Auch KI-generierte Fotomontagen vom Recht am eigenen Bild erfasst
Orientierungssatz
Das Recht am eigenen Bild erfasst nach gefestigter Rechtsprechung auch Bildbearbeitungen und Fotomontagen. Die hierzu entwickelte Rechtsprechung ist auf computergenerierte und mithilfe künstlicher Intelligenz erzeugter oder veränderter Bilder zu übertragen.
Tenor
Der Antrag der Verfügungsbeklagten vom 11.3.2026 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz, wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die beabsichtigte Berufung bietet auf der Grundlage der angefochtenen Entscheidung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
1. Zwar liegt hier eine falsche Besetzung des Gerichts vor, da ohne Vorliegen eines Kammerbeschlusses nach § 348 Abs. 2 ZPO der Einzelrichter in einem Veröffentlichungsstreit und damit einer Kammersache nach § 348 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) ZPO entschieden hat. Ohne Übertragung durfte der Einzelrichter aber nicht anstelle der Kammer entscheiden, § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO [vgl. BGH NJW 2003, 1254 (1255) zu § 568 ZPO]. Eine Heilung dieses Mangels ist ausgeschlossen [Zöller/Greger, ZPO, 35. Aufl., § 348 Rn.23 und § 295 Rn. 4; Bünnigmann in Anders/Gehle, ZPO, 84. Aufl., § 295 Rn. 24 Sichtwort Einzelrichter].
2. Die deshalb vor dem Berufungsgericht neu zu verhandelnde Sache bietet aber gleichwohl keine Erfolgsaussicht.
Dem Verfügungskläger steht ein Verfügungsanspruch auf Unterlassung nach §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. §§ 22, 23 KUG, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG gegen die Verfügungsbeklagte zu.
a. Die von der Verfügungsbeklagten auf ihrem Facebook-Account veröffentlichten mittels KI genierten Bildinhalte, in die offensichtlich das Gesicht des Verfügungsklägers eingefügt wurde oder jedenfalls dessen äußeren Merkmale digital reproduziert wurden, sind als Bildnis des Verfügungsklägers anzusehen, so dass diese nur mit dessen Einwilligung veröffentlicht werden durften (§ 22 KUG). So liegt bei Darstellung einer Person durch einen Doppelgänger oder "Lookalike" ein Bildnis der dargestellten Person dann vor, wenn zumindest für einen nicht unerheblichen Teil des angesprochenen Publikums der täuschend echte Eindruck erweckt wird, es handele sich um die dargestellte Person selbst [BGH Urt. v. 24.2.2022 - I ZR 2/21 - Rn. 15 ff]. Bei Übertragung dieser Grundsätze auf den Fall eines "KI-Doppelgängers", der für einen nicht unerheblichen Teil des Publikums erkennbar eine echte Person darstellt, können auch KI-generierte Bilder bei ausreichender Ähnlichkeit Bildnisse nach § 22 KUG sein, so dass es zur Veröffentlichung solcher KI-generierten Inhalte grundsätzlich der Einwilligung der dargestellten Person bedarf. Solches ist hier zu bejahen. Insoweit ist dem Landgericht zuzugeben, dass ein Vergleich der auf Facebook geposteten Bilder mit dem vom Verfügungskläger vorgelegten Lichtbild seiner Person (eA-LG 87) zeigt, dass die auf den Facebook-Bildern abgebildete Person dem Verfügungskläger täuschend ähnlich sieht. Unstreitig liegt eine Einwilligung des Verfügungsklägers hier nicht vor. Ebenso wenig handelt es sich bei den beanstandeten Fotos um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG). Zudem weisen diese einen eigenständigen Verletzungsgehalt auf, da der Verfügungskläger darauf in Frauenbekleidung, nämlich bekleidet mit einem rosa Kleid, Pumps und Perlenkette bzw. Jeans-Minirock und -bustieroberteil dargestellt wird. Ein berechtigtes Interesse gerade an der konkreten Veröffentlichung dieser Abbildungen ist nicht zu bejahen.
b. Zudem greifen die von der Verfügungsbeklagten veröffentlichten Bildinhalte rechtswidrig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers ein, da dessen Schutzinteresse die schutzwürdigen Belange der Verfügungsbeklagten überwiegen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 118 Abs 1 Satz 4 ZPO.
Der Verfügungsbeklagten wird empfohlen die (unbedingt eingelegte) Berufung kostensparend zurückzunehmen.
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(Im Nachgang ist folgender Beschluss zur Gegenvorstellung der Verfügungsbeklagten ergangen - die Red.):
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren (…)
Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21.4.2026, Az. 16 U 21/26, zurückgewiesen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde der Beklagte ist wegen Unanfechtbarkeit des angefochtenen Beschlusses als Gegenvorstellung auszulegen. Als solche ist sie jedoch unbegründet.
1. Der von dem Senat aufgezeigte Verfahrensfehler angesichts der fehlerhaften Besetzung des Landgerichts ändert nichts daran, dass die beabsichtigte Berufung von vornherein aussichtslos erscheint, da der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der der Verbreitung/Veröffentlichung der streitgegenständlichen Bildnisse ohne seine Einwilligung aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB (analog) i.V.m. §§ 22, 23 KUG hat.
2. Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen [dazu grundlegend BGH Urt. v. 6.3.2007 - VI ZR 51/06 - Rn. 9 ff; Urt. v. 28.10.2008 - VI ZR 307/07 - Rn. 8 ff; Urt. v. 10.3.2009 - VI ZR 261/07 - Rn. 9 ff].
a. Das durch § 22 KUG geschützte Recht am eigenen Bild als Teil des Persönlichkeitsrechts gilt auch für Bildbearbeitungen wie z.B. Fotomontagen [BVerfG GRUR 2005, 500; OLG München AfP 2009, 419; OLG Hamburg ZUM 2013, 581]. Eine Verwendung von Personenaufnahmen in Fotomontagen ist nur unter den Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 KUG ohne Einwilligung zulässig. Auch in Fällen, in denen eine Irreführung der Betrachter ausgeschlossen ist, weil es sich erkennbar um eine Montage handelt, kann sich die Unzulässigkeit der Montage aus anderen Umständen ergeben. So können auch satirische Bildbearbeitungen und Fotomontagen, wenn die Veränderungen für die Betrachter als Teil der für satirische Darstellungen typischen Verfremdungen und Verzerrungen erkennbar sind und er sie damit für seine Meinungsbildung bewertend einordnen kann, dann unzulässig sein, soweit damit eine sachlich nicht gebotene Herabsetzung erfolgt [Endress Wankel, Foto- und Bildrecht, 6. Aufl., Kap. II Rn. 450; KG AfP 2007, 569: im konkreten Fall die Darstellung einer ehemaligen Ministerpräsidentin mit Maden auf dem Gesicht bzw. mit Jauche beschmiert sowie im Bikini auf einem Elektrobullen reitend unter der Überschrift "Titel1"].
Entgegen der Ansicht der Beklagten wirft der Rechtsstreit auch keine neuartigen Fragen auf: Die von der Rechtsprechung zu Fotomontagen entwickelten Grundsätze sind auf computererzeugte - ggf. mit Hilfe künstlicher Intelligenz generierte oder modifizierte - Fotoaufnahmen zu übertragen [vgl. Endress Wankel aaO. - Rn. 451 mwN], welche hier offensichtlich auf vorbestehenden Bildaufnahmen von dem Gesicht des Klägers basieren.
b. Unter Übertragung dieser Grundsätze muss der Kläger die angegriffenen Fotos nicht hinnehmen. Zwar lassen diese deutlich die Absicht der Beklagten erkennen, sich über den Kläger im Wege satirischer Übertreibung lustig zu machen. Diese enthalten aber zugleich einen ablösbaren eigenständigen, gesondert zu berücksichtigenden Aussagegehalt, der eine sachlich nicht gebotene Herabsetzung der Person des Klägers enthält. Auch unter Berücksichtigung der jeweiligen Wortbeiträge hat die Beklagte den Kläger mit den Fotos nicht nur lächerlich gemacht, sondern in herabsetzender Weise präsentiert.
aa. Facebook-Post vom XX.XX.2025
Die Abbildung des Klägers in einem rosafarbenen Frauenkleid mit Perlenkette und mainkürten Fingernägeln hat insbesondere in dem vietnamesischen Kulturkreis, an welchem sich der vietnameischer Sprache gehaltene Post primär richtet, eine stark abwertende, verspottende und entehrende Bedeutung. Einen Mann in weiblicher Kleidung und Schmuck, manikürt und in der Farbe Rosa zu zeigen, die traditionell für Weiblichkeit steht, untergräbt das Idealbild eines Mannes und Geschäftsmannes, von dem gesellschaftlich Männlichkeit und Stärke erwartet wird, und gilt als bewusste Bloßstellung, die den Betroffenen in der öffentlichen Wahrnehmung lächerlich macht und sozial ächtet.
Für eine solche Darstellung gibt auch der Wortbeitrag keine Veranlassung: Dieser stellt auf ein - inhaltlich nicht näher dargelegtes - Urteil des LG Berlin ab, in welchem der Kläger vollständig gegenüber einem Herrn X unterlegen gewesen sein soll und von dessen Übersendung an das LG Hanau die Beklagte sich offensichtlich einen Vorteil versprach. Ebenso wenig ist ersichtlich, in welchem sachlichen Zusammenhang ein etwaiges Unterliegen des Klägers in einem anhängigen Gerichtsverfahren gegen die Beklagte vor dem LG Hanau mit dem Tragen eines Kleides steht, wie es in der Bildinschrift heißt. Dass das Verhalten des Klägers in irgendeiner Weise Anlass gegeben hätte, ihn in Frauenkleidung darzustellen, lässt sich nicht erkennen. Insoweit steht hier nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person des Klägers im Vordergrund, der jenseits polemischer und überspitzter Kritik persönlich herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll [vgl. BVerG NJW 1995, 3303 (3304); 1991 1475 (1477); BGH NJW 1984m 1956; 1994, 124; 2000 1036 (1038)].
bb. Facebook-Post vom XX.XX.2025
Gleiches gilt für die dortige Abbildung des Klägers in rosafarbenem Frauenkleid und Absatzschuhen und einer Kette mit Anhänger sowie einem ebenfalls rosafarbenen Fahrzeug, das in der Bildinschrift als ihm zugehörig dargestellt wird. Dem Landgericht ist auch darin zu folgen, dass die Bildinschrift zusätzlich dem Kläger seine Männlichkeit abspricht. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen auf Seite 12, 2. Absatz LGU Bezug genommen.
Für eine solche Darstellung gibt auch der Wortbeitrag keine Veranlassung. Ein sachlicher Zusammenhang mit dem darin kritisierten rechtlichen Vorgehen des Unternehmens Q gegenüber Herrn X und der Beklagten sowie der Zurückweisung eines Ordnungsmittelantrags der Q durch das LG Berlin ist nicht erkennbar; dort ging es ausweislich des Wortbeitrags der Beklagten um einen etwaigen Verstoß von Herrn X gegen die Untersagung von Äußerungen bezüglich des Vorwurfs der Bestechung gegenüber Q und einen erstellten Videobeitrag der Beklagten, in welchem sie Herrn X über die Ergebnisse der Gerichtsverhandlung interviewte. Ein Sachbezug zum Aussagekern, dem kritisierten Verhalten des Klägers (wohl als Verantwortlicher der Q), besteht nicht.
cc. Facebook-Post vom XX.XX.2025
Soweit die Fotos eine Kampfszene in einem Boxring darstellen, bei welcher der Kläger durch die Schläge der Beklagten KO gesetzt wird, wobei die Bildinschrift Bezug nimmt auf ein rechtshängiges Verfügungsverfahren zwischen den Parteien (Az. ...) vor dem LG Hanau und der in diesem Verfahren anberaumten mündlichen Verhandlung am 27.1.2026, mag dies zwar von der Meinungsfreiheit der Beklagten nach Art. 5 Abs. 1GG gedeckt sein. Indem der Kläger hierbei in einem bustierartigen bauchfreien Jeansoberteil und -minirock und damit in dezidiert weiblicher, viel Haut zeigender freizügiger Kleidung abgebildet wird, verliert er jedoch in den Augen der traditionellen vietnamesischen Gesellschaft seine soziale Ansicht und seine Würde; durch eine solche Darstellung wird er öffentlich lächerlich gemacht, bloßgestellt und gedemütigt.
Ein Sachbezug für die hierin zum Ausdruck kommende Kundgabe der Missachtung seiner Person zu seinem Verhalten liegt nicht vor.
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