AG Köln · Nordrhein-Westfalen Urteil

Freispruch wegen fehlender Beweise für strafbare Handlung KI-Titel

Freispruch · Beweislast · Strafprozessrecht · StPO

Strafrecht

Tenor

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

2

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)

3

Der Schuldvorwurf ergibt sich aus dem zugelassenen Anklagesatz.

4

Der Angeklagte war freizusprechen, weil die ihm zur Last gelegten Straftaten aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnten.

5

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 464, 467 StPO.

Köln, 13.04.2017 Amtsgericht Schöffengericht