LG Köln · Nordrhein-Westfalen 31. Zivilkammer Beschluss

Unterlassung von Markenverletzung durch Nachahmung von Zahnbürstenbürsten KI-Titel

Markenrecht · einstweilige Verfügung · Markenverletzung · Nachahmung · Geschäftlicher Verkehr

Marken- und Patentrecht

Tenor

Auf Antrag der Antragstellerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, Folgendes angeordnet:

1. Die Antragsgegnerin hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen am gesetzlichen Vertreter, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland die nachstehend eingeblendeten Ersatzbürsten für Schallzahnbürsten [mit dem Markenamen „T.“] anzubieten, zu vertreiben, zu bewerben oder sonst in den Verkehr zu bringen:

a)

„Bilddarstellung wurde entfernt“

insbesondere wie folgt:

„Bilddarstellung wurde entfernt“

und/oder

b)

„Bilddarstellung wurde entfernt“

insbesondere wie folgt:

„Bilddarstellung wurde entfernt“

2. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Gründe

1

31 O 383/18

2

Landgericht Köln

3

Beschluss

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(einstweilige Verfügung)

5

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

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hat die Antragstellerin [, die C. GmbH,] die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht durch Vorlage von eidesstattlichen Versicherungen von G. B. vom 12.10.2018 und von Rechtsanwalt O. vom 27.12.2018, der Original- und der Nachahmungsprodukte, von Internetausdrucken, von weiteren Unterlagen, sowie des Gutachtens der Verkehrsbefragung [des Unternehmens für Markt- und Sozialforschung] A. von November 2018.

7

Die vorgerichtliche Korrespondenz (Abmahnung vom 21.1.2018 und Reaktion der Antragsgegnerin [, der F. Ltd.,] vom 14.01.2019) hat vorgelegen.

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Auf Antrag der Antragstellerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, Folgendes angeordnet:

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1. Die Antragsgegnerin hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen am gesetzlichen Vertreter, zu unterlassen,

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im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland die nachstehend eingeblendeten Ersatzbürsten für Schallzahnbürsten [mit dem Markenamen „T.“] anzubieten, zu vertreiben, zu bewerben oder sonst in den Verkehr zu bringen:

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a)

12

„Bilddarstellung wurde entfernt“

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insbesondere wie folgt:

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„Bilddarstellung wurde entfernt“

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und/oder

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b)

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„Bilddarstellung wurde entfernt“

18

insbesondere wie folgt:

19

„Bilddarstellung wurde entfernt“

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2. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Gründe

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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet.

23

Der Verfügungsgrund wird gem. § 12 Abs. 2 UWG vermutet.

24

Der Verfügungsanspruch folgt aus §§ 3, 4 Nr. 3, 8 UWG.

25

Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin gemäß § 8 UWG zu Recht auf Unterlassung in Anspruch, da diese durch das beanstandete Verhalten eine unlautere Wettbewerbshandlung im Sinne von § 3 UWG begangen hat.

26

Die Antragstellerin hat dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die im Tenor wiedergegebenen Ersatzbürsten für „T.“-Schallzahnbürsten Nachahmungen der von ihr bereits vertriebenen Ersatzbürsten sind, deren Vertrieb wegen der dadurch bedingten vermeidbaren Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft unlauter ist.

27

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO

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Streitwert: 60.000 € (§ 51 IV GKG)

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Landgericht Köln, den 29.01.2019

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31. Zivilkammer