OLG Brandenburg 4. Senat für Familiensachen Beschluss

Die beschwerdeführende Antragsgegnerin erstrebt den Teilausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober …

Familienrecht Beschwerde zurückgewiesen

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 17.03.2026 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die beschwerdeführende Antragsgegnerin erstrebt den Teilausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit.

Die am 09.12…. geborene Antragsgegnerin und der am 26.02…. geborene Antragsteller haben am 12.08.2000 die Ehe geschlossen. Sie haben keine gemeinsamen Kinder. Sie leben seit November 2024 voneinander getrennt. Der Scheidungsantrag ist der Antragsgegnerin am 11.12.2025 (Bl. 7.2 der amtsgerichtlichen Akte, im Folgenden: AG) zugestellt, die Ehe durch den angefochtenen Beschluss geschieden worden. Mit der Scheidung hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich durchgeführt. Der Antragsteller hat als selbstständiger Einzelunternehmer im Zeitraum vom 01.06.2004 bis 24.09.2012 keine Rentenanrechte erworben.

Die Antragsgegnerin bezieht seit 2015 Rente wegen voller Erwerbsminderung (Bl. 23 VA II AG) in Höhe von aktuell 1.316,43 €.

Mit ihrer Beschwerde hat die Antragsgegnerin zunächst geltend gemacht, dass der Versicherungsverlauf in der Auskunft der weiteren Beteiligten zu 4), der gesetzlichen Rentenversicherung des Antragstellers, lückenhaft sei. Die weitere Beteiligte zu 4) hat im Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 26.06.2026 (Bl. 34) mitgeteilt, dass Hinweise auf eine Lückenhaftigkeit des Versicherungskontos des Antragstellers nicht vorlägen. Im Zeitraum vom 01.06.2004 bis zum 23.09.2012 sei der Antragsteller als Selbstständiger nicht versicherungspflichtig gewesen.

Die Antragsgegnerin macht nun geltend gemacht, es sei nicht mit ihr abgesprochen gewesen, dass der Antragsteller in jenem Zeitraum keine Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt habe. Sie habe davon keine Kenntnis gehabt. Sie meint, der volle Ausgleich ihrer Versorgungsanrechte zugunsten des Antragstellers würde tragenden Prinzipien des Versorgungsausgleichs grob unbillig widersprechen, nachdem der Antragsteller über einen Zeitraum von acht Jahren keine Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt habe.

Im Gegensatz zu ihr, die aus gesundheitlichen Gründen keine Rentenanwartschaften mehr zu erzielen im Stande sei, könne der Antragsteller noch bis zum Erreichen der regulären Altersgrenze Anrechte erwirtschaften.

Die Antragsgegnerin beantragt der Sache nach,

den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass die von der Antragsgegnerin im Zeitraum 01.06.2004 bis 24.09.2012 erworbenen Anrechte bei der Deutschen Rentenversicherung nicht durch eine interne Teilung zugunsten des Antragsgegners auszugleichen sind.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Antragsteller trägt vor, die Entscheidung, dass er in jener Zeit selbstständig tätig war und keine Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt habe, sei von den Eheleuten gemeinsam besprochen, und damit der Antragsgegnerin bekannt und von ihr mitgetragen und mit der Rentenversicherung abgestimmt gewesen. Die Beteiligten hätten in ehelicher Gemeinschaft gelebt. Die konkrete, über Jahre gelebte Erwerbs- und Lebensgestaltung habe auf einer gemeinsamen Entscheidung beruht und sei Bestandteil der ehelichen Lebensverhältnisse gewesen. Die wirtschaftlichen Vorteile und Risiken der Selbstständigkeit seien gemeinsam getragen worden. Der auf einen bestimmten Zeitraum beschränkte fehlende Erwerb von Rentenanrechten sei nicht illoyal gewesen und ihm nicht vorwerfbar. Die Eheleute hätten stets gemeinsam die Steuererklärungen abgegeben, so dass ihr der Umstand, dass er in der in Rede stehenden Zeit keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet hat, nicht entgangen sein könne.

Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist der Senat auf die im Beschwerderechtszug gewechselten Schriftsätze. Er entscheidet, wie angekündigt (Bl. 41) ohne mündliche Verhandlung (§ 68 Abs. 3 S. 2 FamFG), von der weitere Erkenntnisse nicht zu erwarten waren.

II.

Die nach §§ 68 ff. FamFG zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich zu Recht durchgeführt. Das Beschwerdevorbringen gibt zu einer geänderten Beurteilung keine Veranlassung.

1. Die Auskunft der weiteren Beteiligten zu 4) vom 28.01.2026, auf der der angefochtene Ausgleich beruht, ist ausweislich deren Mitteilung vom 26.06.2026 nicht zu beanstanden. Dies trägt die Antragsgegnerin auch nicht mehr vor.

2. Der Versorgungsausgleich ist weder auszuschließen, noch zu beschränken. Seine vollständige Durchführung nach den allgemeinen Regeln ist nicht grob unbillig (§ 27 VersAusglG).

Die Härteklausel, nach der der Versorgungsausgleich ganz oder teilweise ausgeschlossen werden kann, dient nur dem Ausgleich grober Unbilligkeit (§ 27 S. 1 VersAusglG). Eine grobe Unbilligkeit liegt nur dann vor, wenn im Einzelfall unter Abwägung aller Umstände die rein schematische Durchführung des Ausgleichs dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanrechten zu gewähren, dem Gerechtigkeitsgedanken in unerträglicher Weise widersprechen würde (BGH FamRZ 2015, 1004, Rn. 6). Eine Korrektur von Berechnungsergebnissen, die als ungerecht oder sonst wie unangebracht empfunden werden können, ist auf diesem Wege nicht zu erreichen. Vielmehr müsste die gebotene abwägende Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles (§ 27 S. 2 VersAusglG) zu der Bewertung führen, äußerste Grenzen seien überschritten. Die Abweichung von der Halbteilung ist nur gerechtfertigt, um unerträgliche, sittenwidrige Ergebnisse zu vermeiden. Die dabei anzulegenden Maßstäbe sind weitaus strenger als bei der Anwendung des § 242 BGB (vgl. Grüneberg/Siede, BGB, 85. Aufl. 2026, § 27 VersAusglG Rdnr. 5, 11 f.; Erman-Norpoth/Sasse, BGB, 17. Aufl. 2023, § 27 VersAusglG Rdnr. 2, 4 f.).

Eine solche Überschreitung äußerster Grenzen ergeben die von der Antragsgegnerin geltend gemachten Umstände nicht.

§ 27 VersAusglG ist anzuwenden, wenn ein Ehegatte es vereitelt oder grob fahrlässig unterlassen hat, eigene Versorgungsanrechte zu erwerben (Götsche/Rehbein/Breuers, Versorgungsausgleichsrecht, 3. A., VersAusglG § 27 Rn. 49). Die insbesondere von einem Selbstständigen unterlassene Altersvorsorge rechtfertigt nur dann den Ausschluss, wenn das Unterlassen als illoyal und grob leichtfertig zu bewerten ist (vgl. OLG Karlsruhe NJW 2016, 3314). Voraussetzung hierfür ist eine illoyale Manipulation in bewusstem Zusammenhang mit der bevorstehenden Scheidung, wenn also mindestens ein Ehegatte den Scheidungsentschluss bereits gefasst hat und der Ausgleichsberechtigte zumindest bedingt vorsätzlich und treuwidrig die Erhöhung des eigenen oder die Verringerung des gegnerischen Ausgleichsanspruchs beabsichtigt. Zu prüfen ist, ob dem Verhalten nicht gegebenenfalls Abreden der Ehegatten zugrunde liegen. Der unterlassene Erwerb eigener Versorgungsanwartschaften in der Ehezeit kann nicht vorgehalten werden, wenn dies auf einer gemeinsamen Lebensplanung beruht oder von dem Ausgleichspflichtigen während bestehender Lebensgemeinschaft geduldet oder gebilligt worden ist. So fehlt es an einem treuwidrigen Verhalten, wenn während bestehender Ehe ein Ehegatte sich mit Billigung des anderen selbstständig macht, über Jahre hinweg wegen geringen Einkommens nicht zum Familienunterhalt beiträgt und darüber hinaus eine mehrjährige Weiterbildung betreibt (vgl. OLG Naumburg FamRZ 2008, 2284; Götsche/Rehbein/Breuers, a. a. O., § 27 VersAusglG Rn. 50 f.).

Nach den vorgenannten Kriterien vermag der Senat keine grobe Unbilligkeit der Durchführung des Versorgungsausgleiches festzustellen. Die Antragsgegnerin wirft dem Antragsteller vor, im Zeitraum von 2004 bis 2012, während seiner Selbstständigkeit, keine Altersvorsorge betrieben zu haben. Die Eheleute haben sich erst 12 Jahre später, nämlich im November 2024, voneinander getrennt. Es liegt fern, und die Antragsgegnerin behauptet es auch nicht, dass einer der Ehegatten in dem Zeitraum der Selbstständigkeit des Antragstellers bereits den erst mehr als 13 Jahre später umgesetzten Scheidungsentschluss gefasst gehabt hätte.

Der Antragsteller hat sich nach den dargelegten Maßstäben keine Treuwidrigkeit vorwerfen zu lassen. Aufgrund seiner - der Antragsgegnerin bekannten - selbstständigen Tätigkeit hat er keine Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung und offenkundig auch sonst keine im Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Anrechte erwirtschaftet, weil er hierzu nicht gesetzlich verpflichtet war. Wenn es ihr, wie sie behauptet, nicht bekannt war, dass nicht alle Selbstständigen ohne Weiteres in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherungspflichtig sind und dass insbesondere der Antragsteller in jener Zeit keine Altersvorsorge betrieb (obwohl sich ihr aus der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung hätte aufdrängen müssen, dass der Antragsteller keine Altersvorsorge betrieb), führt dies zu keiner ihr günstigeren Bewertung. Es ist strukturell nicht ungewöhnlich, insbesondere bei neugegründeten oder kleingewerblichen Selbstständigkeiten, dass die erwirtschafteten Erträge priorisiert zur Deckung laufender Lebenshaltungskosten oder zur betrieblichen Liquiditätssicherung eingesetzt werden. Hieraus ergibt sich kein Hinweis auf eine Unredlichkeit des Antragstellers, zumal die erwirtschafteten Einnahmen gegebenenfalls auch in den Familienunterhalt geflossen und damit auch ihr zugute gekommen sein könnten.

3. Nichts anderes ergibt sich aus der von der Antragsgegnerin in Bezug genommenen höchstrichterlichen Entscheidung (BGH, Beschluss vom 21.09.2016, XII ZB 264/13). Der der dortigen Entscheidung zugrunde liegende Fall ist dem hier zu beurteilenden nicht vergleichbar. In jenem Fall hatte sich der ausgleichspflichtige Ehegatte einen bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erworbenen Versorgungsanspruch ca. sieben Jahre nach Zustellung des Scheidungsantrags, aber vor Abschluss des Versorgungsausgleichsverfahrens in Form einer einmaligen Kapitalzahlung abfinden lassen, so dass das Anrecht für den Versorgungsausgleich nicht mehr zur Verfügung stand. In jenem Fall wusste der - von einem Rentensachverständigen beratene - Ausgleichspflichtige, dass er sein Anrecht auf diese Weise dem bereits laufenden Versorgungsausgleichsverfahren entziehen konnte. Vorliegend geht es demgegenüber um das phasenweise Unterlassen von Altersvorsorge ohne Ansehung eines auch nur absehbaren Scheidungsverfahrens.

Auch sonstige Gründe, die für eine Beschränkung des Versorgungsausgleichs sprechen könnten, lassen sich dem Beteiligtenvorbringen (vgl. zur Vortragslast Götsche/Rehbein/Breuers /Götsche, a. a. O., § 27 VersAusglG Rn. 86). nicht entnehmen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Wertfestsetzung folgt den §§ 55 Abs. 2, 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor, § 70 Abs. 2 FamFG.