrzeug ist der Motor der Beklagten mit der Typbezeichnung D2 verbaut. Das

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Abgasverhalten des Fahrzeuges wird von der Umgebungstemperatur beeinflusst,

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wobei der Kläger eine iterative Reduktion der Abgasrückführung außerhalb eines

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Bereichs von 20 – 30 Grad Celsius vorträgt und die Beklagte ein Temperaturfenster

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von 0 bis 40 Grad Celsius vorträgt.

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Mit Schreiben vom 08.06.2021 machte der Kläger durch seine

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Prozessbevollmächtigten die angeblichen Schadensersatzansprüche des Klägers

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geltend, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob dieses Schreiben der Beklagten

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zugegangen ist.

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Der Kilometerstand des streitgegenständlichen Fahrzeuges betrug am 28.04.2022

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128.908 km.

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Der Kläger behauptet, in seinem Fahrzeug seien verschiedene unzulässige

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Abschalteinrichtungen verbaut. Die Beklagte verwende eine Software, die den NEFZ-

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Prüfstand anhand der immer gleichen Rahmenbedingungen und der Aktivierung des

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Prüfstandmodus durch Drücken einer bestimmten Tastenkombination erkenne.

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Hauptsächlich bei Erkennung des Prüfstandes laufe die Schadstoffreduktion

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höchstmöglich ab. Wenn die Software erkenne, dass der NEFZ Prüfstand sehr

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wahrscheinlich nicht vorliege, werde die Abgasrückführung heruntergefahren. Bei

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Erkennung der Konditionierungsphase werde durch Einspritzen von deutlich mehr

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AdBlue als im regulären Fahrbetrieb sichergestellt, dass die Amonik-Konzentration

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im SCR Katalysator zur Beginn ungewöhnlich hoch sei, was die chemische Reaktion

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des auftretenden NOx im Vergleich zu sonstigen Betriebsbedingungen deutlich

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verbessere.

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Zudem sei auf dem Prüfstand die Menge AdBlue im Verhältnis zum Kraftstoff höher

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als im Normalbetrieb.

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Darüber hinaus seien verschiedenen Hard Cycle Beating Methoden vorhanden:

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Eine Reduzierung der Abgasrückführung erfolge bei rund 2.500 Umdrehungen /

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Minute, ab 3.000 Umdrehungen / Minute werde das AGR komplett geschlossen. Bei

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„normaler“ Beschleunigung oder gar dem vollständigen Durchdrücken des Gaspedals

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werde das AGR-Ventil komplett geschlossen und es finde keine NOx-Reduktion

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durch zurückgeführte Abgase statt. Bei einer Leistung von mehr als 34 kW werde die

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Emissionsstrategie herabgeregelt. Für die Hersteller wie die Beklagte sei es ein

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leichtes, die ersten 20-21 Minuten eine andere Emissionsstrategie laufen zu lassen,

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als im Rest der Laufzeit. Bei den Fahrzeugen der Beklagten beginne die Reduktion

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der Abgasreinigung bei ca. 130 km/h und werde ab 150 km/h abgeschaltet Auch bei

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Abschaltung der Nebenverbraucher werde die Emissionsstrategie geändert und

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Abgaswerte verbessert. Bei Fehlen eines Lenkradeinschlages komme es darüber

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hinaus zu deutlich niedrigeren Emissionswerten.

43

Der Kläger beruft sich auf von der Beklagten bestrittenen Messungen der C., des

44

C. und, soweit sind die Messungen unstreitig, der

45

Untersuchungskommission Q.. Für die Einzelheiten wird auf Bl. 26. ff. d.

46

Akte und die Anlage K C2, K C 3, K C 11 Bezug genommen. Der Kläger führt die

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nachträgliche Anordnung einer Nebenbestimmung zur EG-Typengenehmigung –

48

Q. AG an. Für die Einzelheiten wird auf die Anlage K D9 Bezug

49

genommen. Zudem beruft sich der Kläger auf die Anordnung der nachträglichen

50

Nebenbestimmung bei einem K. R.. Für die Einzelheiten wird auf die Anlage

51

K D10 Bezug genommen.

52

Die konkrete Funktionsweise der unzulässigen Abschalteinrichtungen sei gegenüber

53

dem Kraftfahrtbundesamt (im Folgenden M.) nicht angegeben worden. Die

54

Beklagte habe das On-Board-Diagnosegerät (im Folgenden OBD) so manipuliert,

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dass es keinen Fehler bei der Abgasreinigung feststelle, obwohl objektiv der Wert der

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NOx-Sonde einen deutlich zu hohen Wert ausgebe. Der Kläger behauptet, dass die

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Messwerte anderer Modelle mit einem entsprechenden Motor für das hier

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streitgegenständliche Fahrzeug als Vergleichsmaßstab heranzuziehen seien. Hätte

59

der Kläger von den vorgetragenen Manipulationen gewusst, hätte er das Fahrzeug

60

nicht erworben.

61

Ursprünglich hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei

62

12.810,13 € nebst Zinsen aus 12.810,13 € hieraus in Höhe von 5 % Punkten über

63

dem jeweiligen Basiszinssatz seit 22.06.2021 zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen die

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Übereignung und Herausgabe des PKW Typs P. P. V40, FIN:

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N01. Zudem hat er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die

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Klagepartei 828,43 € Deliktszinsen zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen die

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Übereignung und Herausgabe des PKW Typs P. P. V40, FIN:

68

N01.

69

Darüber hinaus hat er beantragt, festzustellen, dass sich die Beklagte mit der

70

Annahme des in Antrag 1 genannten Fahrzeugs seit dem 22.06.2021 in Verzug

71

befindet.

72

Zusätzlich hat er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Klagepartei von den

73

Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.212.61€

74

vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten freizustellen.

75

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Klage bezüglich Antrag zu 1) i.H.v.

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1.355,98€ für erledigt erklärt. Die Beklagte hat der Teilerledigungserklärung

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widersprochen.

78

Der Kläger beantragt nunmehr,

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1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei 11.454,14 € nebst Zinsen aus

80

12.810,13 € in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit

81

2.06.2021 bis zum 02.05.2020 zu bezahlen und Verzugszinsen i.H.v. 5

82

Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 03.05.2022 aus 11.454,14 €,

83

Zug-um-Zug gegen die Übereignung und Herausgabe des PKW Typs P.

84

P. V40, FIN: N01.

85

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei 828,43 € Deliktszinsen zu

86

bezahlen, Zug-um-Zug gegen die Übereignung und Herausgabe des PKW

87

Typs P. P. V40, FIN: N01.

88

3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Antrag 1

89

genannten Fahrzeugs seit dem 22.06.2021 in Verzug befindet.

90

4. die Beklagte zu verurteilen, die Klagepartei von den Kosten der

91

außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.212,61 € vorgerichtliche

92

Rechtsanwaltskosten freizustellen.

93

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

95

Die Beklagte behauptet, das Fahrzeug verfüge über kein AdBlue System. Das

96

streitgegenständliche Fahrzeug überschreite keine Grenzwerte.

Entscheidungsgründe

98

Die zulässige Klage ist unbegründet.

99

Klageantrag zu 1) ist unbegründet.

100

Der Kläger hat gegen die Beklagte aus keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt

101

einen Anspruch auf Zahlung der nunmehr begehrten 11.454,14 €.

102

Ein Anspruch aus §§ 826, 31 BGB bzw. §§ 826, 831 BGB scheitert am Vorliegen

103

einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch die Beklagte bzw. eines

104

Mitarbeiters der Beklagten.

105

Hinsichtlich des behaupteten Thermofensters kann dahinstehen, ob ein solches in

106

dem vom Kläger behaupteten Ausmaß vorliegt, denn selbst dann wäre keine

107

vorsätzliche sittenwidrige Schädigung gegeben. Das beschriebene Thermofenster

108

allein würde nicht ausreichen, um das Gesamtverhalten der Beklagten als

109

sittenwidrig zu qualifizieren. Insbesondere wäre diese Vorgehensweise nicht mit der

110

Verwendung einer Prüfstandserkennungssoftware zu vergleichen, da die hier

111

beanstandete Steuerung des Emissionskontrollsystems nicht zwischen dem

112

Fahrzeugbetrieb auf dem Prüfstand und im Realbetrieb unterscheidet. Ihr Einsatz ist

113

daher nicht von vornherein durch Arglist geprägt, sodass es weiterer Umstände

114

bedarf, um da Verhalten der Beklagten als besonders verwerflich erscheinen zu

115

lassen. Das bloße Gewinnstreben der Beklagten genügt nicht für eine besondere

116

Verwerflichkeit. Erforderlich ist vielmehr, dass die mit der Entwicklung und/oder

117

Applikation der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems

118

betrauten Mitarbeiter der Beklagten in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige

119

Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß

120

billigend in Kauf nahmen (BGH, Beschl. v. 9.3.2021 – VI ZR 889/20). Dafür sind

121

keine Anhaltspunkte ersichtlich.

122

Ein solches Bewusstsein von der Unzulässigkeit des Thermofensters seitens der für

123

die Beklagte verantwortlich handelnden Personen ergibt sich nicht daraus, dass die

124

Gesetzeslage unzweifelhaft und eindeutig wäre, weshalb die Beklagte dies erkannt

125

haben müsste. Denn eine solche unzweifelhafte und eindeutige Rechtslage ist nicht

126

festzustellen. Vor der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 17.12.2020

127

(C-693/18) war eine Auslegung von Art. 5 Abs. 2 VO 2007/715/EG, wonach ein

128

Thermofenster eine zum Bauteilschutz zulässige Abschalteinrichtung darstellt, nicht

129

unvertretbar. Das ergibt sich nicht nur aus dem unpräzisen Wortlaut der Vorschrift

130

(„um den Motor vor Beschädigung … zu schützen“), sondern nicht zuletzt auch aus

131

der kontrovers geführten Diskussion über Inhalt und Reichweite dieser

132

Ausnahmevorschrift und aus zahlreichen obergerichtlichen Entscheidungen (vgl.

133

OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.12.2020 - 5 U 318/19 ; OLG Köln, Beschluss vom

134

04.07.2019 - 3 U 148/18; OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019 - 10 U 134/19; OLG

135

Koblenz, Urteil vom 21.10.2019 - 12 U 246/19; OLG Frankfurt, Urteil vom 13.11.2019

136

-13 U 274/18; OLG Frankfurt, Urteil vom 07.11.2019 - 6 U 119/18).

137

Die von dem Kläger vorgetragene Manipulation des OBD-Systems ist ebenfalls kein

138

ausreichender Anhaltspunkt für ein Unrechtsbewusstsein der Beklagten. Dieser

139

Vortrag ist ungeeignet, um Anhaltspunkte für eine manipulative Ausgestaltung des

140

Thermofensters zu begründen. Durfte die Beklagte nämlich - wie hier - das

141

Thermofenster zumindest vertretbar für eine zulässige Abschalteinrichtung halten,

142

durfte sie auch das OBD so ausgestalten, dass es den Einsatz des Thermofensters

143

nicht als Fehler anzeigt (BGH, Beschluss vom 15. September 2021 – VII ZR 2/21).

144

Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Beklagte die konkreten

145

Funktionsweisen der von ihm als unzulässige Abschalteinrichtung bezeichneten

146

Temperaturabhängigkeit der Abgasrückführung gegenüber dem M. nicht

147

angegeben hat. Zwar könnte sich aus der Verschleierung der Mitbestimmung der

148

Abgasrückführung durch die Außentemperatur im Typgenehmigungsverfahren

149

Anhaltspunkte für ein Bewusstsein der für die Beklagte handelnden Personen

150

ergeben, eine – hier unterstellt – unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden

151

(BGH, Beschluss vom 19.1.2021 – VI ZR 433/19). Die bloße Nichtangabe der

152

genauen Funktionsweise ist aber nicht mit einer Verschleierung gleichzusetzten.

153

Nach dem eigenen Vortrag des Klägers auf Bl. 45 der Klageschrift (Bl. 47 d. Akte)

154

wurde dem M. zudem mitgeteilt, dass die Abgasbehandlung von dem Parameter

155

Temperatur abhängt. Allein aus dem Umstand, dass die Unterlagen dem Kläger nur

156

geschwärzt vorliegend oder aus der Ansicht der Beklagten, dass die

157

Temperaturabhängigkeit dem Industriestandard entspreche, lässt sich nicht

158

schließen, dass der Sachverhalt vor dem M. verschleiert wurde. Der vom Kläger

159

angesprochene Umstand, dass die Beklagte die Auffassung vertrat, dass es sich um

160

einem Industriestandard handle, spricht sogar gegen eine Verschleierung.

161

Anhaltspunkt, die für eine Verschleierung sprechen, trägt der Kläger nicht vor.

162

Soweit der Kläger vorträgt, dass bei Erkennung des Prüfstandes die

163

Schadstoffreduktion höchstmöglich erfolge und außerhalb des Prüfstandes

164

heruntergefahren werde, liegt ein nicht zu berücksichtigender Vortrag ins Blaue

165

hinein vor.

166

Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist dann schlüssig und erheblich,

167

wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet

168

und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei

169

entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht

170

erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das Gericht

171

muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der

172

Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des

173

geltend gemachten Rechts vorliegen. Sind diese Anforderungen erfüllt, haben die

174

Gerichte in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die

175

benannten Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu

176

befragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu

177

unterbreiten (BGH, Beschluss vom 26.03.2019 - VI ZR 163/17, BGH; Beschluss vom

178

25.09.2018 - VI ZR 234/17).

179

Eine Partei ist grundsätzlich auch nicht daran gehindert, Tatsachen zu behaupten,

180

über die sie keine genauen Kenntnisse hat, die sie aber nach Lage der Dinge für

181

wahrscheinlich hält. Sie darf sich grundsätzlich auch auf nur vermutete Tatsachen

182

stützen, wenn sie - wie hier - mangels Sachkunde und Einblick in bestimmte

183

Prozesse keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen hat, wie der Bundesgerichtshof

184

(BGH, Urteil vom 28.01.2020 - VIII ZR 57/19) gerade auch in einem Fall des

185

sogenannten Abgasskandals festgestellt hat. Eine Behauptung ist allerdings

186

unbeachtlich, wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines

187

bestimmten Sachverhalts willkürlich "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein"

188

aufgestellt worden ist, weswegen die Partei greifbare Umstände anführen muss, auf

189

die sie den Verdacht gründet, ihr Fahrzeug weise eine oder mehrere

190

Abschalteinrichtungen auf (BGH, Urteil vom 28.01.2020 - VIII ZR 57/19).

191

Solche greifbaren Anhaltspunkte hat der Kläger nicht vorgebracht.

192

Abgestellt werden kann nicht auf die vom Kläger vorgetragenen Messergebnisse. In

193

weiten Teilen trägt der Kläger zu anderen Fahrzeugen –, dem P. S90 4D und

194

dem P. XC 60 Euro 6 mit 2.400 ccm Hubraum vor, ohne auszuführen, welcher

195

Motortyp in diesen Fahrzeugen jeweils verbaut ist und ob und aus welchem Grund

196

insoweit eine Vergleichbarkeit zum streitgegenständlichen Fahrzeug gegeben ist.

197

Zum P. XC 60 2.0D mit 1.969 ccm Hubraum führt der Kläger aus, dass ein D4

198

Motor verbaut ist. Warum dieser Motor mit dem streitgegenständlichen D2 Motor

199

vergleichbar sein soll, ergibt sich nicht.

200

Bezüglich des von der Untersuchungskommission Q. untersuchten P. V

201

60 der Beklagten führt der Kläger zwar aus, dass dort der streitgegenständliche

202

Motor getestet worden sei. Ausweislich der Überschrift auf Seite 20 des

203

Untersuchungsberichts der Untersuchungskommission wurde dieses Fahrzeug aber

204

in die Fahrzeuggruppe I eingeordnet. Insoweit festgestellte Überschreitungen von

205

Grenzwerten sind nach den Ausführungen der Untersuchungskommission auf Seite

206

18 des Berichts gerade nicht zu beanstanden und demnach kein Hinweis auf eine

207

unzulässige Abschalteinrichtung. So heißt es wörtlich: „[.. .] Der Gruppe I wurden alle

208

Fahrzeuge zugeordnet, die ein unauffälliges Verhalten zeigten oder bei denen die

209

Hersteller gewisse Auffälligkeiten in der Höhe der NOx-Werte technisch plausibel und

210

akzeptabel darstellen konnten."

211

Abgestellt werden kann auch nicht auf die Messergebnisse des Department of

212

Transport. Zum einen fehlt es an einem konkreten Vortrag zu diesen

213

Messerergebnissen. Zwar spricht der Kläger diese Messerwerte auf Bl. 33 der Akte

214

an und verweist auf oben. Seine vorherigen Ausführungen enthalten aber keine

215

näheren Informationen über diese Messerwerte. Zum anderen ergibt sich nach dem

216

Klägervortrag aus den Messergebnissen, dass niedrigere Temperaturen zu einer

217

erheblichen Verschlechterung der Emissionswerte führen. Dies würde sich aber

218

bereits durch das Thermofenster erklären, welches wie bereits ausgeführt gerade

219

keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung im vorliegenden Fall begründen kann.

220

Im Übrigen ist die Abweichung der Messwerte im Realbetrieb von den Messwerten

221

nach NEFZ als Indiz für eine Abschalteinrichtung, und noch dazu für eine

222

Manipulationssoft-ware, die die Voraussetzungen des § 826 BGB erfüllen könnte,

223

angesichts der unstreitigen gravierenden Unterschiede der Bedingungen, unter

224

denen die Messung erfolgt, ungeeignet (BGH, Hinweisbeschluss vom 15.09.2021 –

225

VII ZR 2/21). Die Testzyklen für die Emissionen der Fahrzeuge im Rahmen des für

226

die Prüfung der Einhaltung der Werte maßgeblichen NEFZ beruhen nicht auf

227

Bedingungen des realen Verkehrs. Dementsprechend verlangt Erwägungsgrund 15

228

der VO 715/2007/EG auch eine Prüfung, ob der NEFZ angepasst oder ersetzt

229

werden muss, „um zu gewährleisten, dass die bei der Typgenehmigungsprüfung

230

gemessenen Emissionen, denen im praktischen Fahrbetrieb entsprechen“.

231

Infolgedessen weisen Fahrzeuge tatsächlich häufig im realen Fahrbetrieb höhere

232

Emissionen auf als im NEFZ. Dies rührt insbesondere daher, dass auf dem Prüfstand

233

eine bestimmte ideale, nicht der Praxis entsprechende Situation vorgegeben wird,

234

etwa hinsichtlich der Umgebungstemperatur, der Kraftentfaltung (Beschleunigung

235

und Geschwindigkeit), Abschaltung der Klimaanlage etc. Infolgedessen führen die

236

erzielten Werte zwar zu einer relativen Vergleichbarkeit unter den verschiedenen

237

Fahrzeugmodellen, entsprechen aber nicht dem realen Ausstoß im Straßenverkehr

238

(OLG Brandenburg, Urteil vom 22.12.2021 – 4 U 19/21).

239

Ausreichende Anhaltspunkte sind auch nicht durch die nachträgliche Anordnung

240

einer Nebenbestimmung gegenüber der Q. AG (Anlage K D 9) oder durch

241

die Anordnung einer nachträglichen Nebenbestimmung zur EG-Typengenehmigung

242

des K. R. 3.0 l Diesel Euro 6 (Anlage K D 10) gegeben. Es fehlt an jedem

243

konkreten Bezug zum streitgegenständlichenn Fahrzeug oder dem

244

streitgegenständlichen Motortyp.

245

Auch der Vortrag des Klägers zur erhöhten Einspritzung von AdBlue bei Erkennung

246

der Konditionierungsphase und zum erhöhten Verhältnis von AdBlue zu Kraftstoff auf

247

dem Prüfstand stellt einen Vortrag ins Blaue hinein dar. Anhaltspunkte für das

248

Vorliegen einer solchen Manipulation wurden nicht vorgetragen, insbesondere kann

249

auch hier nicht auf die Messwerte abgestellt werden (s.o.).

250

Zudem kommt hinzu, dass der Kläger dem Vortrag des Beklagten nicht

251

entgegengetreten ist, dass im streitgegenständlichen Fahrzeug gar kein AdBlue-

252

System zum Einsatz kommt, sodass dieser Vortrag nach § 138 Abs. 3 ZPO als

253

zugestanden gilt. Vor diesem Hintergrund fehlt den allgemein gehaltenen

254

Ausführungen zur Manipulation im Zusammenhang mit dem AdBlue-System jeder

255

Bezug zum streitgegenständlichen Fahrzeug.

256

Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass im streitgegenständlichen Fahrzeug sog.

257

Hard Cycle Beating Methoden zur Anwendung kommen, tragen auch diese

258

Ausführungen nicht den Vorwurf der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch

259

die Beklagte.

260

Teilweise lassen die Ausführungen bereits jeden Bezug zum streitgegenständlichen

261

Fahrzeug vermissen. Einzig bei der Lenkradstellung ist die Rede vom

262

streitgegenständlichen Fahrzeug.

263

Soweit der Kläger die angeblichen Anpassungen an Drehzahl,

264

Leistung/Beschleunigung, Zeit und das Fehlen von Nebenverbrauchern beschreibt,

265

geht es pauschal um „die Fahrzeuge der Beklagten“, sodass unklar bleibt, ob alle

266

Fahrzeuge der Beklagten oder nur bestimmte Fahrzeuge der Beklagten von den

267

Methoden erfasst sind.

268

Dies kann jedoch im Ergebnis dahinstehen, da es sich auch bei dem Vortrag zu den

269

Hard Cycle Beating Methoden – wenn das streitgegenständliche Fahrzeug umfasst

270

sein sollte – um einen Vortrag ins Blaue hinein handelt. Auch insoweit wurden vom

271

Kläger keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Behauptung dargelegt (s.o.).

272

Dem Kläger steht auch kein Anspruch gegen die Beklagte aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.

273

V. m. § 263 StGB zu mangels der Stoffgleichheit einer etwaigen Vermögenseinbuße

274

des Klägers mit den denkbaren Vermögensvorteilen, die ein verfassungsmäßiger

275

Vertreter der Beklagten (§ 31 BGB) oder ein Mitarbeiter der Beklagten (§ 831 BGB)

276

für sich oder einen Dritten erstrebt haben könnte (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020 –

277

VI ZR 5/20).

278

Der Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i. V .m. § 6 Abs. 1, § 27

279

Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 VO 715/2007/EG, denn das Interesse, nicht zur

280

Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liegt nicht im

281

Aufgabenbereich dieser Normen (BGH, Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 5/20; BGH,

282

Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19).

283

Mangels Hauptforderung bestand auch kein Zinsanspruch.

284

Aus denselben Gründen ist die als nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Klageänderung

285

zur Feststellungsklage anzusehende einseitige Erledigungserklärung unbegründet.

286

Der Kläger hatte nie einen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte.

287

Klageanträge zu 2) bis 4) sind ebenfalls unbegründet.

288

Mangels Hauptforderung befand sich die Beklagte auch nicht im Annahmeverzug mit

289

der Zug- um Zug Leistung des Klägers und es besteht weder ein Anspruch auf

290

Deliktszinsen noch auf Freistellung von den Rechtsanwaltskosten.

291

Dem Beklagtenvertreter war kein Schriftsatznachlass bezüglich des Schriftsatzes der

292

Klägerseite vom 26.04.2022 zu gewähren, da dieser Schriftsatz keinen neuen

293

entscheidungserheblichen Vortrag enthielt.

294

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 Satz 1 und

295

2 ZPO.

296

Der Streitwert wird auf 12.810,13 EUR festgesetzt.