VerfG Berlin: Verwerfung einer Verfassungsbeschwerde als unzulässig - Absehen von einer Begründung nach …
VerfG Berlin: Verwerfung einer Verfassungsbeschwerde als unzulässig - Absehen von einer Begründung nach Hinweis gem § 23 VGHG BE
Orientierungssatz
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Von einer Begründung wurde nach Hinweis gem § 23 VGHG BE abgesehen.
Gründe
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen ein Urteil und den Anhörungsrügenbeschluss des Landgerichts in einer Maklersache. Das Landgericht hat das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Lichtenberg geändert und die Widerklage der Beschwerdeführerin abgewiesen.
Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 15. Oktober 2008 ist die Beschwerdeführerin auf Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Aus den mitgeteilten gründen ist diese gemäß § 23 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof (VerfGH) zu verwerfen. Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluss gemäß § 23 Satz 2 VerfGHG nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGH.
Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.
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