LG Hamburg 25. Zivilkammer Beschluss

Höhe des Stundenvergütungssatzes eines Sachverständigen

Zivilrecht

Orientierungssatz

Ein erhöhter Stundenvergütungssatz des Sachverständigen von 130,- EUR ist angemessen, wenn die Klärung der Beweisfragen erhebliche fachliche und technische Anforderungen stellt.(Rn.4)

Tenor

I. Für die Tätigkeit des Sachverständigen H. stimmt das Gericht einem erhöhten Stundenvergütungssatz von € 130,- zu.

II. Der Stundenvergütungssatz von € 130,00 ist damit für die Tätigkeit des Sachverständigen H. zur Erstattung des Gutachtens verbindlich.

Gründe

1

Die Entscheidung ergeht gemäß § 13 Abs. 2 JVEG.

2

Die Klägerin hat die Zustimmung zu einem erhöhten Stundenvergütungssatz von € 150,00 erklärt. Dies schließt die Zustimmung zu einem Stundenvergütungssatz von € 130,00 mit ein.

3

Die Beklagtenseite hat bezüglich des Stundenvergütungssatzes keine Erklärung abgegeben.

4

Im Hinblick darauf, dass die Klärung der Beweisfragen erhebliche fachliche und technische Anforderungen stellt, erscheint nach Abwägung aller Umstände ein Stundenvergütungssatz von € 130,- angemessen. Aus den oben dargelegten Umständen ergibt sich zugleich, dass ein über € 130,00/Std. hinausgehender Stundenvergütungssatz vorliegend nicht in Betracht kommt.