Wird ein anderer Anspruch im Prozeß anstelle des bisher geltend gemachten Anspruchs im Wege der Klageänderung …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Wird ein anderer Anspruch im Prozeß anstelle des bisher geltend gemachten Anspruchs im Wege der Klageänderung geltend gemacht, so ist für eine Sachentscheidung über den fallen gelassenen Anspruch auch dann kein Raum, wenn die Klageänderung infolge Nichteinwilligung des Beklagten und wegen Verneinung der Sachdienlichkeit unzulässig ist.
2. Eine Klageänderung ist (u.a.) dann nicht sachdienlich, wenn die geänderte Klage offensichtlich unzulässig ist.