Freispruch wegen fehlender Beweise für strafbare Handlung KI-Titel
Freispruch · Beweislast · Strafprozessrecht · StPO
Strafrecht
Tenor
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
2
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)
3
Der Schuldvorwurf ergibt sich aus dem zugelassenen Anklagesatz.
4
Der Angeklagte war freizusprechen, weil die ihm zur Last gelegten Straftaten aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnten.
5
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 464, 467 StPO.
Köln, 13.04.2017 Amtsgericht Schöffengericht