ArbG Wesel · Nordrhein-Westfalen Beschluss

Kostenfestsetzung bei Arbeitsgerichtsverfahren mit Anrechnung mehrerer Verfahren KI-Titel

Kostenfestsetzung · RVG · Verfahrensgebühr · Anrechnung von Gebühren · ZPO § 104

Arbeitsrecht

Tenor

Nach dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 11.02.2013 werden die von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden, in der Anlage berechneten Kosten auf 354 EUR 88 Cent (i.W. dreihundertvierundfünfzig EURO, Cent wie vorstehend) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches seit dem 09.04.2013 festgesetzt.

Die Festsetzung erfolgt gemäß dem Antrag des Klägers vom 07.04.2013

Gründe

Berechnung Kostenfestsetzung § 104 ZPO ( VV 3101 RVG Rnr.100 ff i.V. mit VV 3104

Rnr. 81 ff RVG Gerold/Schmidt 20. Auflage) | | |

Verfahren A (6 Ca 1698/12 ) | | | |

VerfahrensgebührWert
Streitwert Verfahren A:16.800,00 €1,3 Geb.787,80 €
Streitwert Verfahren B:6.876,00 €0,8 Geb.300,00 €
Summe23.676,00 €1.087,80 €
Obergrenze § 15 III RVG beachten23.676,00 €1,3 Geb.891,80 €
891,80 €
Anrechnung auf Verfahrensgebühr aus
Verfahren B104,00 €
Terminsgebühr
Streitwert Verfahren A+B:23.676,00 €1,2 Geb.823,20 €823,20 €
Streitwert Verfahren A:16.800,00 €1,2 Geb.727,20 €
Anrechnung auf Terminsgebühr aus
Verfahren B96,00 €
Einigungsgebühr
Streitwert Verfahren A+B:23.676,00 €1/1 Geb.686,00 €686,00 €
Pauschale20,00 €
zusammen2.421,00 €
Mehrwertsteuer459,99 €
Summe2.880,99 €
Verfahren B (3 Ca 3086/11 )
Verfahrensgebühr
Streitwert Verfahren B:6.876,00 €1,6 Geb.600,00 €
Differenz aus Verfahren A:104,00 €496,00 €
Terminsgebühr
Streitwert Verfahren B:
Differenz aus Verfahren A- €
Pauschale20,00 €
zusammen516,00 €
Mehrwertsteuer98,04 €
Summe614,04 €
abzgl. erhalten259,16 €
Erstattungsbetrag354,88 €
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RECHTSMITTELBELEHRUNG

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Gegen diesen Beschluss kann

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sofortige Beschwerde

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eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- Euro übersteigt. In allen anderen Fällen ist die befristete Erinnerung zulässig.

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Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss

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innerhalb einer Notfrist* von zwei Wochen

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nach der Zustellung dieses Beschlusses schriftlich beim Arbeitsgericht Wesel, Ritterstr. 1, 46483 Wesel, Fax: 0281-33891 44, oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle dieses Arbeitsgerichts erklärt werden.

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Die Einlegung der sofortigen Beschwerde innerhalb der Notfrist beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: 0211 7770-2199, genügt zur Wahrung der Frist.

15

Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.

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* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

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gez.

18

Rechtspflegerin