Mit der Einfügung des S 2 in den Abs 1 des § 27 WoGG (Gesetz v 23.6.1993, BGBl I S 944) hat der Gesetzgeber …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Mit der Einfügung des S 2 in den Abs 1 des § 27 WoGG (Gesetz v 23.6.1993, BGBl I S 944) hat der Gesetzgeber der Behörde für den Fall, daß eine erhebliche Veränderung der für die Gewährung von Wohngeld maßgeblichen Verhältnisse vor Ablauf von zwölf Monaten eintritt, die Möglichkeit entzogen, nach Ermessen darüber zu entscheiden, ob der Regelbewilligungszeitraum ( § 27 Abs 2 S 1 WoGG ) verkürzt werden soll; die Verkürzung ist nunmehr zwingend vorgegeben. Bei der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzung "erhebliche Änderung" handelt es sich dagegen nicht um Ermessensausübung, sondern um die - auch gerichtlich voll überprüfbare - Ausfüllung eines unbestimmten Rechtsbegriffs.