Lagen die Voraussetzungen für eine Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs 1 GewO zum Zeitpunkt der letzten …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Lagen die Voraussetzungen für eine Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs 1 GewO zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung noch nicht vor, ist dies aber zum Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Verhandlung der Fall, bleibt die Anfechtungsklage erfolglos. § 35 Abs 6 GewO verbietet lediglich die Berücksichtigung einer späteren positiven Entwicklung im Anfechtungsstreit, wenn die Untersagungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung gegeben waren. Ansonsten ist die Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs 1 GewO wie jeder andere Dauerverwaltungsakt zu behandeln (im Anschluß an das Urteil des Senats vom 15. Januar 1986 - 7 OVG A 83/85 -, GewArch 1986, S 196).