OVG Niedersachsen Urteil LS zitiert von 13

Der Widerspruch der Gemeinde gegen eine Baugenehmigung hat nach § 212a Abs 1 BauGB keine aufschiebende …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

Der Widerspruch der Gemeinde gegen eine Baugenehmigung hat nach § 212a Abs 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung. Der Ausschluß der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Gemeinde gegen eine Baugenehmigung erstreckt sich nicht auf die Ersetzung des Einvernehmens der Gemeinde durch die nach Landesrecht zuständige Behörde.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entscheidung, mit der das Einvernehmen der Gemeinde nach § 36 Abs 2 S 3 BauGB ersetzt wird, ist im Aussetzungsverfahren der Gemeinde gegen die Erteilung der Baugenehmigung auch dann zu berücksichtigen, wenn sie erst während des Beschwerdeverfahrens angeordnet wird.

Eine Veränderungssperre, die die Gemeinde während des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Baugenehmigung erläßt, kann gegenüber dem bereits vorher genehmigten Vorhaben nicht berücksichtigt werden.