LG Hamburg 17. Kammer für Handelssachen Urteil

Werbeverbot für Arzneimittel mit vergleichenden Aussagen zur Sicherheit und Behandlungslast KI-Titel

Werberecht · Arzneimittelwerbung · unzulässige Vergleichswerbung · einzelne Werbeaussagen · einstweilige Verfügung

Zivilrecht

Tenor

I. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren,

verboten,

im Rahmen geschäftlicher Handlungen für das Arzneimittel B. ® (Wirkstoff: Brolucizumab) im Vergleich zu dem Arzneimittel E. ® (Wirkstoff: Aflibercept)

1. mit Angaben zu einem insgesamt gut verträglichen Sicherheitsprofil („Overall well-tolerated safety profile“) zu werben, wenn dies wie in Anlage A geschieht,

und/oder

2. mit der Angabe „längere Intervalle, weniger Behandlungslast“ („longer intervalls, less treatment burden“) zu werben, wenn dies wie in Anlage B geschieht,

3. mit der Angabe „überlegene Flüssigkeitsauflösung, die andauert“ („superior fluid resolution that lasts“) zu werben, wenn dies wie in Anlage C geschieht.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Anlage A

Anlage B

Anlage C