LG Hamburg 15. Zivilkammer Beschluss

Unterlassung von Verkaufswerbung mit geschütztem Zeichen KI-Titel

Markenrecht · einzelne Verfügung · Unterlassung · Markenverletzung · Schuhwaren

Marken- und Patentrecht

Tenor

1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann - wegen jeder Zuwiderhandlung

untersagt,

Verkaufsangebote für Schuhwaren unter Nutzung des Zeichens „Birkenstock“ zu bewerben, wenn es sich um Schuhwaren handelt, die nicht von der B. I. GmbH oder mit deren Zustimmung hergestellt und in den Verkehr gebracht wurden und dies wie folgt geschieht:

2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 100.000,00 € festgesetzt.