OVG Niedersachsen Urteil LS zitiert von 2

Soll der Bebauungsplan geändert werden, hat eine Abwägung zu erfolgen.

Verwaltungsrecht

Leitsatz

Soll der Bebauungsplan geändert werden, hat eine Abwägung zu erfolgen. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß den bereits bestehenden Gebäuden nicht der Blick auf einen See versperrt werden wird.