Anerkannten Naturschutzverbänden steht das Beteiligungsrecht nach § 29 Abs 1 Satz 1 Nr 4 BNatSchG auch dann …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Anerkannten Naturschutzverbänden steht das Beteiligungsrecht nach § 29 Abs 1 Satz 1 Nr 4 BNatSchG auch dann zu, wenn die zuständige Behörde ein an sich durchzuführendes Planfeststellungsverfahren zu Unrecht unterläßt.
2. Das Aufspülen von Baggergut aus Bundeswasserstraßen auf Wattflächen ist nicht mehr der Unterhaltung nach § 8 Abs 1 Satz 1 WaStrG zuzurechnen.