LG Frankfurt am Main · Hessen 12. Zivilkammer Beschluss

Vorläufige freiheitsentziehende Unterbringung in psychiatrischer Einrichtung KI-Titel

Unterbringungsmaßnahme · PsychKHG · FamFG · Verfahrenspfleger · einwilligungsfähig

Zivilrecht Aufgehoben

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 31.08.2026 aufgehoben.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird auf 5.000,00 € festgesetzt

Gründe

1. Am 10.08.2026 ordnete das Amtsgericht die vorläufige freiheitsentziehende Unterbringung der Beschwerdeführerin in einem psychiatrischen Krankenhaus nach §§ 17 Abs. 1 S. 2 HPsychKHG i.V.m. § 331 FamFG längstens bis zum 31.08.2026 an. Mit Schreiben vom 31.08.2026 beantragte der nach § 11 Abs. 2 HPsychKHG bestellte Arzt A die Verlängerung der einstweiligen Anordnung um 2 Wochen.

Nach Bestellung einer Verfahrenspflegerin und Anhörung der Beschwerdeführerin in Gegenwart der Verfahrenspflegerin ordnete das Amtsgericht am 31.08.2026 die vorläufige freiheitsentziehende Unterbringung der Beschwerdeführerin in einem psychiatrischen Krankenhaus bis zum 14.09.2026 an.

Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vom 07.09.2026, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.

Die Vorsitzende hat telefonisch eine Stellungnahme des behandelnden Arztes eingeholt. Der Arzt A hat mitgeteilt, dass sich die Beschwerdeführerin im Straßenverkehr aufgrund ihres wahnhaften Verhaltens selbst schädigen könnte.

2. Die nach §§ 58 ff. FamFG statthafte, sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss vom 31.08.2026 ist aus den fortgeltenden Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückzuweisen.

Nach § 331 FamFG kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme angeordnet oder genehmigt werden, wenn

1. dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung oder Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme gegeben sind und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht,

2. ein ärztliches Zeugnis über den Zustand des Betroffenen und über die Notwendigkeit der Maßnahme vorliegt; der Arzt, der das ärztliche Zeugnis ausstellt, soll Arzt für Psychiatrie sein; er muss Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie haben; dies gilt nicht für freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 312 Nummer 2 und 4 FamFG,

3. im Fall des § 317 FamFG ein Verfahrenspfleger bestellt und angehört worden ist und

4. der Betroffene persönlich angehört worden ist.

Dringende Gründe für die Annahme, dass eine Unterbringung nach § 9 Abs. 1 HPsychKHG genehmigt wird, liegen nicht vor.

Nach § 9 HPsychKHG kann eine Person, die infolge einer psychischen Störung funktionseingeschränkt oder krank ist, ohne oder gegen ihren Willen untergebracht werden, wenn und solange infolge einer psychischen Störung eine erhebliche Gefahr für ihr Leben, ihre Gesundheit oder das Leben, die Gesundheit oder andere bedeutende Rechtsgüter Anderer besteht und diese nicht anders abgewendet werden kann.

Ausweislich der ärztlichen Zeugnisse vom 09.08.2026 (Verfahren 408 XIV 2803/26 L) und vom 31.08.2026 leidet die Beschwerdeführerin unter einer Dekompensation einer bekannten paranoiden Schizophrenie und damit einer Krankheit i.S.v. § 1 HPsychKHG.

Entgegen der Feststellung des Amtsgerichts kann Selbstgefahr nicht angenommen werden.

Die öffentlich-rechtliche Unterbringung ist kein Instrument, um medizinisch wünschenswerte Behandlungen des Betroffenen zu ermöglichen. Sie dient ausschließlich der Gefahrenabwehr und setzt ausnahmslos eine erhebliche oder ernstliche Gefahr für die Gesundheit bzw. die Gefahr eines erheblichen oder schwerwiegenden Gesundheitsschadens voraus. Dies bedeutet, dass nicht jede krankheitsbedingte Gesundheitsschädigung eine Unterbringung rechtfertigt (vgl. Marschner, in: Lesting/Stahmann/Marschner, Freiheitsentziehung und Unterbringung, 7. Aufl. 2024, Kap. B Rn. 138).

Allein die Verweigerung einer ärztlichen, insbesondere psychiatrischen Behandlung oder die Verweigerung der Einnahme für notwendig erachteter Medikamente für sich genommen nicht für eine Unterbringung (OLG Köln, Beschluss vom 24.03.2004 – 16 Wx 60/04, NJW-RR 2004, 1590, 1591). Der Umstand, dass ein psychisch Kranker infolge seines Krankheitszustandes und der damit verbundenen fehlenden Einsichtsfähigkeit die Schwere seiner Erkrankung und die Notwendigkeit von Behandlungsmaßnahmen nicht zu erkennen vermag oder trotz einer solchen Erkenntnis sich in Folge der Krankheit nicht zu einer Behandlung entschließen kann, gibt der staatlichen Gemeinschaft nicht ausnahmslos die Befugnis zur Anordnung von Unterbringungsmaßnahmen. Schon im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz muss bei weniger gewichtigen Fällen eine derart einschneidende Maßnahme unterbleiben und dem psychisch Kranken in gewissen Grenzen die „Freiheit zur Krankheit“ belassen bleiben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.10.1981 – 2 BvR 1194/80, NJW 1982, 691, 693). Daher können nur Selbstgefährdungen von erheblichem Gewicht, die der Allgemeinheit – wie im Falle des Suizids – nicht zumutbar sind, eine öffentlich-rechtliche Unterbringung rechtfertigen. Auch wenn das Landesrecht den Gefahrenbegriff nicht definiert, setzt die öffentlich-rechtliche Unterbringung anders als die zivil-rechtliche Unterbringung nach § 1831 Abs. 1 Nr. 1 BGB zumindest eine unmittelbare und gegenwärtige Gefahr voraus. Der Bundesgerichtshof hat für das Landesrecht Baden-Württemberg, das ebenso wie § 9 HPsychKHG eine erhebliche Gefahr voraussetzt, verlangt, dass das schadensstiftende Ereignis unmittelbar bevorstehen muss oder sein Eintritt zwar unvorhersehbar, wegen besonderer Umstände jedoch jederzeit zu erwarten sei. Eine abstrakte oder latente Gefahr genügt hingegen nicht (BGH, Beschluss vom 19.12.2018 – XII ZB 505/18, NJW 2019, 860 Rn. 16). Auch reicht es nicht aus, dass der Gefahreneintritt nicht auszuschließen ist. Gegenwärtig ist eine Gefahr, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses entweder bereits begonnen hat oder unmittelbar oder in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorsteht; mit dem Zusatz erheblich wird eine qualitativ gesteigerte Gefahr verlangt (Marschner, a.a.O. Rz. 125).

Festzuhalten ist insbesondere, dass die Unberechenbarkeit des Verhaltens eines psychisch Kranken alleine nicht als Unterbringungsvoraussetzung genügt, sondern dass weitere Umstände hinzutreten müssen, die den Eintritt der Gefahr als unmittelbar bevorstehend erwarten lassen. Aufgrund der heute vorliegenden Erkenntnisse zur Gefährlichkeit psychisch Kranker sowohl hinsichtlich einer Fremd- als auch einer Selbstgefahr kann festgehalten werden, dass das Vorliegen einer psychischen Krankheit gleich welcher Art eine Gefährlichkeit nicht begründen kann und damit alleine eine Unterbringung nicht rechtfertigt. Es bedarf also einer individuellen Tatsachenfeststellung, auf Grund welcher zusätzliche Umstände aus der Vorgeschichte, aus der aktuellen Befindlichkeit sowie der sozialen Situation eine Gefahr von dem Betroffenen zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausgeht (Marschner/Lesting/Stahmann/Marschner, 7. Aufl. 2024, Kap. B Rn. 127, beck-online).

Nach Maßgabe dieser Voraussetzungen ist die Aufhebung der Steuerungsfähigkeit nicht per se mit einem Verlust, Alltagsgefahren in einer die Unterbringung rechtfertigenden Weise zu begegnen, gleichzusetzen. Auch reicht die abstrakte Gefahr, dass sich der Betroffene im Straßenverkehr gefährden könnte oder obdachlos ist, ohne weitere Umstände, die diese Annahme rechtfertigen, nicht aus, um die akute Gefahr anzunehmen. Es gibt keinen Grundsatz, dass psychotisch Erkrankte regelmäßig im Straßenverkehr zu schaden kommen.

Auch nach telefonischer Rücksprache mit dem behandelnden Arzt haben sich jenseits einer abstrakten Gefahr, die darin bestehen soll, dass die Beschwerdeführerin sich im Straßenverkehr verletzten bzw. Alltagsgefahren nicht meistern könnte, keine Umstände ergeben, die auf eine Selbstgefahr schließen lassen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81 Abs. 1 S. 2, FamFG, 26 Abs. 3 GNotKG, die Entscheidung über den Beschwerdewert auf §§ 61, 36 Abs. 3 GNotKG.

Permalink

Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE260001074