OLG Hamm · Nordrhein-Westfalen 24. Zivilsenat Beschluss

Berufung gegen Urteil wegen Abschalteinrichtung in Fahrzeug KI-Titel

Abschalteinrichtung · ZPO § 522 Abs. 2 · Berufungsunzulässigkeit · offensichtlich unbegründet

Zivilrecht Berufung verworfen

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 15.09.2023 verkündete Ergänzungsurteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird verworfen.

Die Berufung des Klägers gegen das am 19.05.2023 verkündete und mit Beschluss vom 20.06.2023 berichtigte Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das angefochtene Urteil vom 19.05.2023 ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 22.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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I.

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Die Berufung gegen das Ergänzungsurteil vom 15.09.2023 ist unzulässig. Der Senat nimmt insoweit vollumfänglich Bezug auf den Beschluss vom 07.05.2024. Der Kläger hat zu den Hinweisen des Senats zur Frage der Zulässigkeit der Berufung gegen das Ergänzungsurteil keine weitere Stellungnahme abgegeben; der Schriftsatz des Klägers vom 31.05.2024 verhält sich zu dieser Frage nicht. Eine Ergänzung der in dem Beschluss vom 07.05.2024 niedergelegten Gründe, an denen der Senat festhält, ist aus diesem Grund nicht erforderlich.

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II.

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Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung gegen das Urteil vom 19.05.2023 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO offensichtlich unbegründet ist und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

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Der Senat hat auf die Absicht, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, mit Beschluss vom 07.05.2024 hingewiesen. Auf die Gründe des Beschlusses wird in vollem Umfang Bezug genommen.

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Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 31.05.2024 die Auffassung vertreten, der Senat habe in dem Beschluss vom 07.05.2024 die Anforderungen des Bundesgerichtshofs an substantiiertes Vorbringen missachtet. Der Senat hält auch im Hinblick auf diese Stellungnahme an den Hinweisen aus dem Beschluss vom 07.05.2024 fest. Dass und warum ein ausreichender Vortrag des Klägers zum Vorliegen einer Abschalteinrichtung in seinem Fahrzeug nicht erfolgt ist, hat der Senat in dem Beschluss ausgeführt. Der Kläger geht auf diese Ausführungen im Einzelnen nicht weiter ein, sondern beschränkt sich auf das auszugsweise Zitat der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.01.2020 (VII ZR 57/19). Das verhilft der Berufung nicht zum Erfolg. Der Senat hat seine Hinweise im Einzelnen unter ausdrücklicher und eingehender Berücksichtigung und Heranziehung der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung begründet und an die zur Frage der Behauptung „ins Blaue hinein“ anerkannten abstrakten Grundsätze, die denen der von dem Kläger zitierten Entscheidung entsprechen, angeknüpft und diese auf den vorliegenden Einzelfall angewendet. Darauf geht die Stellungnahme des Klägers nicht ein, so dass weitere ergänzende Ausführungen des Senats nicht erforderlich sind.

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Im Übrigen wiederholt der Kläger - ausdrücklich - seinen bereits bis zum Erlass des Beschlusses vom 07.05.2024 gehaltenen Vortrag wortgleich, ohne auf die Hinweise des Senats vom 07.05.2024 weiter einzugehen. Eine Ergänzung der Gründe des Beschlusses vom 07.05.2024, in dem der Vortrag des Klägers gewürdigt worden ist und an denen der Senat vollumfänglich festhält, ist daher nicht erforderlich.

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III.

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Die Entscheidungen hinsichtlich der Kosten und der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Hinblick auf das Ergänzungsurteil vom 15.09.2023 bedurfte es nicht. § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO ist auf Verwerfungsbeschlüsse nach § 522 Abs. 1 ZPO nicht anwendbar (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.02.2023 - 6 U 116/22, BeckRS 2023, 2108; OLG Köln, Beschluss vom 18.08.2020 - 15 U 171/19, BeckRS 2020, 20925; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.02.2020 - 10 U 19/19, BeckRS 2020, 2229). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 3 ZPO.