Höhe des Stundenvergütungssatzes eines Sachverständigen
Orientierungssatz
Ein erhöhter Stundenvergütungssatz des Sachverständigen von 130,- EUR ist angemessen, wenn die Klärung der Beweisfragen erhebliche fachliche und technische Anforderungen stellt.(Rn.4)
Tenor
I. Für die Tätigkeit des Sachverständigen H. stimmt das Gericht einem erhöhten Stundenvergütungssatz von € 130,- zu.
II. Der Stundenvergütungssatz von € 130,00 ist damit für die Tätigkeit des Sachverständigen H. zur Erstattung des Gutachtens verbindlich.
Gründe
Die Entscheidung ergeht gemäß § 13 Abs. 2 JVEG.
Die Klägerin hat die Zustimmung zu einem erhöhten Stundenvergütungssatz von € 150,00 erklärt. Dies schließt die Zustimmung zu einem Stundenvergütungssatz von € 130,00 mit ein.
Die Beklagtenseite hat bezüglich des Stundenvergütungssatzes keine Erklärung abgegeben.
Im Hinblick darauf, dass die Klärung der Beweisfragen erhebliche fachliche und technische Anforderungen stellt, erscheint nach Abwägung aller Umstände ein Stundenvergütungssatz von € 130,- angemessen. Aus den oben dargelegten Umständen ergibt sich zugleich, dass ein über € 130,00/Std. hinausgehender Stundenvergütungssatz vorliegend nicht in Betracht kommt.