LG Wuppertal · Nordrhein-Westfalen 5. große Strafkammer - Schwurgericht - Urteil

Verurteilung wegen Freiheitsberaubung mit schwerer Gesundheitsschädigung in Tateinheit mit gefährlicher …

Strafrecht

Tenor

Der Angeklagte ist der Freiheitsberaubung mit schwerer Gesundheitsschädigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig.

Er wird zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von

8 Jahren

verurteilt.

Er trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.

- Angewandte Vorschrift: §§ 223, 224 Abs. 1, Nr. 2 und 5, 239 Abs. 1, Abs. 3 Nr.2, 52 StGB -

Gründe

2

I.

3

Die Familie des Angeklagten kam kurz vor dessen Geburt aus dem Kongo nach Deutschland und lebte während der im Ergebnis erfolgreich verlaufenden Asylverfahren der Familienmitglieder in Süddeutschland, wo der Angeklagte bis zum Jahr 2002 in Y. aufwuchs. Er hat eine ältere Schwester und neben einer Zwillingsschwester drei weitere, jüngere Geschwister.

4

Nachdem er einen Kindergarten und vier Jahre lang die Grundschule besucht hatte, verzog die Familie nach U., wo sie bis heute lebt. Der Vater arbeitete u.a. in einer Metallfirma in Z., die Mutter führte eine Ausbildung zur Krankenschwester durch. Der körperlich und geistig gesunde Angeklagte besuchte bis zur achten Klasse die Hauptschule und erhielt dann einen Schulverweis, weil er zunächst nur noch unregelmäßig und nachfolgend gar nicht mehr am Unterricht teilgenommen hatte. Obwohl durchschnittlich intelligent, hatte er kein Interesse an einem Schulbesuch, verbrachte den Tag lieber anderweitig mit Gleichaltrigen und zeigte frühzeitig dissoziale Verhaltensweisen, die sich in Diebstahlstaten äußerten, die er bereits in noch strafunmündigem Alter beging. Letzteres hatte zur Folge, dass die Familie durch die städtische Erziehungsbeistandschaft betreut wurde. Von 2007 an zog das delinquente Verhalten des Angeklagten im Einzelnen noch näher darzustellende Verurteilungen maßgeblich wegen Diebstahls und Erschleichens von Leistungen sowie Körperverletzung nach sich. Ende 2007 verbüßte er einen vierwöchigen Arrest, weil er richterliche Weisungen und ihm auferlegte Arbeitsleistungen nicht erbracht hatte.

5

Das delinquente Verhalten des Angeklagten, der auch begonnen hatte gelegentlich Alkohol und Haschisch zu konsumieren, belastete das Familienleben sehr. Besonders mit seinem Vater, der dieses Verhalten nicht dulden wollte, kam es deshalb immer wieder zu Auseinandersetzungen. Im Sommer 2008 eskalierte die Situation, als der Angeklagte bei einer Straftat aufgegriffen worden war und in den elterlichen Haushalt nicht zurückgeführt werden konnte, weil sich seine Mutter in Afrika aufhielt und sein Vater die Arbeitsstelle nicht verlassen konnte. Weil dieser sich in der Folgezeit weigerte, seinen Sohn wieder aufzunehmen, wurde der Angeklagte seit September 2008 im JF., einer Einrichtung für familiär nicht angebundene Jugendliche, untergebracht. Weil er auch dort wieder straffällig wurde, musste er die Einrichtung verlassen und verbüßte Anfang 2009 zunächst gegen ihn verhängte Jugendarreste. In den elterlichen Haushalt wollte er nicht mehr zurückkehren. Weil sich der Vater des Angeklagten für seinen Sohn schämte, er ihn als Schande für die Familie betrachtete, sollte der Angeklagte in den Kongo zurückgeschickt werden und dort bei seinen Großeltern leben. Das eingeschaltete Jugendamt und die mittlerweile für ihn als Bewährungshelferin eingesetzte Zeugin A. verhinderten dies und der Angeklagte wurde, um ihn aus seinem Umfeld zu lösen, ab Mai 2009 in der in H. bei V. gelegenen Jugendhilfeeinrichtung des Vereins "F." untergebracht. Sein Verbleib dort war Bestandteil von Bewährungsauflagen nachfolgend gegen ihn ergangener weiterer Verurteilungen. Trotz erheblicher Probleme zeigte der Angeklagte dort gute Ansätze.

6

Er wurde engmaschig und geduldig betreut, wodurch er eine gewisse Nachreifung erfuhr. Er leistete ihm auferlegte Arbeitsstunden ab, absolvierte erfolgreich zwei Praktika und bestand den Hauptschulabschluss. Weil er aber in der Wohngemeinschaft durch Haschischkonsum auffiel, wurde er - zeitweise mehrere Wochen lang - einer sog. Clean-WG in Q. zugeführt.

7

Bereits zu dieser Zeit kannten sich der Angeklagte und die später geschädigte Zeugin O.. Beide hatten sich ca. zwei Jahre zuvor in U. kenngelernt. Die damals in T. bei ihren russischstämmigen Eltern lebende Zeugin hatte Freunde in U. besucht und war, als sie sich mit ihnen in einem Einkaufscenter aufhielt, auf den ebenfalls anwesenden Angeklagten aufmerksam geworden. Auf ihre Initiative hin entstand ein persönlicher Kontakt zu ihm und beide besuchten sich nachfolgend mehrfach gegenseitig. Nach glaubhafter Darstellung der Zeugin war es für jeden von ihnen die erste Jugendliebe.

8

Die Zeugin entstammt ebenfalls nicht unproblematischen familiären Verhältnissen. Weil ihr Vater in alkoholisiertem Zustand ihre Mutter und sie schlug, war sie zeitweise in Heimen untergebracht. Bei einer anderen Gelegenheit verwies ihr Vater, der im Goldhandel tätig war, sie der Wohnung, weil im Rahmen einer dort von ihr in Abwesenheit ihrer Eltern durchgeführten Party eine Kassette, die Gold enthielt, gestohlen worden war. Der Angeklagte, der ebenfalls anwesend war, räumte ihr gegenüber nachfolgend ein, dass einer seiner Begleiter die Kassette an sich genommen hatte. Dieser Vorfall trübte jedoch das Verhältnis zwischen beiden nicht nachhaltig. Weil der Angeklagte die Nähe der Zeugin suchte und sich ohne Abmeldung bei ihr in T. aufhielt, wurde er teilweise von der Einrichtung in H. als vermisst gemeldet und polizeilich gesucht. Nach seiner Abgängigkeit kehrte er regelmäßig immer wieder in die Einrichtung zurück. Nachdem er dort erneut durch Haschischkonsum aufgefallen war, absolvierte er im Jahr 2010 in I. eine speziell auf THC-Konsum ausgerichtete Therapie, die ihm zunächst sehr gut tat, da er sich mit seinen jugendtypischen Problemen verstanden fühlte und einen strukturierten Tagesablauf vorfand, weshalb er auch die zweite Phase dieser Therapie anging. Aus dieser wurde er jedoch wegen mangelnder Mitarbeit entlassen.

9

Nachdem er am 09.09.2010 seinen Hauptschulabschluss in H. erworben hatte, verließ er Ende 2010 weisungswidrig die Einrichtung, weil er einen weiteren Aufenthalt dort nicht mehr für zielführend hielt, und kehrte in den elterlichen Haushalt zurück.

10

Anlässlich eines Anhörungstermins vor dem Wuppertaler Amtsgericht wurde ihm der darin liegende Verstoß gegen seine Bewährungsauflage vorgehalten und der Bewährungsbeschluss wurde um eine Arbeitsauflage und die Weisung, Drogenscreenings beizubringen, erweitert. Die Auflagen erfüllte der Angeklagte nur unzureichend und hielt zuletzt auch keinen zuverlässigen Kontakt mehr zu seiner Bewährungshelferin. Weil er erneut ohne Fahrausweis angetroffen worden war, rechnete er letztlich mit einem Widerruf seiner Bewährung, zu dem es auch kam. Bis zu seinem Strafantritt am 07.09.2011 verblieb er im elterlichen Haushalt und war gelegentlich für eine Zeitarbeitsfirma als Hilfskraft tätig. Noch im Juli und August 2011 hatte er zwei Diebstähle begangen, die nachfolgend ebenfalls zur Aburteilung gelangten. Neigungsentsprechend hätte der Angeklagte gern eine Lehre als Fliesenleger durchgeführt. Es gelang ihm jedoch nicht, eine entsprechende Lehrstelle zu finden. Am 21.12.2012 wurde er aus der Haft vorzeitig an die Anschrift seiner Eltern entlassen. In der JVA, die ihm einen entsprechend engen Rahmen bot, war es ihm gelungen, seinen Hauptschulabschluss mit Qualifikation zu erlangen. Außerdem nahm er an der Suchtberatung teil. Zu seiner Mutter und seinen Geschwistern bestand fortwährend ein regelmäßiger Kontakt.

11

Bis zu seiner Inhaftierung war es weiterhin zu regelmäßigen Treffen zwischen ihm und der Geschädigten gekommen, die allerdings von seinen Verurteilungen keine Kenntnis besaß. Der Angeklagte, der von seiner Persönlichkeit her eher zurückhaltend bis verschlossen veranlagt ist, berichtete ihr entsprechend nichts von seiner bevorstehenden Inhaftierung, sondern ließ den Kontakt zu ihr, nachdem er die Haftstrafe angetreten hatte, einfach abrupt abbrechen. Von seinem für sie nicht nachvollziehbaren Verhalten stark enttäuscht, entschloss sich die Zeugin, die eine Zeit lang vergeblich versucht hatte ihn ausfindig zu machen, ihr Leben neu ordnen. Über ihre Familie lernte sie einen russischstämmigen Mann kennen, mit dem sie in der folgenden Zeit in N. lebte. Die Beziehung erschien intakt und eine Heirat war im Einvernehmen mit ihrer Familie beabsichtigt. Als der Angeklagte aus der Haft einen an sie gerichteten Brief schrieb, der sie erreichte, besuchte sie ihn in der Vollzugsanstalt. Für beide wurde deutlich, dass sie sich immer noch sehr zugetan waren. Auch nachdem der Angeklagte entlassen worden war, blieben beide in Kontakt, weil für die Zeugin O. deutlich wurde, dass sie sich für den Angeklagten und nicht für eine Fortsetzung ihrer neuen Beziehung entscheiden würde. Die Nebenklägerin hatte in N. Arbeit in einer Spielhalle gefunden. Weil sie sich für ein gemeinsames Leben mit dem Angeklagten einen guten Start verschaffen wollte, stahl sie aus dem Tresor der Spielhallenräumlichkeit einen von dem geschädigten Betreiber geschätzten Geldbetrag in Höhe von 4500 Euro, der tatsächlich nach Darstellung der Zeugin O. aber deutlich höher war.

12

Die Entwicklung des Angeklagten hatte nach seiner Haftentlassung zunächst einen positiven Verlauf genommen. Zwar fand er keine erwünschte Lehrstelle als Maurer oder Fliesenleger, arbeitete aber zeitweise in einer Getränkefirma als Aushilfskraft auf 400 EUR Basis. Dennoch beging er, obwohl unter Bewährung stehend, am 15.06.2013 in leicht alkoholisiertem Zustand in einer Diskothek gemeinsam mit zwei Bekannten eine weitere Straftat. Er schlug in den Toilettenräumen einen dort aufhältigen Gast mehrfach ins Gesicht, bedrohte ihn mit einem Messer und presste ihm die Herausgabe von Geld ab. Die Beute betrug 20 EUR. Das Bewusstsein, sich erneut strafrechtlich verantworten zu müssen, belastete den Angeklagten, der weiterhin in Kontakt zu seiner Bewährungshelferin stand, sehr. Überlegungen, ihn in die Einrichtung nach H. zurückkehren zu lassen, zerschlugen sich, weil er am Ende des Jahres 21 Jahre alt wurde und damit die dort vorgesehene Altersgrenze erreicht hatte.

13

Anfang Februar 2014 mietete er eine in der M.-straße in U. gelegene eigene Wohnung, die spätere Tatwohnung, an. Die Miete dieser Wohnung und Teile seines Lebensunterhalts wurden durch das Jobcenter finanziert. Mit Unterstützung seiner Bewährungshelferin gelang es ihm ab 01.04.2014 eine Anstellung als Küchenhilfe in einem Café zu finden. Er hoffte, dort eine Lehre als Koch absolvieren zu können. Das Verhältnis zur Zeugin O. hatte sich weiter verfestigt. Diese besuchte ihn häufig in U. und beide planten eine gemeinsame Zukunft. Im November 2013 war ihr Vater, zu dem sie zuletzt ein besseres Verhältnis hatte, verstorben. Ihre Familie lehnte es ab, dass der Angeklagte, der ihr beistehen wollte, an der Beerdigung teilnahm. Die Angehörigen der Zeugin hätten es lieber gesehen, sie hätte die Beziehung zu dem russischstämmigen Mann aufrechterhalten.

14

Der Angeklagte konsumierte seit Anfang 2014 nur noch in seltenen Fällen Haschisch und auch Alkohol nur in geringem Umfang.

15

Strafrechtlich ist er bisher wie folgt in Erscheinung getreten:

16

1.

17

Am 20.06.2007 sah die Staatsanwalt Wuppertal in einem Verfahren wegen Diebstahls von der Verfolgung nach § 45 Abs. 2 JGG ab.

18

2.

19

Am 10.10.2007 verhängte das Amtsgericht Wuppertal in dem Verfahren 85 Ds 30 Js 6398/07 -85/07, rechtskräftig seit dem 18.10.2007, wegen Erschleichens von Leistungen in drei Fällen und Hausfriedensbruch hoch die Erbringung von Arbeitsleistungen und erteilte eine richterliche Weisung.

20

3.

21

Am 04.04.2008 verhängte das Amtsgericht Wuppertal in dem Verfahren 85 Ls 30 Js 11845/07 -3/08, rechtskräftig seit dem 12.04.2008, wegen gemeinschaftlich begangenen Diebstahls zwei Freizeiten Jugendarrest.

22

4.

23

Am 07.04.2008 sah die Staatsanwaltschaft Wuppertal in einem Verfahren wegen Unterschlagung von der Verfolgung nach § 45 Abs. 1 JGG ab.

24

5.

25

Am 26.11.2008 verhängte das Amtsgericht Wuppertal in dem Verfahren 85 Ds 30 Js 9184/08 -160/08, rechtskräftig seit dem 04.12.2008, wegen Sachbeschädigung, Erschleichens von Leistungen und vorsätzlicher Körperverletzung einen zweiwöchigen Jugendarrest.

26

6.

27

Am 21.01.2009 verhängte das Amtsgericht Wuppertal in dem Verfahren 85 Ds 325 Js 483/08 -179/08, rechtskräftig seit dem 29.01.2009, unter Einbeziehung der unter 5. aufgeführten Entscheidung vier Wochen Jugendarrest.

28

7.

29

Am 18.02.2009 setzte das Amtsgericht Wuppertal in dem Verfahren 85 Ds 325 Js 682/08 -190/08, rechtskräftig seit dem 26.02.2009, wegen gemeinschaftlich begangenen Diebstahls und Erschleichens von Leistungen in drei Fällen die Schuld des Angeklagten nach § 27 JGG fest und setzte die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe für eine Bewährungszeit von zwei Jahren aus.

30

8.

31

Am 24.07.2009 verhängte das Amtsgericht Wuppertal in dem Verfahren 85 Ls 26/09, rechtskräftig seit dem 01.08.2009, unter Einbeziehung der unter 7. aufgeführten Entscheidung, wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung sowie mit versuchter Körperverletzung und gemeinschaftlichen Diebstahls eine Jugendstrafe in Höhe von neun Monaten, welche auf die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde.

32

9.

33

Am 31.07.2009 verhängte das Amtsgericht Wuppertal in dem Verfahren 85 Ls 325 Js 1392/09 -22/09, rechtskräftig seit dem 08.08.2009, unter Einbeziehung der unter 7. und 8. aufgeführten Entscheidungen wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls eine Jugendstrafe in Höhe von einem Jahr und vier Monaten, deren Vollstreckung auf die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde.

34

10.

35

Am 29.07.2011 verurteilte ihn das Amtsgericht Wuppertal in dem Verfahren 85 Ls 326 Js 2037/10 -52/10, rechtskräftig seit diesem Tage, unter Einbeziehung der unter 7. bis 9. aufgeführten Entscheidungen wegen Erschleichens von Leistungen zu einer Jugendstrafe in Höhe von einem Jahr und sechs Monaten.

36

11.

37

Am 03.02.2012 verurteilte ihn das Amtsgericht Wuppertal in dem Verfahren 85 Ls 325 Js 3000/11 - 43/11, rechtskräftig seit dem 18.08.2011, unter Einbeziehung der unter 7. bis 9. aufgeführten Entscheidungen wegen räuberischen Diebstahls sowie Diebstahls zu einer Jugendstrafe in Höhe von zwei Jahren. Nach teilweiser Verbüßung wurde der Strafrest bis zum 27.12.2014 zur Bewährung ausgesetzt.

38

12.

39

Am 08.08.2014 verurteilte ihn das Amtsgericht Wuppertal in dem Verfahren 85 Ls 326 Js 291/14 -5/14, rechtskräftig seit dem 13.02.2015, unter Einbeziehung der unter 11. aufgeführten Entscheidung, wegen "schwerer räuberischer Erpressung mit Waffen" in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Einheitsjugendstrafe in Höhe von drei Jahren und sechs Monaten.

40

II.

41

1.

42

Anfang August 2014 zog die Zeugin O. mit in die vom Angeklagten angemietete Wohnung ein. Beide waren sehr glücklich über ihr Zusammenleben und hofften auf eine positive Entwicklung ihrer Beziehung. Die Zeugin nahm im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres unterschiedliche Beschäftigungen an, arbeitete u.a. im JF. sowie zusätzlich an einer Tankstelle.

43

Innerhalb der Beziehung war sie die Dominantere und strukturierte das Alltagsleben des Angeklagten maßgeblich mit. Sie half ihm insbesondere, seine persönlichen Sachen zu ordnen und fand in diesem Zusammenhang Unterlagen vor, aus denen seine gesamten strafrechtlichen Vorbelastungen hervorgingen. Da sie sich für ein Zusammenleben mit ihm entschieden hatte, akzeptierte sie seine Vergangenheit und war bemüht, dennoch ihre Zukunft konstruktiv zu planen.

44

Nachdem der Angeklagte am 08.08.2014 zu der oben aufgeführten Einheitsjugendstrafe in Höhe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden war, legte er Berufung ein. In der Hauptverhandlung hatte er, was zunächst unentdeckt blieb, einen gefälschten Ausbildungsvertrag der D. vorgelegt, aus dem hervorging, dass er sich in einer Ausbildung zum Straßenbauer befand, um vor Gericht die Voraussetzungen einer günstigen Sozialprognose darlegen zu können. Unwiderlegt tat der Angeklagte dies nur deshalb, um die Zeugin nicht zu verlieren und ihr gemeinsames Leben nicht zu zerstören. Er hoffte nunmehr auf das Berufungsverfahren und berichtete der Zeugin zunächst noch nichts von der drohenden Haft, sondern suchte gemeinsam mit ihr nach Möglichkeiten, seine Position vor Gericht noch weiter zu verbessern. Weil die Zeugin O. innerhalb ihrer Beziehung auch die finanziellen Angelegenheiten regelte, trug sie mit dafür Sorge, dass an den vom Angeklagten in der Tat vom 15.06.2013 Geschädigten im Rahmen eines Täter-Opferausgleichs ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 1500 EUR gezahlt wurde. Außerdem achtete sie darauf, dass der Angeklagte weiterhin kein Haschisch mehr konsumierte und regelmäßigen Kontakt zu seinen Familienangehörigen hielt.

45

Diese hatten die Zeugin O. als Freundin ihres Sohnes akzeptiert. Beide wurden u.a. von einer der Schwestern des Angeklagten gelegentlich besucht, deren kleines Kind sie ab und zu betreuten. Außerdem unterhielten beide zahlreiche sozialen Kontakte zu Freunden und Bekannten. Nach der Einschätzung der Zeugin verfügte der Angeklagte zwar über viele Bekannte, aber ihrer Meinung nach waren diese Bekanntschaften nur oberflächlicher Natur, sodass er lediglich bei ihr zuverlässigen Halt fand. In seiner Freizeit suchte er regelmäßig ein Fitnesscenter auf. Er war sehr sportlich und durchtrainiert. Sein Interesse galt auch dem Fußball.

46

Bei ihm und der Nebenklägerin handelte es sich um ein auffälliges Paar, da im Gegensatz zum dunkelhäutigen, 1,85 m großen und schlanken Angeklagten die Zeugin O. bei einem Gewicht von 85 kg lediglich 1,60 m groß war und sie ihr blond gefärbtes Haar lang wallend über den Rücken trug. Dieses Aufmerksamkeit erregende Erscheinungsbild verunsicherte sie nicht, sondern kam im Gegenteil ihren eher exaltierten Persönlichkeitszügen und ihrer temperamentvollen, offenen und lebenslustigen Art entgegen. Nach ihrer glaubhaften Darstellung gab es in den Monaten, in denen sie mit dem Angeklagten in der gemeinsamen Wohnung zusammenlebte, nur sehr selten schlechte Tage. Diese resultierten dann daraus, dass sie sich - zur Theatralik neigend - wie eine "Furie" benahm, wenn sie "die Nerven verlor", weil sie aus kleinen Problemen des Alltags ein Drama machte, oder eifersüchtig reagierte, wenn der Angeklagte sich mit einer Bekannten traf oder sie über seinen Facebook Account verfolgte, dass er anderen Frauen schrieb. Häufig erkannte sie später, dass sie in den von ihrer Seite her danach oftmals hoch emotional und heftig geführten verbalen Streitigkeiten wieder völlig überreagiert hatte. Der Angeklagte ließ sie in diesen Situationen gewähren, blieb einsilbig sowie ruhig und reagierte, selbst wenn sie ihn laut anschrie, eher stoisch. Sobald sich die Zeugin beruhigt hatte, kam es regelmäßig wieder schnell zur Versöhnung zwischen ihnen. In zwei Fällen hatte die Zeugin wütend die Wohnung verlassen und war zu Freundinnen gefahren, um den Angeklagten jeweils zu veranlassen, sie zurück zu holen, was dieser auch tat.

47

Im Dezember 2014 verließ die Zeugin nach einem gewichtigeren Streit, deren Ursache sie dennoch nicht erinnert, wütend die Wohnung und hielt sich drei Tage lang in U. bei einer Freundin auf. Der Angeklagte suchte sie sowohl bei ihrer Freundin als auch an ihrer Arbeitsstelle immer wieder auf und bat sie eindringlich, zu ihm zurückzukehren.

48

Weil sich die Zeugin zunächst unversöhnlich verhielt, drohte er ihr, sich umzubringen, falls sie nicht mit ihm kommen würde und zeigte ihr zur Unterstützung der Ernsthaftigkeit seiner Drohung eine Rasierklinge, die er bei sich führte. Dieses Verhalten von ihm schmeichelte der Zeugin, sie wertete es als Beleg dafür, wie wichtig sie ihm war. Letztlich wollte sie ähnliche Reaktionen bei ihm hervorrufen, nämlich dass er ihr als Frau hinterher lief, seine Zuneigung dokumentierte und um eine Fortsetzung der Beziehung bat. Sie selbst erkannte einen Streit im Nachhinein durchaus als von ihr inszeniertes Drama, zumal sie zu keinem Zeitpunkt ernsthaft zu einer Trennung vom Angeklagten entschlossen war, auch wenn sie sich häufig darüber ärgerte, wenn sie ihn bei Halbwahrheiten ertappte, etwa wenn es darum ging, wie lange und wo er sich aufgehalten hatte. In ihrer Beziehung hatte sie ihn nie aggressiv erlebt, erst recht ging er sie niemals tätlich an. Besonders schätzte sie an ihm, "dass er in jeder Hinsicht versuchte, sie glücklich zu machen".

49

Im Januar 2015 erfuhr die Nebenklägerin, dass sie vom Angeklagten schwanger war und teilte ihm dies noch am selben Tage mit. Zu einem unklar gebliebenen Zeitpunkt - nach Schätzung der Bewährungshelferin als der Angeklagte sich noch in H. befand - war sie bereits einmal mit Drillingen von ihm schwanger geworden. Sie hatte die damals bestehende Schwangerschaft abgebrochen und dem Angeklagten zunächst wahrheitswidrig berichtet, dass sie die Kinder aus gesundheitlichen Gründen verloren hätte.

50

Der Angeklagte freute sich über die erneute Schwangerschaft und erklärte der Nebenklägerin, die sich verwirrt und unsicher fühlte, immer wieder seine Zuversicht, dass sie es gemeinsam als Familie schaffen würden.

51

In seiner Berufungsverhandlung am 06.02.2015 legte er erneut einen gefälschten, angeblich mit der D. geschlossenen Ausbildungsvertrag vor. Weil die Jugendkammer bis zum bestimmten Fortsetzungstermin bei der Firma das angeblich bestehende Beschäftigungsverhältnisse hinterfragte, fiel die Täuschung auf und die Kammer erließ am 09.02.2014 gegen ihn einen Haftbefehl wegen Verdunklungsgefahr. Dieser wurde, bevor er vollstreckt werden konnte, durch Beschluss vom 13.02.2015 wieder aufgehoben, weil der Angeklagte seine Berufung zuvor zurückgenommen hatte und mithin die vom Amtsgericht Wuppertal gegen ihn verhängte Einheitsjugendstrafe rechtskräftig geworden war.

52

Von diesem Zeitpunkt an stand fest, dass er erneut eine Haftstrafe würde antreten müssen. Ihm fiel es, weil die Nebenklägerin schwanger war, besonders schwer, ihr dies zu berichten. Er versuchte, obwohl lediglich 15 Monate von der Einheitsjugendstrafe verbüßt worden waren, ihr zu vermitteln, dass er lediglich für ein Jahr in Haft müsse, nicht ausschließbar deshalb, weil er erneut auf eine vorzeitige bedingte Entlassung hoffte. Seine zum Ausdruck gebrachte Zuversicht, dass sie es mit der Schwangerschaft auch während seiner Inhaftierung schaffen würde, teilte die Nebenklägerin, die verzweifelt und unglücklich über seine drohende Inhaftierung war, zunehmend nicht. Ihr war bewusst, dass sie nur über ein geringes Einkommen verfügte und in U. auch nicht auf eine familiäre Unterstützung hoffen konnte. Ihrem Empfinden nach verfügte sie in U. noch nicht über derart gefestigte Kontakte, dass sie sich zutraute, dort allein zu leben.

53

In Gesprächen über ihre Situation kam die Zeugin O. schließlich zu dem Ergebnis, dass es unrealistisch sei, die Situation mit einem gemeinsamen Kind allein bewältigen zu können. Obwohl der Angeklagte immer wieder versuchte, ihr Mut zu machen, entschied sie sich gegen das Kind. Auch wenn er mit dieser Entscheidung nicht einverstanden war, akzeptierte er sie. Er vermittelte der Zeugin O., dass er hinter jeder ihrer Entscheidungen stehe und begleitete sie zu dem Arzt, der die Abtreibung spätestens Ende Februar 2015 durchführte. Beide belastete der Schwangerschaftsabbruch sehr. Er stellte jedoch in keiner Form den Fortbestand ihrer Beziehung infrage.

54

Am 08.03.2015 vereinbarte die Nebenklägerin in einem Telefonat mit ihrer Mutter, dass sie wieder nach T. in deren Haushalt ziehen werde. Dies war möglich geworden, nachdem ein jüngerer Bruder von ihr ausgezogen war und deshalb in der Wohnung der Mutter ein Zimmer für sie zur Verfügung stand. Zum Ende des Monats März war die U Wohnung bereits mit Rücksicht auf seine bevorstehende Inhaftierung vom Angeklagten mit Pflicht zur Räumung gekündigt worden. Ursprünglich war ein Umzug der Zeugin O. nach T. für das Wochenende 7./8. März vorgesehen gewesen. Weil dieser nicht zu Stande kam, hatte man nunmehr das nachfolgende Wochenende, den 14./15. März, als Umzugstermin ins Auge gefasst. Ein älterer Bruder der Nebenklägerin und dessen Ehefrau, die Zeugin XH. O., wollten ihr behilflich sein. Von der bestehenden Schwangerschaft und deren Abbruch hatte die Zeugin O. ihrer Mutter nichts berichtet.

55

In diesem Zeitraum fühlten sich der Angeklagte und die Nebenklägerin angesichts der sich abzeichnenden Veränderung ihrer Lebensumstände innerlich sehr angespannt und bedrückt. Die psychische Verfassung der Nebenklägerin war wegen der erst kurze Zeit zurückliegenden Abtreibung nicht gut. Auch litt sie sehr darunter, dass der Angeklagte ins Gefängnis musste und sie ihr gemeinsames Leben nicht fortsetzen konnten. Der Angeklagte stand wegen des bevorstehenden erneuten Gefängnisaufenthalts ebenfalls unter Druck, war traurig über den Verlust des Kindes und litt darunter, dass sie die gemeinsame Wohnung hatten aufgeben müssen. Hinzu trat eine immer stärker werdende Angst, dass er die Zeugin O., wie schon einmal, durch die Haft verlieren werde, weil sie sich wieder einem anderen Mann zuwenden könnte, auch wenn die Zeugin ihm zu derartigen Ängsten keine Veranlassung gab.

56

Diese beabsichtigte ihn in der Haft zu besuchen und ihrer Mutter wahrheitswidrig zu erzählen, dass er eine auswärtige Arbeit angenommen habe. Gleichwohl verfestigten sich die Verlustängste in dem Angeklagten, die er auch offen gegenüber der Zeugin O. formulierte. In den letzten Tagen vor dem Tatgeschehen war er - teilweise gemeinsam mit der Geschädigten - jeden Morgen bedrückt zum Briefkasten gegangen, in der Sorge, dort die Ladung zum Strafantritt vorzufinden. Alles, was sie versucht hatten, sich gemeinsam aufzubauen, stand vor dem Zusammenbruch und ihre Zukunft war ungewiss.

57

2.

58

Vor dem Tatgeschehen hatten der Angeklagte und die Nebenklägerin am Mittwoch, den 11.03.2015 den Großteil ihrer persönlichen Sachen in Vorbereitung des am Wochenende anstehenden Umzugs bereits in Taschen und Kartons verpackt. Am frühen Abend verließ der Angeklagte, der, ebenso wie die Nebenklägerin, weder Alkohol noch Drogen konsumiert hatte, die Wohnung, um mit Freunden in einem Sportcafé Fußball zu schauen. Er kehrte nach 22:00 Uhr in die Wohnung zurück, um die zweite Halbzeit eines Champions League Spiels sich dort anzusehen.

59

Die in der M.-straße gelegene Wohnung befand sich im vierten Obergeschoss - bei dem es sich um das Dachgeschoss handelte - eines Mehrfamilienhauses. Dieses stand neben mehreren anderen gleichgestalteten Altbauten in einer geschlossenen Häuserzeile. Vor dem Haus verlief ein ca. 1,20 m breiter, asphaltierter Bürgersteigbereich, an den angrenzend zur Straße regelmäßig die Anwohner der Häuser ihre PKWs abstellten. Die kleine Wohnung bestand aus einem Flur, von dem aus eine Tür in ein Badezimmer führte und eine weitere in die Küche abging. Von der Küche aus gab es einen Durchgang zum Wohnzimmer, von dem aus über eine Tür der Schlafraum zu erreichen war. Sowohl im Wohnzimmer, als auch im Schlafzimmer befand sich in der jeweiligen Gaube ein einflügeliges Fenster, das zur M.-straße hinaus ging. Im Tatzeitraum war das Wohnzimmer maßgeblich nur noch mit einer Couch, die links vom Fenster an der Wand stand, sowie einem Regal möbliert, das rechts vom Fenster gegenüber der Couch stand. Über dem Regal hing an der Wand ein Fernsehgerät. Im Schlafzimmer stand noch ein Bett, auf dem Bettwäsche lag. Wegen der Einzelheiten wird auf gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Skizzen Blatt 440 bis 442 der Akten Bezug genommen.

60

Nach seiner Rückkehr in die Wohnung machte die Nebenklägerin dem Angeklagten Vorwürfe, warum er so lange weggeblieben war, und äußerte ihr Unverständnis darüber, dass er mit seinen Freunden Fußball schaute, anstatt die letzten Abende mit ihr zu verbringen. Nach der glaubhaften Darstellung der Nebenklägerin, die die Ursache des von ihr ausgetragenen Konflikts nicht mehr erinnert, machte sie entsprechend ihrer Art "aus einer kleinen Sache einen großen Aufstand". Um den Angeklagten zu provozieren und zu einem Einlenken sowie einer Entschuldigung zu bewegen, begann sie wütend weitere, noch in der Wohnung befindliche Gegenstände zu verpacken. Dabei machte sie ihm anhaltend Vorwürfe wegen seines Verhaltens, dass sie ärgerte und hielt ihm auch den Umstand vor, dass er schließlich schuld daran sei, dass sie ihr gemeinsames Leben nicht wie gewollt fortsetzen konnten, weil er versagt habe. Einen kleinen Tisch, den sie von ihrem Vater geschenkt bekommen hatte, und der ursprünglich längs vor der Couch gestanden hatte, schob sie demonstrativ zu ihren bereits im Flur stehenden Sachen. In bewusst provokanter Weise packte sie weitere persönliche Sachen ein und warf dabei dem Angeklagten gehörende Sachen betont achtlos zur Seite. Gleiches tat sie mit einem Zettel, auf dem beide in der Silvesternacht ihre Wünsche und Ziele formuliert hatten. Sie tat dies, um ihn zu verletzen und um ihm zu demonstrieren, dass sie vorgeblich nichts mehr mit ihm zu tun haben wolle. Dabei beobachtete sie ihn aus den Augenwinkeln, in der Erwartung, dass er sich zu ihren Vorwürfen äußern und mit ihr reden solle, was der Angeklagte - wie es seiner Art entsprach - jedoch nicht tat. Stattdessen schaute er ihr lediglich wortlos mit einem stumpfen Blick, den die Zeugin in dieser Form an ihm zuvor noch nie wahrgenommen hatte, zu, während er die gesamte Zeit im Wohnzimmer auf der Couch saß. Das Fernsehgerät war eingeschaltet und er beobachtete abwechselnd die Zeugin und das dort übertragene Fußballspiel. Aus Verärgerung über sein passives Verhalten beabsichtigte die Zeugin gegen Mitternacht zu ihrer in U. lebenden Freundin C. zu gehen, in der Hoffnung, der Angeklagte werde wieder hinter ihr her laufen und versuchen, sie zurückzuholen. Trotz ihrer Wut und Verärgerung wollte sie sich nicht von ihm trennen, sondern beabsichtigte nach einer Aussöhnung mit ihm, die Beziehung weiter fortzusetzen. Dennoch wollte sie ihn durch die theatralische Gestaltung ihres Tuns gezielt unter Druck setzen und erreichen, dass er in dieser Nacht davon ausging, sie werde ihn verlassen. Entsprechend zog sie ihre Schuhe an, schlang einen Schal um den Hals und ging ins Bad, um sich dort zu schminken. Von dort aus lief sie durchs Wohnzimmer in den Schlafraum, wo sie noch weitere persönliche Sachen zusammenpackte.

61

In dieser Situation stieg die ohnehin wegen der Gesamtsituation bestehende inneren Anspannung des Angeklagten noch weiter an. Er sah sich den Vorwürfen der Nebenklägerin ausgesetzt und befürchtete aufgrund ihrer Vorkehrungen, dass sie entschlossen war, nunmehr tatsächlich die Trennung von ihm zu vollziehen. Seinen drohenden Strafantritt vor Augen, wurde für ihn noch deutlicher, wie ungewiss die Zukunft für ihn und ihre Beziehung war. Die Absicht der nachfolgend Geschädigten, ihn lediglich aus der Reserve zu locken und zu einem schuldbewussten Verhalten veranlassen zu wollen, um sich auf dieser Basis - wie sonst auch - wieder vertragen zu können, erkannte er nicht. Vielmehr verdichtete sich in ihm die Angst und Verzweiflung zur Gewissheit, dass er sie verlieren werde.

62

Kurz bevor sich abzeichnete, dass sie bereit war, die Wohnung zu verlassen, begab er sich vom Wohnzimmer in die Küche und entnahm nach Mitternacht aus einem dort stehenden Messerblock ein Messer, dessen Klingenlänge ca. 20 cm betrug. Er war entschlossen, gewaltsam zu verhindern, dass sie die Wohnung verlassen würde. Das Messer hinter seinem Rücken verborgen haltend stellte er sich in den Bereich der Tür, die vom Wohnzimmer in den Flur führte. Die Nebenklägerin, die nunmehr bereit war, ihren Entschluss umzusetzen, die Wohnung zu verlassen, kam auf ihn zu, während er im Türrahmen stand. Sie beabsichtigte, an ihm vorbei in den Flur und in der Folge zur Wohnungstür zu gelangen.

63

Weil der ihr körperlich deutlich überlegene Angeklagte sie nicht vorbei lassen wollte, gelang es ihr nicht, ihn zur Seite zu schieben. Stattdessen packte er sie unvermittelt an ihrer rechten Hand, riss ihren Körper mit einer Drehbewegung herum und umfasste sie mit dem linken Arm von hinten im Halsbereich. Anschließend fügte er ihr mit dem mit der rechten Hand geführten Messer in rascher Abfolge - er stach schnell und ungezielt - insgesamt 7 Stichverletzungen zu. Fünf Stiche setzte er im Bereich des rechten Mittelbauches bis zur Flanke reichend, einen Stich unterhalb des Brustbeins in den zentralen Oberbauch und einen Stich in den Bereich der linken Flanke. Drei der an der rechten Bauchseite zugefügten Stiche drangen durch das Fett- und Muskelgewebe hindurch und durchstießen das Bauchfell. Durch mindestens einen Stich, der ca. 10 cm tief eindrang, wurde der Dickdarm eröffnet, sodass dessen Inhalt in der Folge austrat Zudem wurde das Dünndarmgekröse verletzt, an dem ein kleines Hämatom entstand. Ferner fügte der Angeklagte seinem Opfer während des kurzen Tatkerngeschehens mit dem insgesamt 33 cm großen Messer, dessen Klingenbreite sich von 4,5 cm im Griffbereich bis zur Spitze hin auf ca. 2,5 cm verjüngt, zwei Verletzungen im Unterkieferbereich zu, welche die Mundhöhle nicht eröffneten. Dabei handelte er mit Körperverletzungsvorsatz, ob auch, was angesichts des Ausmaßes des Übergriffs nahe lag, mit bedingtem Tötungsvorsatz bedurfte keiner Klärung, weil er jedenfalls durch freiwilliges Absehen von weiteren, ihm möglichen Tathandlungen, von einem unbeendeten Tötungsversuch mit strafbefreiender Wirkung zurücktrat. Bei Begehung der Tat befand er sich aus Angst und Verzweiflung in einem affektiv angespannten Zustand, der seine Steuerungsfähigkeit jedoch nicht in einem relevanten Maße einschränkte.

64

Auf die entsetzten Rufe der Geschädigten:" Was machst du da, hör damit auf, R., Schatz hör auf", ließ er, obwohl er hätte weiter zustechen können, von der vor ihm stehenden Geschädigten ab. Diese hatte sich, um den für sie völlig überraschend erfolgten Stichen auszuweichen, mit ihrem Oberkörper zurück in das Wohnzimmer hineingedreht, weil sie erkannte, dass sie nicht an ihm vorbei zur Wohnungstür gelangen konnte. Beide sahen sich entsetzt an und die Geschädigte sah an dem Blick des Angeklagten, wie schockiert auch er über das war, was er gerade getan hatte. Er hielt sich entsetzt beide Hände vor den Kopf - in der rechten Hand befand sich weiterhin das Messer - und rief mehrfach: „Was habe ich bloß getan?“.

65

Die Angst und Schock verspürende Geschädigte setzte sich im Wohnzimmer auf den Boden. Zwischen der Couch und dem Fernsehgerät lehnte sie sich mit dem Rücken unterhalb des Fensters an eine dort an der Wand montierte Heizung an.

66

Sie presste die Hände gegen den rechten Bauchbereich, da sie spürte, dass die Stiche dort zahlreicher und tiefer eingedrungen waren und drückte den von ihr getragenen Schal auf diesen Bereich. Dass sie unter Schock stehend möglicherweise einurinierte und nachfolgend deshalb, wie sie bekundete, die von ihr getragene Hose auszog, ließ sich anhand der Spurenlage - die Hose wies keinen entsprechenden Befund auf - nicht feststellen.

67

Der Angeklagte setzte sich zurück auf die Couch und legte das Messer unmittelbar neben sich ab. Er ging davon aus, dass er die Geschädigte mit dem großen Tatmesser bei seinem Übergriff durch einen Stich in die linke Seite und zwei Stiche in die rechte Körperseite verletzt hatte. Das genau verursachte Verletzungsbild und damit das gesamte Ausmaß der von ihm zugefügten Verletzungen waren ihm nicht bekannt. Es erschloss sich ihm auch nicht aus dem nachfolgenden Verhalten der Nebenklägerin.

68

Dass er es in dem Zeitpunkt, als er von ihr abließ, bereits für möglich hielt, sein Opfer todbringend verletzt zu haben, war nicht feststellbar.

69

Der Verlauf der folgenden Stunden bis die Nebenklägerin ohne Einwirkung des Angeklagten, weil dieser nicht zuließ, dass sie die Wohnung verließ oder Hilfe herbei rief, gegen 6:15 Uhr aus Angst, an den Folgen der Verletzungen zu sterben, aus dem Fenster des Schlafzimmers sprang, konnte von der Reihenfolge der einzelnen Abläufe her - bis auf zwei nachfolgend dargestellte Anwahlversuche des Notrufs, die Aufgrund der Auswertung der retrograden Daten des Mobiltelefons des Opfers verlässlich eingrenzbar waren - nicht in jeder Hinsicht sicher festgestellt werden.

70

Verlässlich feststellbar war, dass beide in den folgenden Stunden ein intensives, wechselseitiges Gespräch führten und der Angeklagte die Geschädigte zu keinem Zeitpunkt mehr tätlich anging. Er verbot ihr allerdings immer wieder nachdrücklich die Wohnung zu verlassen und behielt das Tatmesser stets in seinem Zugriffbereich, wodurch er gezielt dauerhaft eine Drohkulisse aufrechterhielt, um die Geschädigte gefügig zu halten.

71

Er war mit der von ihm herbeigeführten Situation überfordert und wusste nicht, wie er sich verhalten sollte. Ihm war bewusst, dass er durch diesen massiven körperlichen Übergriff ihrer Beziehung einen noch größeren, kaum mehr behebbaren Schaden zugefügt hatte, für den er sich zudem noch strafrechtlich zu verantworten haben würde.

72

Aus diesem Grund sinnierte er laut über den Verlauf seines Lebens und formulierte Überlegungen, dass er alles kaputt gemacht habe, was ihm wichtig sei und dass alles nunmehr für ihn keinen Sinn mehr mache, zumal er sowieso für viele Jahre ins Gefängnis müsse.

73

Die Geschädigte erkannte seine starke Verzweiflung und befürchtete zeitweise, er werde sich selbst, und/oder sie umbringen, weil er nichts mehr zu verlieren hatte. Sie begann deshalb, beruhigend auf ihn einzureden, indem sie ihm immer wieder mitteilte, dass alles nicht so schlimm sei und sie gemeinsam eine Lösung finden würden. Sie hatte eine tiefe Angst ergriffen, durch die Stiche lebensgefährlich verletzt worden zu sein, weshalb sie nach einem Weg suchte, aus der Wohnung bzw. aus der Gesamtsituation hinaus zu gelangen und medizinische Hilfe zu bekommen. Sie wagte nicht, sich ihre Verletzungen, die nach innen in den Bauchraum kaum und auch nach außen hin nicht stark bluteten, anzusehen. Objektiv bedrohten diese ihr Leben trotz ihrer hohen potentiellen Gefährlichkeit nicht akut. Ihrem subjektiven Eindruck nach rissen jedoch die Wunden bei jeder ihrer Bewegungen nach innen immer tiefer ein.

74

Zudem überkamen sie große Ängste, dass der Angeklagte, von dem sie niemals einen derartigen tätlichen Angriff erwartet hatte, sie erneut mit dem Messer angehen und stechen werde, weil er das Tatwerkzeug in seiner Reichweite behielt und auch ihren wiederholten Bitten nicht nachkam, es weg zu bringen. Sie tat deshalb aus Furcht vor ihm alles, um das Ausmaß der ihr zugefügten Verletzungen für ihn nicht zu offensichtlich werden zu lassen, da sie ihn in seiner von ihr erkennbar großen Verzweiflung nicht noch zusätzlich verunsichern und zu weiteren tätlichen Reaktionen veranlassen wollte. Aus Angst vor weiteren Stichen verwarf sie deshalb Überlegungen, zu versuchen, vor dem Angeklagten aus der Wohnung zu flüchten, oder durch lautes Um-Hilfe-rufen andere Personen im Haus auf sich aufmerksam zu machen. Ebenso unterließ sie es, über ihr in Griffweite vor ihr auf dem Boden liegendes Mobiltelefon selbst den Notruf zu wählen, aus Sorge, der Angeklagte werde sie gewaltsam daran hindern.

75

Auf dem Boden sitzend drückte sie stattdessen den Schal anhaltend auf die an der rechten Körperseite liegenden fünf Einstichstellen im Bauchbereich. Durch die von ihr im Tatzeitpunkt getragene Oberbekleidung - ein schwarzes, langärmliges T-Shirt, darüber eine weiße Bluse - und den von ihr auf die Wunden gedrückten Schal wurde die Blutmenge, die austrat, aufgesaugt, so dass für den Angeklagten sich daraus keine Rückschlüsse auf ein Ausmaß der von ihm zugefügten Verletzungen ergaben. Auch die beiden im Kinnbereich erlittenen Stichverletzungen bluteten nicht stark nach außen.

76

Weil die festen Schuhe, die sie an ihren Füßen trug, drückten, wollte sie diese ausziehen und der Angeklagte stand auf ihre Bitte hin von der Couch auf und war ihr dabei behilflich. Er setzte sich im weiteren Verlauf neben die Geschädigte auf den Boden und drehte auf ihren Wunsch hin für sie und sich mit dort liegenden Hülsen und Tabak - beides wurde im Rahmen der Spurensicherung dort vorgefunden - nach und nach zahlreiche Zigaretten, welche sie in den folgenden Stunden gemeinsam rauchten. In dem Versuch, ihn zu beruhigen und auf diese Weise seine Bereitschaft zu wecken, ihr ärztliche Hilfe zukommen zu lassen, versicherte die Nebenklägerin ihm immer wieder, dass sie ihm verzeihe und weiter zu ihm stehen werde. Sie forderte ihn zum Beweis dafür auch auf, ihr einen Kuss zu geben, den der Angeklagte ihr gab. Mit dem Hinweis, dass er ihr aber jetzt helfen müsse, damit sie ärztlich versorgt werde, bat sie ihn, einen Rettungswagen zu rufen. Der Angeklagte nahm ihr Mobiltelefon um 0:58 Uhr kurz an sich, wählte den Notruf 112, drückte das Gespräch aber wieder weg, bevor es zustande kam und legte das Telefon vor ihr auf den Boden zurück, wo es in den folgenden Stunden liegen blieb. Ihre Frage, ob sie selbst einen Rettungswagen rufen dürfe, verneinte er streng.

77

Die unter Schock stehende Geschädigte verspürte keine Schmerzen und äußerte dies entsprechend auch nicht. Es tat ihr, wie sie es formulierte, innerlich viel mehr weh, was er ihr und ihrer Beziehung durch die Tat angetan hatte. Zwischenzeitlich stand der Angeklagte vom Boden auf und setzte sich zurück auf die Couch. Das Fernsehgerät war weiter eingeschaltet, der Ton aber auf lautlos gestellt. Einmal forderte er sie auf, ihm die Wunden zu zeigen, die er ihr zugefügt habe. Die Geschädigte hob daraufhin nur ganz kurz auf der linken Seite ihr schwarzes T-Shirt hoch und zeigte ihm bewusst die Stelle an ihrem Oberkörper, an der sich lediglich die eine Stichwunde befand, aus der kaum Blut nach außen trat. Sie wollte ihm dadurch belegen, dass alles nicht so schlimm und seine Verzweiflung übertrieben sei. Tatsächlich wuchsen in ihr immer größere Ängste, dass sie versterben werde oder noch einmal von ihm angegangen werden könnte. In ihr waren "1000 Gedanken", dass er sie vielleicht umbringen und ihre Leiche verstecken werde, damit er für seine Tat nicht bestraft werde. Eine konkrete Bedrohung in dieser Hinsicht sprach der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt aus. Ihre Ängste vor ihm verbergend überlegte sie stattdessen gemeinsam mit ihm, wie sie einen Ausweg aus dieser Situation finden könnten. Während sie zusammen rauchten, entwickelte sie Szenarien, wie, auch wenn sie in ärztliche Behandlung gelangen würde, seine Täterschaft unbekannt bleiben könnte. So schlug sie ihm vor, sie werde erzählen, von einem Fremden überfallen und verletzt worden zu sein. Den Messerblock, aus dem das Tatmesser stammte, regte sie an, in einen See zu werfen. Auch schlug sie vor, er solle einfach "abhauen" und sie werde sich selbst Hilfe holen.

78

Die Geschädigte wäre, weil sie dem Angeklagten immer noch sehr zugetan war und mittlerweile erkannt hatte, dass sie durch den von ihr angezettelte Streit und ihr provokantes Verhalten die Eskalation mit herbeigeführt hatte, bereit gewesen, ihn vor drohenden Konsequenzen aus dem Tatgeschehen zu schützen. Der Angeklagte schenkte ihren diesbezüglichen Beteuerungen jedoch keinen Glauben und erklärte ihr, dass er sie kenne und wisse, dass sie ihm die Tat niemals verzeihen werde. Er überlegte in einer Gesprächssituation stattdessen laut, wie viele Jahre er für diese Tat wohl ins Gefängnis müsse. Während er bei einer Gelegenheit wieder auf der Couch saß, stach er mit dem Tatmesser mehrfach ungezielt in die rechte seitliche Lehne des Sofas, wo er schnittartige Materialbeschädigungen im Kunstleder hinterließ, die später im Rahmen der Spurensicherungsmaßnahmen entsprechend vorgefunden wurden.

79

Dass dieses Verhalten, mag es auch Ausdruck seiner inneren Verunsicherung und Verzweiflung gewesen sein, die Geschädigte ängstigte und verstörte, erkannte er. Diese fühlte sich hierdurch entsprechend auch zusätzlich bedroht und eingeschüchtert, weil der Angeklagte ihr auf diese Weise vermittelte, dass er die Macht in Gestalt des Messers über sie besaß. Dennoch bat sie ihn immer wieder, einen Krankenwagen zu rufen, um ihr zu helfen und fügte diesen Bitten auch zunehmend an, dass sie nicht sterben wolle. Der Angeklagte lehnte dies jeweils unter dem Hinweis ab, dass sie nicht sterben werde.

80

Weil im Verlauf der Stunden ihre innere Verzweiflung, an den Verletzungen sterben zu müssen, anstieg, begann sie schließlich laut zu weinen, in der Hoffnung, einer der Nachbarn im Haus werde sie hören und ihr zu Hilfe eilen. Der Angeklagte herrschte sie daraufhin barsch an, leiser zu sein und ruhig sitzen zu bleiben, wodurch die Geschädigte ihre Angst vor möglichen weiteren Reaktionen von ihm bestätigt fand.

81

Dabei hatte sie den Eindruck, dass es ihr körperlich immer schlechter ging, sie insbesondere immer schlechter Luft bekam. Außerdem wurde ihr kalt und sie fühlte sich zunehmend "schummrig". Als sie dies dem Angeklagten mitteilte, brachte er ihr Decken, die sie um ihren Körper hüllte. Während sie rauchte, dachte sie darüber nach, dass es sich um ihre letzte Zigarette handeln könne und bat ihn eindringlich, sie doch einfach aus der Wohnung gehen zu lassen, was er ihr jedoch untersagte.

82

Weil er ihr trotz ihrer flehentlich werdenden Bitten um ärztliche Hilfe immer wieder pauschal sagte, dass sie nicht sterben werde, begann schließlich die Geschädigte, die sich stetig schlechter fühlte, wütend zu werden. Sie war auch ärgerlich, weil sie erhofft hatte, durch ihre Bitten und Klagen sein Mitleid zu erregen. Sie ging ihn deshalb in den frühen Morgenstunden verbal energisch an und stellte dabei ihre nach wie vor vorhandene Angst, er könne ihr mit dem Messer erneut etwas antun, zurück. Sie herrschte ihn an, wie er sich das Ganze denn denke, dass er ihr ständig einfach sage, sie werde nicht sterben, obwohl sie friere und ihr "schummrig" sei, da sie zu verbluten drohe und deshalb die Wohnung verlassen müsse. Das tatsächliche Ausmaß der ihr zugefügten Stichverletzungen - etwa das Stichbild auf der rechten Körperseite - zeigte sie ihm jedoch aus Angst vor seinen weiteren Reaktionen auch zu diesem Zeitpunkt nicht. Wütend und erregt fuhr sie ihn stattdessen wiederholt an, endlich einen Rettungswagen zu rufen und dazu zu stehen, was er ihr angetan hatte. Ihr sei kalt und schlecht, weil sie verbluten und gleich sterben werde. Sie müsse ins Krankenhaus und wolle nicht, dass ihre Mutter nach dem Tod ihres Ehemannes auch noch ihre Tochter zu Grabe tragen müsse.

83

Um 4:20 Uhr kam es zu einem weiteren Anwahlversuch der Notrufnummer 112 durch den Angeklagten von dem Mobiltelefon der Geschädigten aus, ohne dass ein Gespräch zu Stande kam, weil er es erneut weggedrückte. Durch seine Untätigkeit wurde eine von den Verletzungen ausgehende abstrakt bestehende Lebensgefahr - aus der Verletzung des Dickdarms trat Kot in den Bauchraum aus, was in der späteren Folge zu einer akut lebensbedrohenden Bauchfellentzündung hätte führen können - feststellbar nicht erhöht. Für den Angeklagten war, zumal sie ihn zuletzt derart energisch angegangen war, auch nicht offensichtlich, dass sich ihr körperlicher Gesundheitszustand signifikant verschlechtert hatte und dass es zur Vermeidung einer weiteren wesentlichen Verschlechterung mit möglicherweise lebensbedrohlichem Ausgang dringend geboten war, ärztliche Hilfe zu holen. Gleichwohl erkannte er an den immer massiver formulierten Apellen der Geschädigten, sie aus der Wohnung gehen zu lassen oder ihr ärztliche Hilfe zu holen, dass sie sich in hohem Maße um ihren körperlichen Zustand ängstigte und keinesfalls noch länger unbehandelt in der Wohnung verbleiben wollte. Auch verdeutlichten ihm die von ihr geklagten Beschwerden, die er ernst nahm, weil er auf sie reagierte und ihr etwa Decken brachte, dass die von ihm zugefügten Stiche ihren Gesundheitszustand erheblich beeinträchtigten. Dennoch schränkte er sie, weil er weiterhin unentschlossen in seiner Vorgehensweise verharrte, weiter andauernd in ihrer Bewegungsfreiheit ein, indem er ihr energisch verbot, die Wohnung zu verlassen, um sich selbst ärztliche Hilfe zu verschaffen.

84

Als sie sich nach Stunden des Wartens und der Sorge um ihren Gesundheitszustand noch schlechter fühlte, stand die Geschädigte auf und begab sich in das von dem Wohnraum abgehende Schlafzimmer. In diesem Zeitpunkt war sie lediglich noch mit einem Stringtanga und dem schwarzen T-Shirt bekleidet. Ihre weiße Bluse hatte sie ebenso wie ihre Hose und die Schuhe ausgezogen. Die Bluse blieb eingerollt in den Decken, die sie um sich gehüllt hatte, im Wohnzimmer auf dem Boden liegend zurück, wo sie zuvor die gesamten Stunden über gesessen hatte. Ob sie sich im Schlafzimmer noch ins Bett legte, war nicht feststellbar.

85

Als der Angeklagte sich in der Küche aufhielt - er wusste, dass sie, um an die Wohnungstür zu gelangen, an ihm vorbei musste, - begab sich die Nebenklägerin im Schlafzimmer gegen 6:15 Uhr zum dort befindlichen Fenster, das sie öffnete. Sie hielt ihre Situation mittlerweile für ausweglos und glaubte, auf jeden Fall an den Folgen der Stichverletzungen sterben zu müssen, weil der Angeklagte sie nicht aus der Wohnung gehen lassen oder anderweitig für ärztliche Hilfe sorgen würde. Sie öffnete das Fenster, kletterte auf die Fensterbank und sprang aus dem vierten Stock ca. 15 m in die Tiefe, um sich zu retten. Es war auszuschließen, dass sie - etwa aus Enttäuschung über die vom Angeklagten begangene Tat und seinem nachfolgenden Verhalten - in suizidaler Absicht handelte. Ebenso bestanden keine Anhaltspunkte, dass der Angeklagte sie aus dem Fenster stieß.

86

Ihr Körper schlug mit den Füßen voran auf einen unten vor dem Haus unmittelbar an den Bürgersteig angrenzend im Straßenbereich geparkten PKW auf, dessen Heckscheibe durch den Aufprall zerbarst. Anschließend kippte ihr Rumpf zur Seite und schlug mit seiner linken Körperhälfte neben dem PKW auf dem asphaltierten Gehweg auf. Dort blieb die Geschädigte schwerstverletzt, aber noch bei Bewusstsein auf dem Bauch vor der Hauseingangstür liegen. Um ihren Körper verteilt lagen zahllose Glassplitter, die von der geborstenen Heckscheibe herrührten.

87

Der Angeklagte, der Geräusche aus dem Schlafraum wahrgenommen hatte, verließ die Küche und sah nicht ausschließbar, ohne noch eingreifen zu können, wie die Geschädigte aus dem Fenster sprang. Er eilte zum offenen Fenster und rief, als er sie unten am Boden liegen sah, entsetzt laut mindestens zwei Mal: "W.". Völlig geschockt hielt er sie für tot. Die Zeugen B. und X., die in Wohnungen lebten, welche sich in der ersten, bzw. in der dritten Etage der gegenüber der Tatwohnung liegenden, ebenfalls geschlossenen Häuserzeile befanden, nahmen in der frühen Morgenstunde die W.-Rufe des Angeklagten wahr, ohne ihnen eine nähere Bedeutung zuzumessen. Zufällig hielt sich die Zeugin L. mit ihrem Hund und der Zeuge E. im Bereich der M.-straße auf.

88

Die Zeugin wurde aufmerksam, als ca. 20 m vor ihr etwas Dunkles auf die Straße fiel. Einen vorangegangenen Aufprall auf ein Fahrzeug hatte sie nicht wahrgenommen.

89

Nachdem der Zeuge E. die Straße überquerend auf sie zugelaufen kam und rief, ob sie gesehen habe, dass eine Frau aus dem Fenster gefallen sei, man müsse die Polizei rufen, war sie ihm beim Absetzen des Notrufs, der um 6:16 Uhr in der Zentrale einging, behilflich, weil der Zeuge "völlig durch den Wind" und deshalb hierzu nicht in der Lage war. Anschließend lief sie zu der Geschädigten hin, aus deren Mund, Nase und Ohren Blut austrat und deren Kopf deshalb in einer kleinen Blutlache lag. Die Nebenklägerin hatte die Augen geöffnet, stöhnte und machte Anstalten, sich aufrichten zu wollen, was ihr jedoch nicht gelang. Die Zeugin sprach beruhigend auf sie ein und blieb bis zum Eintreffen des Rettungswagens bei ihr. Ansprechbar war die Geschädigte nicht. Weder die unter der Tatwohnung lebende, betagte Zeugin J. noch die weiteren, in der Hauptverhandlung vernommenen, in den angrenzenden und gegenüber liegenden Häusern wohnenden Zeugen hatten Wahrnehmungen gemacht, die das Tatgeschehen hätten aufhellen können.

90

In der Tatwohnung begab sich der Angeklagte ins Bad und nahm zwei Rasierklingen an sich. Er hatte zwar ein derartiges Verhalten der Geschädigten nicht erwartet, hätte aber einen - auch hochriskanten - Fluchtversuch von ihr angesichts des Umstandes vorhersehen können, dass er trotz der ihr mit dem großen Tatmesser zugefügten Stichverletzungen in den Oberkörper und ihrer eindringlichen Bitten, ihr zu helfen, über Stunden hinweg ärztliche Hilfe nicht zugelassen und ihr ein Verlassen der Wohnung strikt untersagt hatte, obwohl sie ihm wiederholt und immer eindringlicher werdend mitgeteilt hatte, dass es ihr stetig schlechter gehe und sie sterben werde.

91

In suizidaler Absicht fügte er sich mit zwei Rasierklingen beugeseitig am linken Unterarm mindestens fünf Längsschnitte zu, die sämtlich auf die oberen Hautschichten begrenzt blieben und keine tieferliegenden Sehnen verletzten. Ferner setzte er an der rechten Halsseite am Übergang zum Nacken zwei quer zur Körperlängsachse verlaufende Schnitte sowie zwei weitere an der Vorderseite der rechten Halshälfte.

92

Eine weitere Schnittverletzung fügte er sich an der linken Halsseite zu. Obwohl die Verletzungen wegen ihrer eher geringen Tiefe weder akut noch potentiell lebensbedrohend waren, begannen sie unvermittelt heftig zu bluten. Das Tatmesser hatte er zuvor in der Küche in die dafür vorgesehene Aussparung des Messerblocks zurückgestellt, wo es später sichergestellt wurde. Nachdem er sich die Schnitte zugefügt hatte, warf er die bebluteten Rasierklingen in einen Müllbeutel, der in der Küche rechts neben der Zugangstür zum Eingangsflur stand, wo sie später sichergestellt wurden. Er lief verzweifelt und wütend in der Wohnung umher und hinterließ auf seinen Wegen sowohl insbesondere im Wohn- als auch im Schlafzimmer, aus dessen Fenstern er jeweils noch einmal sah, diverse Blutauftropfungen im jeweils begangenen Bodenbereich sowie entsprechende Antragungen auf den Fenstergriffen und auch den außenseitig liegenden Fensterbänken. Dass er mit seinem Blut dieses Spurenbild verursachte - und es sich nicht etwa um Blut der Geschädigten handelte - wurde deutlich durch ein im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen eingeholtes molekulargenetisches Gutachten des Landeskriminalamtes NRW, das ergab, dass eine Vielzahl von zuvor an repräsentativer Stelle am Tatort entnommen Blutabrieben ihm zuzuordnen waren.

93

Entsprechende Blutauftropfungen befanden sich auch im Eingangsbereich des Bades, wo er spätestens nunmehr begann, sich mit einem Handrasierer das dichte, schwarze Kopfhaar in unregelmäßigen Streifen teilweise abzurasieren, von denen zahlreiche Büschel im Waschbeckenbereich, davor auf dem Boden bis hinein in den Flur zu liegen kamen. Ob er sich das Haar nach dem Fluchtversuch der Geschädigten als Ausdruck eines ebenfalls gegen seinen Körper gerichteten Verzweiflungsakt abrasierte, wofür die Einschätzung des als erster in der Tatwohnung eintreffenden Polizeibeamten K. sprach, der die Gesamtspurenlage im Bad-/Flurbereich als einheitlich einschätzte, als habe der Angeklagte die Rasur kurz vor seinem Eintreffen unterbrochen, oder ob der Angeklagte - entsprechend seiner Einlassung - stattdessen am frühen Abend seine Rasur unterbrach, um mit einem um den Kopf gebunden Tuch in der Sportbar mit seinen Freunden Fußball anzuschauen, konnte nicht verlässlich geklärt werden, war aber für die Entscheidung in der Sache auch nicht relevant.

94

Nachdem er sich die Schnittverletzungen zugefügt hatte, öffnete der Angeklagte in Erwartung von eintreffenden Polizeikräften zwei an der Wohnungstür von innen angebrachte Verriegelungsvorrichtungen. Hierbei verursachte er entsprechende Blutantragungen an ihnen. Dass er die Wohnungstür nach dem Tatgeschehen bewusst von innen verriegelte, um der Zeugin O. eine Flucht aus der Wohnung noch sicherer zu erschweren, war nicht feststellbar. Möglich blieb insoweit, dass die Tür nach der abendlichen Rückkehr des Angeklagten in die Wohnung noch vor dem Tatgeschehen und unabhängig davon verriegelt worden war.

95

Um 6:35 Uhr wurde der Angeklagte in der Wohnung von eingesetzten Polizeikräften vorläufig festgenommen. Diesen hatte er nach entsprechender Aufforderung die Tür in einem Zug nach innen geöffnet. Der Zeuge K., der zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis davon besaß, dass die vor dem Haus liegende Geschädigte auch Stichverletzungen aufwies, ging aufgrund der vorgefundenen, von Blutantragungen gekennzeichneten Spurenlage in der Wohnung trotzdem davon aus, dass der Angeklagte mit dem Geschehen etwas zu tun haben müsse. Er belehrte ihn deshalb als Beschuldigten und fragte, was passiert sei. Der Angeklagte entgegnete, dass er nichts gemacht habe, sie einfach gesprungen sei. Die weitere Nachfrage, ob es vor dem Sprung einen Streit gegeben habe, beantwortete er dahingehend, dass sie sich gestritten hätten, es eine Beziehungssache gewesen sei. Er machte auf den Polizeibeamten einen sehr aufgewühlten, nervösen bis wütenden Eindruck und weinte teilweise. Allen polizeilichen Aufforderungen kam er adäquat und widerspruchslos nach.

96

Nachdem seine multiplen Schnittwunden im G. in U. durch den ärztlichen Zeugen UR. mittels Naht und Steristrips behandelt worden waren, wurde er dem Polizeigewahrsam U. zugeführt und der dortigen Kriminalwache übergeben. In der Untersuchungshaft trat vorübergehend als Folge des Tatgeschehens eine reaktive depressive Symptomatik bei ihm auf, die kurzzeitig mit einem dämpfenden und schlaffördernden Antidepressivum therapiert wurde.

97

Die Geschädigte, deren Leben nunmehr aufgrund der durch das Sturzgeschehen erlittenen Verletzungen akut bedroht war, wurde mit dem Rettungswagen ins HW. verbracht.

98

Neben den ihr vom Angeklagten im Rahmen des Tatgeschehens zugefügten, bereits beschriebenen Stichverletzungen hatte sie durch den Aufprall auf die Windschutzscheibe und den anschließenden Sturz mit der linken Körperhälfte auf den Gehweg maßgeblich folgende Verletzungen erlitten:

99

Einen Bruch des linken Schläfenbeins, der linken Augenhöhlenwand sowie der linken vorderen Kieferhöhle mit Lufteinlagerungen unterhalb der harten Hirnhaut. Im Brustkorb waren linksseitig die neunte und die elfte Rippe gebrochen. Im Beckenbereich waren knöcherne Absprengungen am linksseitigen Anteil des ersten Lendenwirbelkörpers vorhanden und Brüche der linken Schambeinäste eingetreten.

100

An den unteren Extremitäten hatte sie, was in der Gesamtschau des Sturzgeschehens belegte, dass sie mit den Füßen voran in die Heckscheibe des Fahrzeugs eingeschlagen war, Oberschenkelschaftfrakturen beidseits, eine Subluxation des rechten oberen Sprunggelenkes, einen Trümmerbruch des linken Fersenbeins und eine Sprengung des linken Chopart-Gelenkes erlitten. Das rechte Sprunggelenk war breit aufgerissen und im Fußbereich waren eine Vielzahl von Sehnen und sämtliche Bänder abgerissen. Am linken Fuß war die Fußwurzel aus dem Gelenk gesprungen und das Fersenbein in mehreren Teilen weit offen klaffend gebrochen.

101

Angesichts des multiplen Verletzungsbildes wurde im Schockraum von den behandelnden Ärzten, u.a. dem Zeugen Dr. EW. eine interdisziplinäre Sichtung und Primärdiagnostik durchgeführt, die ergab, dass primär die Verletzungen im Bauchraum als operationspflichtig anzusehen waren. Eine durchgeführte explorative Laparotomie ließ die oben dargestellten Verletzungen im Dick- und Dünndarm erkennen und es wurde durch Dr. EW. nach einer mittleren Bauchöffnung, die eine Wundnaht in Höhe von ca. 17 cm Länge hinterließ, eine Dünndarm- und eine Dickdarm-Teilresektion mit Anlage eines künstlichen Dickdarmausganges durchgeführt. Aufgrund der Dickdarmverletzung und des dadurch eingetretenen Kotaustritts in die Bauchhöhle war dies zur Vermeidung einer potenziell möglichen Bauchfellentzündung erforderlich, auch wenn für deren Auftreten noch keine Anzeichen bestanden. Weder der Stich in die linke Körperseite noch der in den vorderen Brust- Bauchbereich hatte zu einer Organverletzung geführt. Maßgebliche Einblutungen in den Bauchraum waren auch zum jetzigen Zeitpunkt nicht aufgetreten, so dass durch diese Verletzungen kein lebensgefährlicher Blutverlust beim Opfer eingetreten war. Die Versorgung der Stichverletzungen im Bauchraum war komplikationslos möglich, der künstliche Darmausgang funktionierte in der Folge gut. Die beiden beschriebenen Stichverletzungen im vorderen Mundbodenbereich verliefen schräg unter der Haut, wo sie in einer Tasche endeten. Sie wurden jeweils durch eine Naht verschlossen.

102

Nach anderthalbstündiger Operation im Bauchbereich übernahmen die Unfallchirurgen, maßgeblich der ärztliche Zeuge Dr. DD., die weitere operative Versorgung der schweren knöchernen Verletzungen. Zahlreiche, an den Beinen tief in der Haut und den Wunden steckende Glassplitter wurden entfernt und die Brüche in beiden Oberschenkelschaften mit Schrauben und anschließend mit Fixateuren bzw. in der Folge mit Nägeln versehen. An dem rechtsseitig breit aufgerissenen Sprunggelenk wurden Sehnen und Bänder genäht, am linken Sprunggelenk wurde das in mehreren Teilen offen gebrochene Fersenbein mit Drähten vorläufig fixiert. An beiden Sprunggelenken wurden sodann ebenfalls Fixateure angelegt. Nach ca. 7 stündiger Operation konnte die Geschädigte auf die Intensivstation verlegt werden. Da der Blutverlust im Verlauf der mehrstündigen Operation im Zusammenhang mit den offenen Knochenbrüchen insgesamt erheblich war, musste sie mit Blutplasma und Flüssigkeit therapiert werden. Am folgenden Tag wurde sie im Verlauf des Vormittags von der künstlichen Beatmung genommen. Zu dieser Zeit stand sie erheblich unter dem Einfluss von Opiaten und dämpfenden Medikamenten. Der sie betreuende Pfleger PW. erlebte sie dennoch panisch verängstigt vor Sorge, jemand könne zu ihr gelassen werden, der ihr etwas antun wolle. Gegenüber dem ärztlichen Zeugen Dr. AZ., der unmittelbar nach der Extubierung versuchte, zu hinterfragen, ob sie Schmerzen oder Probleme beim Luftholen habe, vermittelte sie hektisch, dass sie Angst habe, man würde Besuch, einen Schwarzen, zu ihr lassen, der auf keinen Fall kommen dürfe. Sie habe sich mit einem Sprung aus dem Fenster vor ihm retten wollen.

103

Dem sie in der Mittagszeit aufsuchenden Gerichtsmediziner Dr. NL. berichtete sie, von ihrem Freund abends überfallen worden zu sein. Er habe nicht gewollt, dass sie gehe und ihr mit einem Messer in den Bauch gestochen. Trotz ihrer Bitten habe er sie nicht ins Krankenhaus gelassen. Sie sei dann zum Schlafzimmerfenster gegangen und aus Angst vor ihm herausgesprungen.

104

Weil nachfolgend Probleme mit ihrer Atmung auftraten, musste sie am Folgetag wieder in den Kunstschlaf versetzt werden, aus dem sie erst zwölf Tage später wieder aufgeweckt werden konnte. In diesem Zeitraum wurden die Oberschenkelschaftfrakturen - die im linken Bein durch einen langen Nagel - und die Fußgelenksverletzungen weiter versorgt. Am 26.03.2015 gestaltete sich das Aufwecken komplikationsbehaftet, da sie ein ausgeprägtes hyperaktives Delir zeigte, dem mit entsprechend starker Medikation begegnet werden musste. Nachdem das Delir abgeflacht war, wurde sie auf Wunsch ihrer Mutter, die sie täglich im Krankenhaus besucht hatte, am 30.03.2015 nach T. auf die dortige Intensivstation eines Krankenhauses verlegt, wo sie maßgeblich von dem Zeugen Dr. RQ. weiterbehandelt wurde. Bis zum 02.04.2015 blieb ihr Zustand intensivpflichtig. Auch die Zeugin NV. O. hatte ihre Tochter, die sie nicht durch Nachfragen zum Hergang des Tatgeschehens noch mehr belasten wollte, zu Beginn des Krankenhausaufenthaltes sehr ängstlich erlebt. Bei einer Gelegenheit hatte sie, ohne Bezug zu ihrer Mutter, sondern offensichtlich in einem Nacherleben der Tatsituation verfangen, laut ausgerufen: „Du bleibst auf dem Boden sitzen, sei ruhig, hast du mich nicht verstanden“. Unmittelbar vor ihrer Verlegung wurde die Geschädigte auf der Intensivstation des HW. Krankenhauses polizeilich als Zeugin vernommen. Sie erinnert den Inhalt der von ihr getätigten Angaben nicht mehr, sondern weiß lediglich noch, dass zwei Polizeibeamte mit einem Laptop bei ihr erschienen seien, die sie befragt hätten. Auch zu diesem Zeitpunkt war bei ihr noch ein hoher Überhang der opiathaltigen Schmerzmedikation vorhanden.

105

Nach einer ihr im T. Krankenhaus gewährten Erholungsphase wurden der Geschädigten Mitte April beide Fixateure an den Füßen, die bisher weiterhin nur vorläufig versorgt waren, abgebaut. Das linke Fersenbein zeigte sich vom Ausmaß des Trümmerbruchs her als desaströs verletzt. Für den Zeugen Dr. RQ., stand als Facharzt bereits zu diesem Zeitpunkt fest, dass das Ausmaß dieser Verletzung per se einen bleibenden Schaden bedingte. Deshalb war für ihn vorrangig wichtig, dass zumindest die äußere Form des Fußes durch einen von ihm frühzeitig vorgenommenen operativen Eingriff so wieder hergestellt wurde, dass eine Versorgung mithilfe eines orthopädischen Schuhs in der Zukunft möglich sein würde.

106

Am 12.04.2015 wurde zudem der künstliche Darmausgangs erfolgreich zurückverlegt.

107

Am 22.04.2015 konnte die Geschädigte erstmals aus der stationären in eine hausärztliche ambulante Behandlung entlassen werden. Eine beizubehaltende schmerzstillende Medikation wurde ihr empfohlen. Die lange Dauer des Krankenhausaufenthalts, die stetig empfundenen Schmerzen sowie die lange Zeit der von ihr zu ertragenden Beeinträchtigungen durch die Fixateure hatten sie mental sehr mitgenommen. Nach zunächst positiv verlaufenden weiteren Untersuchungen wurde ihr ab dem 30.06.2015 erlaubt, auch ihr linkes Bein moderat zu belasten. Die Verletzungen im rechten Fußgelenk waren gut verheilt. Am 11.09.2015 musste sie erneut stationär ins Krankenhaus aufgenommen werden, weil trübes Wundsekret aus dem linken Fersenbein austrat. Es hatten sich Keime gebildet, so dass im Rahmen eines unter Narkose stattfindenden, ca. 20 minütigen operativen Eingriffs Spülungen und die Anlage einer Saugdrainage erforderlich waren. Am 15.09. und 21.09.2015 mussten diese Eingriffe wiederholt werden, anschließend konnte die Wunde wieder mit einer Naht verschlossen werden. Von diesem Zeitraum an riet man ihr, das Bein nicht mehr zu belasten. Eine Nachuntersuchung am 13.10.2015 zeigte zunächst ein gutes Bild. Vom 20.10.2015 bis zum 29.10.2015 trat jedoch wieder Wundsekret aus und sie musste während einer erneut stationären Behandlungsphase wiederum dreimal in der dargestellten Form mit den operativen Eingriffen versorgt werden.

108

Nachfolgende Kontrolluntersuchungen bis zum 07.11.2015 zeigten einen guten Zustand des Fußes, weil die Geschädigte kontinuierlich mit der Gabe von Antibiotikum weiterbehandelt wurde.

109

Ende November 2015 trat jedoch erneut Wundsekret aus und der Fuß hatte sich weiter - wie vom Zeugen RQ. erwartet - abgeflacht, so dass sie wieder stationär aufgenommen werden musste. Nach in Abstand von mehreren Tagen erfolgter, mehrfacher Reinigung der Wunde, wurde der Fuß am 16.12.2015 in der Form versorgt, dass das Fersenbein aufgebohrt und vom Becken ein zuvor entnommenes Knochenstück eingesetzt wurde, das als tragfähige Ebene dienen sollte. Weil die Operation komplikationslos verlief, konnte die Geschädigte vor Weihnachten aus der stationären Behandlung entlassen werden. Ihr wurde zunächst wiederum nur eine Teilbelastung des Fußes empfohlen. In der Klinik hatte sie starke schmerzstillende, morphinhaltige Medikamente erhalten, welche sich die Geschädigte von ihrem Hausarzt weiter verschreiben ließ. Es wurde deutlich, dass ihr die ständigen Krankenhausaufenthalte und operativen Eingriffe zu viel wurden, sie unter emotionalem Druck stand, weil es sie danach drängte, wieder einen normalen Alltag führen zu können und sie darunter litt, immer wieder auf einen Rollstuhl angewiesen zu sein. Insgesamt musste sie bisher mindestens 15 Operationen über sich ergehen lassen.

110

Im Rahmen einer am 02.02.2016 von dem Zeugen Dr. RQ. durchgeführten Nachuntersuchung wurde nicht deutlich, ob der zuletzt durchgeführte Eingriff erfolgreich verlaufen war. Der Fuß zeigte sich erwärmt und die Weichteile reagierten negativ auf eine Belastung. Am 05.02.2016 war deshalb ein spezielles CT vorgesehen, bei dem ein Kontrastmittel hätte gespritzt werden sollen, um eine weitergehende Diagnostik zu ermöglichen. Diesen Termin nahm die Geschädigte jedoch ebenso wie den anschließenden am 09.02.2016 angedachten Gesprächstermin nicht wahr, weil der sich abzeichnende Beginn des vorliegenden Verfahrens sie psychisch so stark belastete. Seitdem fanden keine weiteren Behandlungen mehr durch den ärztlichen Zeugen statt, sind von der Geschädigten nach Abschluss des Verfahrens aber beabsichtigt und auch dringend geboten.

111

Zu einer Amputation des Fußes, vor welcher die Geschädigte besondere Angst hat, wird es aus ärztlicher Sicht nicht kommen. Wenn aber eine jederzeit wieder mögliche Infektion im Fersenbein den Knochen und das Mark angreifen sollte, muss gegebenenfalls eine teilweise Entfernung des Fersenbeins, und damit eine Teilversteifung des unteren Sprunggelenks, in Betracht gezogen werden. Auch wenn keine derartige Teilversteifung erforderlich werden sollte, wird ihr der gewöhnliche Abrollvorgang beim Laufen immer starke Beschwerden bereiten. Abgesehen davon, ist eine Verformung des Fußes im Sinne eines Plattfußes sicher und auch ihr Gangbild wird sicher gestört bleiben, weil ihr Fußgelenk unwiederbringlich zerstört ist. Die zu erwartenden, zusätzlichen Folgen der beim Sturzgeschehen erlittenen Bänder- und Sehnenabrisse sind derzeit noch nicht einschätzbar. Im Verlaufe der nächsten Jahre wird es sicher absehbar zu einer Verklumpung des Fußes kommen und sie wird auf ein besonderes Schuhwerk angewiesen sein. Sollte ein Teil des Fersenbeins entfernt werden müssen, würde sie nach dem Eingriff nur mithilfe eines besonderen Spezialschuhs laufen können.

112

Der noch in ihrem linken Oberschenkel befindliche Nagel muss noch zeitnah in einer unter Vollnarkose stattfindenden Operation entfernt werden, die einen stationären Krankenhausaufenthalt von mindestens zwei Tagen erfordert.

113

Im Zeitpunkt der Hauptverhandlung war die ca. 10 cm lange Wundnaht an dem linken Fuß geschlossen. Es trat kein Sekret mehr aus und die Geschädigte versorgte die Wunde auch nicht mehr, wie sonst, durch Auflegen von sterilen Pflastern. Es besteht jedoch jederzeit die Gefahr, insbesondere in den wärmeren Monaten, dass sie wieder aufgeht und sich erneut entzündet. Dies kann auch noch Monate später geschehen und die geschilderten unterschiedlichen weiteren Eingriffe sowie die Einnahme von Antibiotika erforderlich machen.

114

Aufgrund der ihr vom Angeklagten zugefügten Stichverletzungen, die gut verheilt sind, besteht die Möglichkeit, dass es zu Verwachsungen im Bauchbereich und entsprechend daraus resultierenden Beschwerdebildern kommen könnte.

115

An ihrem Körper, insbesondere im Bauchbereich, sind zahlreiche, zum Teil große Vernarbungen durch die operativen Schnitte und gelegten Drainagen zurückgeblieben, welche die Zeugin als junge Frau in ihrem körperlichen Empfinden beeinträchtigen. Die Stichverletzungen im Mundbodenbereich haben lediglich zu zwei kleinen, kaum sichtbaren Narben geführt. Der linke Fuß wirkt, wie die Inaugenscheinnahme einer vom Vortag stammenden Fotographie in der Hauptverhandlung vom 18.02.2016 verdeutlichte - wie vom Zeugen Dr. RQ. als zu erwarten beschrieben -, bereits jetzt erkennbar deformiert.

116

Die Nebenklägerin leidet bis heute körperlich und psychisch sehr unter dem Tatgeschehen. Psychisch belastet sie besonders die Frage, wie es zu der Tat kommen konnte und warum der Angeklagte ihr das angetan hat. Da sie den Grund für den der Tat vorangegangenen Streit nicht mehr erinnert und auch von dem Zeitpunkt, in dem sie sich ins Schlafzimmer begab, eine Erinnerungslücke bei ihr besteht, wünschte und erhoffte sie sich in der Hauptverhandlung Aufklärung vom Angeklagten, wie genau es dazu kommen konnte. Sie räumte offen ein, ihn immer noch zu lieben und erklärte immer wieder ihr Unvermögen, begreifen zu können, wie das passieren konnte, er ihr das hatte antun können. Denn sie hätte auf ihn gewartet hätte, weil er alles für sie bedeutet habe und sie ihn niemals allein gelassen hätte. Auch gerade weil er nur sie gehabt habe und sie sich gegenseitig immer geholfen hätten, vermag sie die Tat nicht zu begreifen.

117

Die Durchführung einer ihr ärztlicherseits angeratenen Traumatherapie ist von ihr nach Abschluss dieses Verfahrens beabsichtigt. Sie hat sie hinausgeschoben, weil ihr immer noch so viele Antworten auf ihre dargestellten, offenen Fragen fehlen. Seit dem Tatgeschehen leidet die Zeugin, die früher in ihren Unternehmungen und sportlichen Aktivitäten risikobereit war, gern "verrückte Dinge" tat, u.a. Bungee-Sprünge absolvierte, unter extremer Höhenangst. Auch in ihrem Alltag empfindet sie starke Ängste sobald jemand, und sei es auch ihre Mutter z.B. in der Küche, ein Messer zur Hand nimmt.

118

Im letzten Monat vor dem Beginn der Hauptverhandlung stand sie innerlich zusätzlich unter einer hohen Anspannung, weil sie wusste, dass sie den Angeklagten seit der Tatnacht erstmals wiedersehen und erneut mit dem Tatgeschehen konfrontiert werden würde. Sie schlief nachts nur noch wenige Stunden lang und litt unter extremen Albträumen. Außerdem leidet sie darunter, dass sie bis heute durch die schwere Schädigung ihres linken Fußgelenks durch die eingeschränkte Belastungsfähigkeit in ihren Möglichkeiten der Freizeitgestaltung sehr eingeschränkt ist, auch wenn sie durch die Einnahme von Schmerzmitteln versucht, sich ein Alltagsleben ohne Gehhilfen zu ermöglichen. Auftrieb gibt ihr, dass sie Freunde besitzt, wie die Zeugin C., die sie anhaltend unterstützen und begleiten. Nach Abschluss der noch erforderlichen ärztlichen Eingriffe strebt sie eine Ausbildung zur Altenpflegehelferin an, was angesichts der Fußproblematik unrealistisch erscheint.

119

III.

120

Die vorstehend getroffenen Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit die Kammer ihr zu folgen vermochte, und im Übrigen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Umfang sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt.

121

Nachdem der Angeklagte sich zunächst nicht einlassen wollte, nach der Vernehmung der Geschädigten indes für alle Verfahrensbeteiligten und auch ihn deutlich geworden war, wie wichtig erklärende und entschuldigende Worte von ihm für sie waren, verlas er eine handschriftlich von ihm aufgesetzte Erklärung, in der er an sie gerichtet ausführte, dass er sich bis heute andauernd selbst Frage, warum er ihr das angetan habe. Er wisse aber nicht, warum er die Kontrolle so verloren habe. Alles sei zu viel gewesen, die Abtreibung, Knast, der Alltagsstress und das Warten auf den Brief. Es breche ihm das Herz, dass er sie so verletzt habe, weil sie doch alles für ihn gewesen sei. Er schäme sich zutiefst für das Leiden, dass er ihr und ihrer Familie angetan habe, und wünsche von ganzem Herzen, dass sie wieder gesund und glücklich werde, ihn vergesse und ein neues Leben beginne. Er könne nur sagen, dass es ihm so leid tue für das alles, was sie seinetwegen habe durchmachen müssen.

122

Abweichend von den getroffenen Feststellungen ließ er sich sodann in der Hauptverhandlung vom 07.03.2016 doch noch in einer schriftlich vorformulierten Erklärung - ohne Nachfragen zuzulassen - wie folgt ein: Nachdem die Zeugin O. ihm in der Tatnacht fortlaufend Vorwürfe gemacht habe, sei er irgendwann in die Küche gegangen und habe sich dort ein Messer und ein Stück Fleischwurst genommen.

123

Während die Zeugin sich im Bad fertig gemacht habe und noch einmal ins Schlafzimmer gegangen sei, sei er von der Küche in Richtung Wohnzimmer gegangen.

124

Er habe das Messer und die Fleischwurst noch in der rechten Hand gehabt. Sie sei auf ihn zugekommen und habe an ihm vorbei gewollt. Sie habe ihn einmal geschubst und er sie zurückgestoßen. Sie sei wieder auf ihn zugekommen um ihn erneut zu schubsen. Dann seien bei ihm irgendwie die Sicherungen durchgebrannt und er habe mit der rechten Hand, in der er das Messer gehalten habe, in ihre linke Seite gestochen. Sie habe sich halb umgedreht und ihm die rechte Seite zugedreht. Er könne sich nicht mehr so richtig erinnern, aber habe gedacht, er habe sie zweimal in die Seite gestochen, aber es müsse ja fünfmal gewesen sein. Ihm sei es weniger vorgekommen. Sie habe dann geschrien: "R., was hast du getan?" und in diesem Moment habe er realisiert, was er getan habe. Sie hätten dann ein sehr ruhiges und sachliches Gespräch geführt. Er habe irgendwann den Notruf gewählt, die Verbindung sei abgebrochen und er habe wieder aufgelegt. Sie habe vorgeschlagen, dass sie die Wunde, die nicht bedrohlich ausgesehen habe, selber zunähen könnten. Er habe nicht realisiert, dass es ihr schlecht gegangen sei. Dies habe sie auch nicht gesagt, zumindest habe er das nicht wahrgenommen.

125

Soweit diese Einlassung von den obigen Feststellungen abweicht, ist sie zur sicheren Überzeugung der Kammer widerlegt.

126

1.

127

Die Feststellungen zum Werdegang des Angeklagten beruhen auf den Angaben der Jugendamtsmitarbeiterin OT., seiner Bewährungshelferin A. sowie seinen eigenen Angaben, da er sich gegenüber dem Sachverständigen Prof. Dr. DP., der insoweit als Zeuge vernommen wurde, im Rahmen eines geführten Explorationsgesprächs - anders als zum Verhältnis mit der Zeugin O. und dem Tatgeschehen - zu seinem Lebenslauf äußerte. Es wurde, auch durch teilweise Verlesung der gegen ihn ergangenen Verurteilungen insgesamt deutlich, wie frühzeitig es erforderlich war, außerhalb des Elternhauses zu versuchen, sein Leben durch die Schaffung von engen Rahmenbedingungen zu stabilisieren. Soweit er gute Ansätze gezeigt hatte, verhinderte letztlich eine erneute Delinquenz den kontinuierlichen Fortgang einer positiven Entwicklung. Die Ausführungen der benannten Zeugen wurden ergänzt durch die Angaben der Zeugin O., die dem Angeklagten bereits in den Jahren, als er sich in H. aufhielt, freundschaftlich verbunden war. Dass auch sie selbst zeitweise in Heimen untergebracht war, machte ein Stück weit nachvollziehbar, warum beide sich - trotz ihrer unterschiedlichen Persönlichkeitsausprägungen - angesichts ihrer Ähnlichkeiten aufweisenden Lebensgeschichten so zugetan waren.

128

2.

129

Den Verlauf, die Ausgestaltung und den Zustand ihrer Beziehung zum Tatzeitpunkt vermochte die Kammer maßgeblich aufgrund der Angaben der Nebenklägerin sicher nachzuvollziehen. Diese schilderte in entwaffnend offener, gelegentlich naiv wirkender Weise, wie sie mit ihrer lebhaften, betont emotionalen Art ihren Alltag maßgeblich gestaltet habe. Es blieben keine Zweifel, dass sie diejenige war, die entschlossen bemüht war, ihre Zukunft gemeinsam mit dem Angeklagten und für diesen positiv zu gestalten. Dabei beschrieb sie ihn glaubhaft als zurückhaltend, ruhig und stets liebevoll ihr gegenüber, während sie sich selbst als sehr temperamentvoll bezeichnete und dazu stand, in der Beziehung für auftretende Streitigkeiten verantwortlich gewesen zu sein. Sie räumte offen ein, sehr eifersüchtig zu sein und schilderte anschaulich ihre Neigung, aus Kleinigkeiten ein Drama zu machen und sich dann immer wieder wie eine Furie zu benehmen, obwohl ihr hinterher häufig bewusst sei, dass sie überreagiert habe. Aus ihren Schilderungen wurde deutlich, dass ihrem Verständnis nach ein derartiges Verhalten frauentypisch, mithin so üblich ist, um auf diese Weise die gewünschten Reaktionen bei Männern zu erzielen. Trotz der Tat zeichnete sie ein positives Bild des Angeklagten innerhalb ihrer Beziehung, betonte ausdrücklich, dass er sie auch in der Frage der Abtreibung nicht allein gelassen habe und machte immer wieder deutlich, wie sehr er selbst unter der Abtreibung und der drohenden Inhaftierung, mit der er alle aufgebauten Gemeinsamkeiten zerstört habe, gelitten habe.

130

Ihre Schilderungen, was das Verhältnis zwischen ihr und dem Angeklagten anbetraf, wurden in vollem Umfang von der Zeugin C. bestätigt, die beiden freundschaftlich verbunden ist. Sie schilderte ebenfalls, wie liebevoll sie stets miteinander umgegangen seien und wie aufmerksam sich der Angeklagte gegenüber der Nebenklägerin, die in der Beziehung die dominantere gewesen sei und den Überblick gehabt habe, verhalten habe. Auch vermochte sie zu schildern, wie aufgelöst und verzweifelt der Angeklagte, von ihr miterlebt, reagiert habe, als die Zeugin O. - die ihrer Einschätzung nach immer, auch während einer Inhaftierung zu ihm gehalten hätte - ihn nach einem Streit kurzzeitig verlassen gehabt habe.

131

In der Gesamtschau wurde deshalb deutlich, wie belastend sich für beide die Lebensumstände vor dem Tatgeschehen gestalteten, nach der aus rationalen Erwägungen durchgeführten Abtreibung der Nebenklägerin, dem bevorstehenden Verlust der gemeinsamen Wohnung und der drohenden Inhaftierung des Angeklagten und ihrer damit verbundenen räumlichen Trennung. Auch die Ausführungen des Angeklagten in seinem von ihm verlesenen Entschuldigungsschreiben und seine Angaben in seiner Einlassung, soweit sie das Tatvorgeschehen betrafen, stützten die Feststellungen der Kammer, dass beide bis zum Tatgeschehen eine sehr enge Beziehung geführt haben, die frei von tätlichen Auseinandersetzungen war. Nachvollziehbar waren insoweit auch die starken Verlustängste, die den Angeklagten bedrückten und die neben der Verzweiflung über die belastenden Lebensumstände mit ein Motiv der Tat darstellten, zumal dieser bereits sehr verzweifelt reagiert hatte, wenn ihn die Zeugin O. nach einem Streit verlassen hatte, obwohl ihm - anders als im Fall der Inhaftierung - noch alle Möglichkeiten blieben, sie wieder zurück zu gewinnen. Letztlich fasste der Angeklagte in seinem dargestellten Entschuldigungsschreiben zutreffend die ihn belastenden Umstände zusammen, die in der Tatnacht ihn verzweifelt und innerlich erregt dazu veranlassten, die Nebenklägerin gewaltsam daran zu hindern, die Wohnung zu verlassen.

132

3.

133

Den Hergang des Tatgeschehens stützt die Kammer maßgeblich auf die Angaben der Geschädigten.

134

a.

135

Dem stand nicht entgegen, dass diese sich nicht mehr an den Inhalt der Vorwürfe zu erinnern vermag, die sie dem Angeklagten nach seiner Rückkehr in die Wohnung machte. Dass sie - wieder einmal - aus nichtigem Anlass ein Drama inszenierte, in der Hoffnung der Angeklagte werde entschuldigend einlenken, betonte sie dabei ausdrücklich und vermochte im übrigen - in Übereinstimmung mit den Angaben des Angeklagten - anschaulich zu schildern, wie sie demonstrativ ihre Sachen packte und sich fertig machte, um die Wohnung zu verlassen. Insoweit konnte die Kammer die vom Angeklagten in seiner Einlassung skizzierten Vorwürfe, nämlich dass er die Wohnung verlassen habe, um mit seinen Freunden anstatt mit ihr zusammen zu sein und dass er Schuld an ihrer misslichen Gesamtsituation trage, ohne Bedenken zugrunde legen. Sie erfassen die am Tattag vorliegenden Umstände in jeder Hinsicht und wurden letztlich auch von der Nebenklägerin nicht in Abrede gestellt. Dabei war zwar davon auszugehen, dass dem Angeklagten das im Streit provokante, hoch emotionale und theatralische Verhalten der Geschädigten bekannt war, und dass er auch deshalb zunächst, wie gewohnt, ruhig blieb. Angesichts ihrer in der Gesamtsituation aufgrund der dargestellten Umstände besonders angespannten Lebensphase im Tatzeitpunkt, konnte jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass er das von ihr gezeigte Verhalten auch lediglich als demonstrativ bewertete und erkannt hätte, dass er durch eine entschuldigende Geste sie hätte umstimmen können.

136

b.

137

Demgegenüber folgt die Kammer der Schilderung der Geschädigten, dass vor dem Tatkerngeschehen kein Gerangel in dem Türbereich zwischen Wohnzimmer und Flur stattfand und dass sie das Messer zuvor in der Hand des Angeklagten nicht gesehen hatte.

138

Die Einlassung des Angeklagten, die darauf abzielte, den Einsatz des Messers als zufällig darzustellen, weil er es lediglich wegen seiner Absicht, Fleischwurst essen zu wollen, noch in der Hand gehalten habe, ist in jeder Hinsicht konstruiert und daher unglaubhaft. Insoweit spitzte sich gerade zu diesem Zeitpunkt die ohnehin angespannte Situation in der Wohnung in besonderem Maße zu, da das von der Nebenklägerin angekündigte Verlassen der Wohnung unmittelbar bevorstand. Dass er gerade in dieser Situation, die ihn eingestandenermaßen aufgrund der Gesamtumstände in hohem Maße belastete, sich entschlossen haben sollte, etwas zu essen, überzeugt ebenso wenig wie der Umstand, dass er, hätte er sich ein Stück Fleischwurst in der Küche abgeschnitten, das Messer anstatt es zurück zu legen lediglich zufällig weiter in der Hand behalten hätte, als er sich dann zufällig im Türrahmen positioniert hätte. Zudem gab die Spurenlage in der Wohnung auch keinen Hinweis darauf, dass der Angeklagte ein Stück Wurst, das nicht aufgefunden wurde, essen wollte.

139

Die Kammer folgt vielmehr den insoweit in hohem Maße konstanten Angaben der Geschädigten, dass er das Messer für sie völlig überraschend eingesetzt habe, nachdem es ihr nicht gelungen sei, an ihm vorbei zur Wohnungstür zu gelangen. Sie berichtete dies nicht nur anlässlich ihrer polizeilichen Vernehmung auf der Intensivstation, deren Inhalt die Kammer allerdings insgesamt nur zurückhaltend bewertet, da die Geschädigte noch unter starken Schmerzmitteln stand und deshalb Zweifel an einer Belastbarkeit der Angaben in Erwägung zu ziehen sind. Die Nebenklägerin schilderte den Beginn des Tatkerngeschehens jedoch sowohl anlässlich ihrer richterlichen Vernehmung vom 27.11.2015, aus der ihr Vorhalte gemacht wurden, und insbesondere in der Hauptverhandlung, auf welche die Kammer maßgeblich ihre Feststellungen stützt, besonders anschaulich und in sich widerspruchsfrei. Dabei war sie in der Lage, ihre eigene und die Position des Angeklagten sowie das plötzliche Ergreifen und Umdrehen ihres Körpers durch den Angeklagten und ihr Herausdrehen aus dieser Position zu erläutern, was sich plausibel mit den an unterschiedlicher Stelle gesetzten Stiche vereinbaren ließ. Insoweit war auch davon auszugehen, dass die ohnehin in der Streitsituation wütende Geschädigte, hätte sie das Messer in der Hand des Angeklagten zuvor wahrgenommen, wehrhafter gewesen wäre und noch versucht hätte, mit ihren Händen die erfolgten Stiche abzuwehren. Letztlich stellte die teilweise an Schilderungen der Nebenklägerin angepasste Einlassung des Angeklagten zur Überzeugung der Kammer auch den untauglichen Versuch dar, das heimtückische Vorgehen zu leugnen und der Tat damit ein anderes Gepräge zu geben. Es verblieben keine Zweifel, dass der Angeklagte das große Messer gezielt an sich nahm, um es gegen die Nebenklägerin einzusetzen.

140

c.

141

Den weiteren Ablauf der Tatnacht stützt die Kammer ebenfalls auf die auch insoweit überzeugenden Angaben der Nebenklägerin. Insoweit bestätigte zum einen die in der Wohnung vorgefundene und sichergestellte Spurenlage - etwa im Bodenbereich wo die Geschädigte gesessen und geraucht, sowie ihre Bekleidung und Decken zurückgelassen hatte - oder die in der Sofalehne vorgefundenen Materialbeschädigungen ihre Angaben zuverlässig. Zum anderen schilderte sie auch in der Hauptverhandlung sehr emotional und authentisch, wie sie den Angeklagten durch ihre entsetzten Rufe veranlasst habe, mit dem Einstechen auf ihren Körper aufzuhören, und wie sie anschließend auf dem Boden sitzend versucht habe, ihn trotz ihrer Ängste zu beruhigen und für eine Möglichkeit zu gewinnen, ihr ärztliche Hilfe zu holen.

142

Aufgrund ihrer Angaben ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte freiwillig und entsetzt über sein Tun von ihr abließ, obwohl ihm allein aufgrund seiner körperlichen Überlegenheit das Setzen von weiteren Stichen möglich gewesen wäre.

143

Ihre glaubhaften nachfolgenden Angaben machten auch deutlich, dass für ihn in dem Zeitpunkt, als er von seiner weiteren Tatausführung Abstand nahm, nicht davon ausgehen musste, dass er die Geschädigte bereits akut lebensbedrohlich verletzt hätte und damit sein weiteres Handeln in Form von Rettungsbemühungen zur Abwendung eines drohenden Todeserfolges geboten war. Insoweit räumte die Geschädigte ein, dass sie zu Beginn versucht habe, das Geschehene zu bagatellisieren und ihm deshalb auch nur ihre linke Seite und damit nur eine der Stichverletzungen gezeigt habe. Aus ihren Erläuterungen wurde nachvollziehbar, dass sie dem Angeklagten, der sie vor der Tat noch nicht einmal angeschrien, geschweige denn geschlagen hatte, so einen tätlichen Übergriff auf sie niemals zugetraut hätte. Entsprechend erklärte sich auch ihre Furcht, dass sie nach dem Ausmaß des erfolgten Übergriffes nicht ausschließen konnte, er werde weiter auf sie tätlich eindringen. Fest steht jedoch, dass dem Angeklagten bereits verhältnismäßig kurz nach dem Tatgeschehen bewusst war, dass er sie durch Stiche doch so erheblich verletzt hatte, dass ärztliche Hilfe erforderlich war und sie sich deshalb in ärztliche Behandlung begeben wollte. Anders erklärt sich nicht sein bereits um 0:58 Uhr erfolgter Anwahlversuch des Notrufs, den er entgegen seiner Darstellung gezielt wegdrückte, weil ansonsten eine Verbindung zu Stande gekommen wäre. Hinzu kam, dass er nach eigener Einschätzung davon ausging, die Geschädigte nicht nur an der linken Körperseite, die sie ihm zeigte, sondern auch an der rechten Seite durch zwei Stiche mit dem großen Tatmesser verletzt zu haben, wobei er ein verursachtes Ausmaß der Verletzungen letztlich nicht verlässlich einschätzen konnte, zumal er schnell und ungezielt gestochen hatte. Entsprechend vermag seine Schilderung, welche ohnehin abwegig erscheint, die Geschädigte habe vorgeschlagen, sie sollten die Wunde selber zunähen, nicht zu überzeugen, soweit damit der Eindruck geweckt werden soll, er habe nur Kenntnis von einer Verletzung gehabt.

144

Wenn auch bereits vor dem Hintergrund des Zeitablaufs und ihrer insoweit übereinstimmenden Angaben davon auszugehen war, dass beide über Stunden durchgängig ein Gespräch führten, war sicher festzustellen, dass der Angeklagte realisierte, dass es der Nebenklägerin im Verlauf der Nacht körperlich schlechter ging und sie unbedingt die Wohnung verlassen wollte, um in ärztliche Behandlung zu gelangen. Dafür sprachen die auch insoweit konstanten Angaben der Geschädigten, die in der Hauptverhandlung immer noch emotional beteiligt und damit sehr authentisch berichtete, wie eindringlich sie den Angeklagten gebeten habe, zuzulassen, dass ihr ärztliche Hilfe zu Teil würde. Dabei beschrieb sie anschaulich, ihren, auch als es ihr schlechter gegangen sei, fortbestehenden inneren Konflikt, nämlich einerseits ihre Angst, der das Messer stets bei sich behaltende Angeklagte werde ihr erneut etwas antun, andererseits ihr immer dringender werdendes Bedürfnis, den ihr vom Angeklagten entgegengebrachten Widerstand zu erweichen oder zu überwinden, um ärztliche Hilfe zu erlangen. Dabei schilderte sie schlüssig mit der psychisch belastenden Situation und ihren Verletzungen einhergehende Empfindungen wie Kälte und "Schummrigsein", die nachvollziehbar ihre Ängste, versterben zu müssen, erklären. Mit der für sie typischen, durchsetzungsfähigen und temperamentvollen Persönlichkeit einher gingen insoweit auch ihre in hohem Maße glaubhaften Angaben dazu, wie sie den Angeklagten in den frühen Morgenstunden verbal regelrecht angegangen sei, endlich einen Rettungswagen zu rufen oder sie gehen zu lassen, weil sie ansonsten sterbe. Gerade der von ihr anschaulich geschilderte Bezug zum noch nicht lange zurückliegenden Tod ihres Vaters und dass daraus resultierende Leid ihrer Mutter belegt, dass sie versuchte, den Angeklagten betont emotional zu erreichen. Die Kammer erkennt insoweit ihr widersprüchliches Verhalten, nämlich dass sie einerseits Todesängste äußerte, andererseits bis zuletzt ihm nach ihren eigenen Angaben das Ausmaß ihrer Verletzungen durch die auf der rechten Seite liegenden fünf Bauchstiche - was ihr durch Anheben ihres T-Shirts leicht möglich gewesen wäre - nicht zeigte, um ihm die Berechtigung ihrer Ängste, aus der Wohnung zu wollen, um nicht sterben zu müssen, plastisch vor Augen zu führen. Dieses lässt sich jedoch ohne weiteres damit begründen, dass sie in letzter Konsequenz zu viel Angst vor seinen Reaktionen besaß, wenn sie ihm das gesamte Ausmaß seiner Tat zur Kenntnis gebracht hätte. Dass dem Angeklagten bewusst war, dass es ihr schlechter ging und sie Angst um ihr Leben hatte, folgt zur Überzeugung der Kammer im Rückschluss sicher daraus, dass er um 4:20 Uhr noch einmal den Notruf betätigte. Hierzu hätte es, seine Einlassung zu Grunde gelegt, keinen sonstigen Anlass gegeben. Entsprechend verhält er sich zu diesem nach über 3 Stunden erfolgten Anwahlversuch in seiner Einlassung auch nicht.

145

War demnach sicher fest zu stellen, dass er die Verzweiflung der Geschädigten, aus der Wohnung und in ärztliche Behandlung gelangen zu wollen, erkannte, ließ dies nach Auffassung der Kammer dennoch keine Bewertung dahingehend zu, dass er ihren Tod billigend in Kauf nahm, weil er glaubte zu erkennen, er müsse ärztliche Hilfe holen, weil sie ansonsten in Kürze zu versterben drohte. Insoweit war in eine Würdigung einzubeziehen, dass die Geschädigte in den Stunden trotz ihrer mit sich steigender Intensität vorgebrachten Forderungen nach ärztlicher Hilfe stets bei Bewusstsein blieb, gemeinsam mit ihm rauchte, ihn in den frühen Morgenstunden besonders energisch anging und nachfolgend auch in der Lage war, aufzustehen und ins Schlafzimmer zu gehen.

146

Zur Überzeugung der Kammer verharrte der Angeklagte in der Situation, indem er sich über die von ihm erkannte Verzweiflung der Nebenklägerin hinwegsetzte, weil er sie auf diese Weise noch eine Zeit lang an sich binden und insoweit künstlich ihr Zusammenleben, dass ihm so wichtig war, aufrechterhalten konnte.

147

Dass das von ihnen in den Stunden geführte Gespräch auch von seiner Seite her nicht nur ruhig und sachlich verlief, folgte bereits daraus, dass der Angeklagte auch nach seiner Einlassung das Messer erst lange nach den Stichen in den frühen Morgenstunden, als er sich erstmalig wieder in der Küche aufhielt, in den Messerblock zurückstellte. Einen anderen Grund, als den, ein Drohszenario für die Geschädigte aufrecht zu erhalten, gab es nicht dafür, das Messer stets in Reichweite zu behalten.

148

Insoweit glaubt die Kammer den Angaben der Geschädigten, dass sie den Angeklagten mehrfach vergeblich gebeten habe, das Messer wegzubringen. Auch der Umstand, mit welch panisch zum Ausdruck gebrachter Angst vor dem Angeklagten die Geschädigte nach ihrer Extubierung im Krankenhaus gegenüber Zeugen reagierte, ließ erkennen, wie verstörend ängstigend der Angeklagte auf sie eingewirkt hatte.

149

Besonders verdeutlichten dies die Angaben der Zeugin NV. O., die den Tränen nahe berichtete, wie ihre Tochter sie auf der Intensivstation in einer Situation unvermittelt angeherrscht habe, still zu sein und sitzen zu bleiben, was keinesfalls ihr, der Zeugin, gegolten haben könne. Ferner verdeutlichte der Umstand, dass die Nebenklägerin kurz nach 6:00 Uhr nur die lebensgefährliche Möglichkeit sah, aus dem Schlafzimmerfenster 15 m in die Tiefe auf den asphaltierten Gehweg zu springen, um sich aus der Wohnung zu befreien und zu retten, nach Auffassung der Kammer, wie unnachgiebig und konsequent abweisend der Angeklagte sich gegenüber ihren Bitten, die Wohnung verlassen zu dürfen, und Ängsten, zu versterben, verhalten haben muss.

150

Die Kammer teilt insoweit die Auffassung des Sachverständigen Dr. NL., dass die Geschädigte den Sprung lediglich deshalb überlebte, weil sie, von ihr nicht kalkulierbar, zunächst auf die Heckscheibe des Fahrzeugs aufprallte und durch die Scheibe und die Federung des PKWs ihr Aufschlagen auf das Pflaster bereits maßgeblich gedämpft worden war. Wäre sie unvermittelt auf das Pflaster aufgeschlagen, wäre sie entweder tot oder aber aufgrund schwerwiegender Wirbelsäulen- und Kopfverletzungen ungleich schwerer verletzt worden. Gleichsam entsprach der verzweifelte Sprung aus dem Fenster der Zeugin mithin nahezu einem Sprung in den Tod und vermittelt deshalb das Ausmaß der in der Zeugin durch das Verhalten des Angeklagten, keine Rettung zuzulassen, aufgestauten Ängste und Verzweiflung besonders eindringlich.

151

Es verblieben dabei insoweit keine Zweifel, dass die Geschädigte ohne Einwirkungen des Angeklagten sprang. Zwar vermochte sie sich in der Hauptverhandlung ihren Angaben nach nur noch zu erinnern, dass sie sich ins Schlafzimmer begeben habe und bekundete nicht, wie etwa noch gegenüber ärztlichen Zeugen auf der Intensivstation, dass sie aus Angst vor ihm aus dem Fenster gesprungen sei. Die Ursache für ihre Erinnerungslücke mag insoweit eine Schutzreaktion auf das für sie traumatische Ereignis darstellen. Das Verhalten des Angeklagten nach dem Sprung belegte jedoch insoweit bereits hinreichend sicher, dass er selbst entsetzt über ihr Verhalten war. Anders lässt es sich nicht erklären, dass er, was er sicherlich nicht getan hätte, wenn er sie aus dem Fenster gestoßen hätte, in die stille Morgenstunde hinein mehrmals laut ihren Vornamen rief. Außerdem haben die auf der Straße sich aufhaltenden, den ersten Notruf absetzenden Zeugen vor dem Aufprall des Körpers keine auffallenden Geräusche vernommen. Insoweit ist es in hohem Maße unwahrscheinlich, dass, hätte der Angeklagte die Nebenklägerin mit Gewalt aus dem Fenster stoßen wollen, diese nicht durch laute Schreie vor dem geöffneten Fenster versucht hätte, auf sich aufmerksam zu machen. Auch in der zeitnah erfolgten Festnahmesituation gab der Angeklagte emotional in hohem Maße noch aufgewühlt an, dass sie einfach gesprungen sei.

152

Die Kammer vermochte auch sicher auszuschließen, dass die Geschädigte aus anderen Gründen und nicht als Reaktion auf ihre verzweifelte Lage, durch Bauchstiche verletzt und ohne Aussicht, die Wohnung ungehindert verlassen zu können, aus dem Fenster sprang. Die von allen ihr näherstehenden Zeugen als lebensfroh beschriebene Geschädigte schloss es insoweit nachvollziehbar sicher aus, dass sie in suizidaler Absicht aus dem Fenster sprang. Hierzu hätte sie, auch wenn sie ihre Beziehung zum Angeklagten wegen der Tat als zerstört betrachtet hätte, keinen Anlass gehabt, weil sie persönlich bereits darauf eingerichtet war, ohne ihn zu leben und wusste, dass sie bei ihrer Mutter Aufnahme finden würde.

153

Letztlich bestanden in der gebotenen Gesamtbetrachtung keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Nebenklägerin unwahre Angaben machte und den Angeklagten zu Unrecht belastete. Dafür legte sie ihrer Persönlichkeit entsprechend viel zu direkt offen, dass sie ihn immer noch liebe und auch nach einer Inhaftierung nicht verlassen hätte. Auch machte sie von vornherein deutlich, dass der Angeklagte sie nach dem Tatkerngeschehen nicht mehr tätlich angegangen sei und ihr auch nicht das Telefon weggenommen habe, dass sie vielmehr in all den Stunden als für sie erreichbar bleibend beschrieb. Diese Schilderungen machen aber gleichwohl im besonderen Maße deutlich, welchen hohen psychischen Druck der Angeklagte durch das stetig präsent gehaltene Messer und seine Verbote, die Wohnung zu verlassen oder selbst Hilfe herbeirufen, auf sie ausgeübt hat.

154

d.

155

Die Feststellungen dazu, welche medizinischen Folgen das Tatgeschehen für die Geschädigte hat, beruhen auf den Angaben der sie behandelnden Zeugen Dr. DD. und Dr. RQ.. Der sie notfallmäßig operierende Zeuge Dr. DD. machte deutlich, dass für ihn bereits zu diesem Zeitpunkt erkennbar gewesen sei, dass das Ausmaß der Verletzung des linken Sprunggelenkes in der Folge sicher mit erheblichen Schmerzen, Folgeoperationen in Form einer möglichen Schaftversteifung und Bewegungsblockaden sowie einer Gangveränderung einhergehen würde, wobei er davon ausgegangen sei, dass die Geschädigte auf orthopädisches Schuhwerk angewiesen sein werde. Der Zeuge Dr. RQ. behandelte die Geschädigte sodann durchgängig von ihrer Verlegung ins T. Krankenhaus an, zunächst auf der dortigen Intensivstation. Er verfügt deshalb über einen zuverlässigen Überblick über das gesamte Verletzungsbild, die stattgefundenen operativen Eingriffe und die Genesungsfortschritte der Geschädigten. So berichtete er von der komplikationslos verlaufender Rückverlegung des künstlichen Darmausganges und dem Behandlungsverlauf der an den Fußgelenken vorhandenen Verletzungen. Dabei ließ er in fachlich kompetenter und durch seine anschaulichen Schilderungen für die Kammer in nachvollziehbarer Weise keinen Zweifel daran, dass das Sprunggelenk des linken Fußes durch das Sturzgeschehen desaströs verletzt wurde und unwiderruflich zerstört ist, und dass deshalb Schmerzen und Bewegungsbeeinträchtigungen sowie auch operative Eingriffe unabänderbar ein ständiger Begleiter der Geschädigten bleiben werden. Er machte deutlich, dass aus seiner fachärztlichen Sicht die eingetretene Schädigung und auch das durch sie bedingt gestörte Gangbild keinesfalls mehr reversibel seien, sondern dass der Fuß sich in der in den Feststellungen beschriebenen Weise verändern werde. Hiervon vermochte sich die Kammer durch Inaugenscheinnahme des bereits angeführten, aktuellen Lichtbildes von dem Fuß auch einen eigenen Eindruck zu verschaffen, da dieser in der von dem Zeugen wiedergegebenen Weise bereits abgeflacht und somit deformiert wirkte. Insoweit hatte die Kammer keine Zweifel, dass die Angeklagte Zeit ihres Lebens unter dieser durch das Tatgeschehen verursachten schweren Gesundheitsbeeinträchtigung leiden wird.

156

Ihre psychischen Folgen beschrieb die Geschädigte in der ihr eigenen Art ebenfalls glaubhaft. Dabei war sie bemüht, betont zuversichtlich zu erscheinen und hinterließ keinesfalls den Eindruck, dass sie in den von ihr beschriebenen, in den Feststellungen dargestellten Tatauswirkungen übertrieb. Auch der Zeuge RQ., der im Übrigen bestätigte, wie schmerzhaft diese Verletzungen in den Monaten für die Geschädigte gewesen seien, weshalb sie von ihnen im Krankenhaus auch stets mit opiathaltigen Schmerzmitteln behandelt worden sei, beschrieb wie psychisch belastet er sie erlebt habe, weshalb auch er ihr die Durchführung einer Traumatherapie angeraten habe.

157

IV.

158

Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte der Freiheitsberaubung mit schwerer Gesundheitsschädigung gem. § 239 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 StGB in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gem. §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, 52 StGB strafbar gemacht.

159

Er beging die Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs und mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung, indem er das Tatmesser mindestens siebenmal gezielt gegen den Oberkörper der Geschädigten führte und ihr jeweils Stichverletzungen zufügte, von denen eine mindestens 10 cm tief in ihren Bauchraum eindrang. Dabei bedurfte es keiner Klärung durch eine insoweit ansonsten gebotene Gesamtbetrachtung, ob er mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte, da er jedenfalls gem. § 24 Abs. 1 Satz 1, 1. Variante StGB durch freiwilliges Absehen von weiteren, ihm möglichen Tathandlungen von dem unbeendeten Versuch eines Tötungsdeliktes mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten ist. Der Angeklagte ließ nämlich auf die Rufe der Geschädigten hin freiwillig von ihr ab, obwohl er weiter auf sie hätte einstechen können, und zeigte sich schockiert über sein Verhalten. Zu diesem Zeitpunkt stand die Nebenklägerin vor ihm und sprach beruhigend auf ihn ein. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte nach seinem Vorstellungsbild davon ausging, dass er bereits alles getan hatte, um ihren Tod herbeizuführen. Begründete Anhaltspunkte dafür, dass er den Eintritt ihres Todes zu diesem Zeitpunkt oder sogleich nach der letzten Tathandlung in engstem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang für möglich hielt, bzw. dass er sich aus Gleichgültigkeit keine Vorstellungen über die Folgen seines Tuns machte, liegen nicht vor.

160

Der Angeklagte beging auch keine schwere Körperverletzung gem. § 226 Abs. 1 StGB. Insoweit muss die von § 226 Abs. 1 StGB geforderte schwere Folge - vorliegend käme angesichts des dauerhaft zerstörten Sprunggelenks die dauerhafte Unbrauchbarkeit eines wichtigen Gliedes des Körpers in Betracht, - mindestens fahrlässig i.S.v. § 18 StGB herbeigeführt sein. Für den spezifischen Risikozusammenhang, auf den sich die Fahrlässigkeit zu erstrecken hat, genügt es allerdings nicht, dass zwischen der Körperverletzungshandlung und dem gesetzlichen Taterfolg überhaupt ein ursächlicher Zusammenhang besteht, sondern zu fordern ist, dass nur solche Körperverletzungshandlungen erfasst werden, denen die spezifische Gefahr anhaftet, zu dem letztlich entstandenen Verletzungsbild zu führen.

161

Eine solche im Rahmen des Tatbestands des erfolgsqualifizierten Deliktes der schweren Körperverletzung zu fordernde spezifische Gefahr ging von der Körperverletzungshandlung des Angeklagten, Setzen der Stiche in den Oberkörper der Geschädigten, nicht aus. Der erforderliche Zurechnungszusammenhang wurde vielmehr durch das eigene Verhalten des Opfers, aus dem Fenster zu springen, unterbrochen. Dessen Reaktion war keine nahe liegende und nachvollziehbare Reaktion auf den massiven tätlichen Übergriff des Angeklagten mit dem Messer, weil dieser im Zeitpunkt des Sprungs aus dem Fenster bereits mehrere Stunden lang zurücklag, die gefährliche Körperverletzung für sich betrachtet bereits beendet war.

162

Ein erforderlicher Zurechnungszusammenhang ist aber nur dann zu bejahen, wenn das Opferverhalten durch eine Flucht "Hals über Kopf" geprägt ist, weil dies bei den durch Gewalt geprägten Straftaten geradezu delikttypisch ist und dem elementaren Selbsterhaltungstrieb des Menschen entspringt. Danach wäre der Zurechnungszusammenhang, bei Zugrundelegung der schweren Folge, gegeben gewesen, wenn die Geschädigte aus dem Fenster gesprungen wäre, während der Angeklagte mit dem Messer auf sie eindrang. Ihr Verhalten Stunden später war vielmehr ganz maßgeblich von einem eigenen Überlegungsprozess geprägt, nämlich dass sie aufgrund des Umstandes, dass der Angeklagte sie daran hinderte die Wohnung zu verlassen und ihr auch keine andere ärztliche Hilfe holte, keine andere Möglichkeit sah, sich seinem Einflussbereich zu entziehen. Der Körperverletzungshandlung haftet nach Auffassung der Kammer deshalb nicht das erforderliche Risiko der schweren Folge - auch wenn sie durch die Messerstiche mit bedingt war - an. Dass sich die Geschädigte zu dem Fluchtverhalten gedrängt sah, war nicht allein auf das die Körperverletzungshandlung des Angeklagten zurückzuführen, sondern durch einen längeren autonomen, mit diesem Geschehen nur durch die bloße Kausalität verbundenen Willensbildungsprozess beeinflusst, vgl. insoweit BGHR § 227 Todesfolge 6.

163

Anderes gilt vorliegend im Rahmen des erfolgsqualifizierten Delikts der Freiheitsberaubung gem. § 239 Abs. I, III, Nr. 2 StGB, weshalb der Angeklagte durch die Tat der Freiheitsberaubung eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht hat.

164

Durch die von ihm ausgeführten Messerstiche wollte der Angeklagte gewaltsam verhindern, dass die Geschädigte sich, wie von ihr gewollt, aus der Wohnung fortbewegte. Er griff deshalb bereits durch das Versetzen der Stiche in ihre persönliche Bewegungsfreiheit auf andere Weise i.S.v. § 239 Abs. 1 StGB ein, und hielt diesen Eingriff im Folgenden aufrecht, indem er in den kommenden Stunden bewusst das Drohszenario beibehielt, weil er stets das Tatmesser griffbereit in seiner Nähe behielt und er ihr immer wieder verbot, die Wohnung zu verlassen, oder Hilfe zu rufen. Lediglich im Hinblick auf diese bewusst vom Angeklagten erzeugte Druckkulisse unterließ es das Opfer, seinen bestehenden Willen, die Wohnung zu verlassen, zu betätigen, was der Angeklagte in dieser Form auch bezweckte. Er handelte insoweit vorsätzlich, weil er ihre Bewegungsfreiheit vollständig aufheben wollte, indem er ihr untersagte die Wohnung zu verlassen und ihr in diesem Kontext auch verbot, sich anderweitig Hilfe zu holen. Dabei tritt die Freiheitsberaubung auf der Konkurrenzebene nicht hinter der Körperverletzungshandlung zurück, weil sie deutlich über das hinausgeht, was zur Verwirklichung der Körperverletzung diente, da er sie viele weitere Stunden lang daran hinderte, ihren wiederholt formulierten Fortbewegungswillen selbstbestimmt durchzuführen.

165

Anders als bei der Körperverletzungshandlung sieht die Kammer die objektive Zurechenbarkeit der Erfolgsqualifikation in der vorliegend durch das Sturzgeschehen eingetretenen schweren Gesundheitsschädigung in Form der bleibenden Zerstörung des Sprunggelenks am linken Fuß im Rahmen des Delikts der Freiheitsberaubung als gegeben an. Der Angeklagte hat eine objektive Pflichtverletzung begangen, indem er die Geschädigte über Stunden hinweg in der Wohnung gegen ihren Willen festhielt, obwohl er wusste, dass sie durch die Messerstiche verletzt war und aus Angst um ihr Leben unbedingt ärztliche Hilfe erlangen wollte. Dies hatte sie ihm zuletzt eindringlich vermittelt und er hatte ihre Ängste auch entsprechend erkannt. Subjektiv war er auch in der Lage die Möglichkeit eines, auch sehr riskanten, Fluchtversuchs zu erkennen.

166

Angesichts der Eindringlichkeit, mit dem sie ihm verdeutlichte, dass sie Angst hatte zu sterben, musste er, auch wenn er selbst nicht davon ausging, dass ihr Tod aufgrund der Messerstiche zeitnah eintreten könnte, damit rechnen, dass sie zur Eigenrettung in seiner Abwesenheit andere, ihr verbleibende Möglichkeiten nutzen würde. Bei dieser Sachlage hat sich eine tatbestandstypische Gefahr des Freiheitsberaubungsdelikts verwirklicht, weil der Eintritt einer schweren Folge für den Angeklagten vorhersehbar war. Der Fluchtversuch aus Panik und Angst, den der Angeklagte durch die langandauernde Freiheitsberaubung in Kenntnis der bei dem Opfer vorhandenen Verletzungen und Ängste zu verantworten hat, stellt sich als nachvollziehbare und vorhersehbare Reaktion der Geschädigten auf die Freiheitsberaubung dar, auch wenn er hoch riskant war. Der Angeklagte ließ sie erstmals nach Stunden aus den Augen, weil er wusste, dass sie sich im Schlafzimmer in einem Raum aufhielt, von dem aus sie die Wohnungstür nicht unmittelbar zu erreichen vermochte. Diesen Umstand nutzte er einerseits, andererseits musste ihm klar sein, dass sie sich auch nur von dort aus, wie es ihrem immer wieder geäußerten Wunsch entsprach, aus der Wohnung würde entfernen können (vgl. Hierzu auch BGH, Urteil vom 14. Juli 1964 1 Str 216/64, wonach der Tod eines Opfers durch die Freiheitsentziehung auch dann verursacht ist, wenn das Opfer unmittelbar bei dem Versuch ihr zu entrinnen, tödliche Verletzungen erleidet).

167

V.

168

Der Angeklagte war bei Begehung der festgestellten rechtswidrigen Taten voll schuldfähig. Es war weder seine Einsichtsfähigkeit aufgehoben, noch seine Steuerungsfähigkeit im Sinne von §§ 20,21 StGB auch nur erheblich eingeschränkt.

169

Die Kammer folgt insoweit den überzeugenden, das Ergebnis der Hauptverhandlung ausschöpfenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. DP., Arzt für Nervenheilkunde, und Neurologie, forensische Psychiatrie, denen sie sich nach eingehender eigener Prüfung anschließt.

170

Dieser führte zunächst aus, dass sich beim Angeklagten keine Anhaltspunkte für manifeste Erkrankungen und/oder Störungen aus dem neurologisch-psychiatrischen Bereich ergeben hätten. Soweit bei ihm in seiner Jugend in der Schule Leistungseinschränkungen und eine Störung des Sozialverhaltens in Form von dissozialen Verhaltensweisen aufgetreten seien, seien beide Störungsbilder im Rahmen von erzieherischen Möglichkeiten angegangen worden. Unter engmaschigeren Rahmenbedingungen habe der Angeklagte einen Schulabschluss erlangt und auch seine soziale Anbindung an die Ursprungsfamilie und Freunde sei erhalten geblieben.

171

Bezogen auf den Tatvorzeitraum legte er dar, dass sich bei ihm trotz der vorhandenen äußeren Belastungsfaktoren (Abtreibung, Verlust der Wohnung, drohende Inhaftierung, Beziehungssituation) keine manifeste depressive Symptomatik im Sinne einer relevanten Anpassungsstörung entwickelt habe. Die Probleme seien vielmehr in den Lebensalltag eingebettet worden und seine Alltags- und Handlungskompetenzen seien in jeder Hinsicht erhalten geblieben, was sich etwa darin zeige, dass er die Wohnung gekündigt und Umzugsvorbereitungen getroffen habe, sowie am Tattag mit seinen Freunden Fußball in einem Sportcafe geschaut habe. Die nach seiner Inhaftierung sich manifestierende depressive Symptomatik stelle eine Reaktion auf das Tatgeschehen dar, sei mithin reaktiv, und habe in der Justizvollzugsanstalt durch eine medikamentöse Behandlung abgefangen werden können.

172

Sodann legte der Sachverständige dar, dass der Angeklagte, der weder unter der Beeinflussung von Alkohol oder Drogen gestanden habe, im Tatzeitpunkt auch nicht in seinem Bewusstsein tiefgreifend gestört gewesen sei. Zwar sei von einer spezifischen Vorgeschichte und affektiven Ausgangssituation im Tatvorgeschehen auszugehen, Anhaltspunkte für eine im weiteren Verlauf entstehende manifeste Affektdominanz bestünden jedoch nicht. Insoweit bedachte er als für einen Affekt streitend die insgesamt belastenden Lebensumstände im Tatzeitraum, die den Angeklagten stark bedrückt hätten, sowie den Umstand, dass die Geschädigte ihn nach seiner Rückkehr in die Wohnung beschimpfte, mit Vorwürfen überzog und drohte, ihn zu verlassen. Der Angeklagte sei indes in der Lage gewesen, mit ihren provokanten verbalen Äußerungen umzugehen, habe sich zunächst ruhig verhalten und weiter das Fußballspiel im Fernsehen verfolgt. Eine hochgradige Einengung seines Wahrnehmungsfeldes und der seelischen Abläufe sei bei ihm nicht eingetreten. Er habe vielmehr das Vorgehen der Geschädigten stets verfolgt und bewertet. Er habe erkannt, dass sie die Wohnung verlassen werde und sich aus diesem Grund in die Küche begeben, um das Messer an sich zu nehmen. Das Tatkerngeschehen sei von ihm maßgeblich selbst konstelliert worden, da er die Geschädigte gezielt in der Tür abgepasst habe. Auch habe die Geschädigte ihn im Tatkerngeschehen durch ihre Zurufe erreicht und er habe das eigene Verhalten unvermittelt zu korrigieren vermocht. Dies zeige, dass die affektive Beteiligung des Angeklagten keinesfalls so übermächtig geworden sei, dass sie jegliche Steuerungsmechanismen außer Kraft gesetzt und bewusstseinsdominante Verhaltensweisen maßgeblich ausgeschaltet habe. Eine relevante Einengung der Wahrnehmungen des Angeklagten, der z. B. erinnere, dass er die Geschädigte an verschiedenen Körperseiten gestochen habe, sei nicht eingetreten. Ferner sei sein Tatnachverhalten ebenfalls von kontrollierten und überlegten Elementen gekennzeichnet gewesen. So habe er unmittelbar nach dem Tatgeschehen in dem Gespräch mit der Geschädigten sein Verhalten bewertet und dessen Auswirkungen für seine Person problematisiert. Er habe in ständiger Interaktion mit ihr gestanden und habe adäquat reagiert, ihr z.B. Zigaretten gedreht und Decken geholt.

173

VI.

174

Im Rahmen der Strafzumessung hat die Kammer unter Berücksichtigung von § 52 Abs. 2 StGB den Strafrahmen der Freiheitsberaubung im erschwerten Fall gem. § 239 Abs. 3 StGB zugrunde gelegt und ist mithin von einem Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren ausgegangen. Die Annahme eines "minder schweren Falles" gem. § 239 Abs. 5 StGB hielt die Kammer im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit angesichts der mehrstündigen Dauer der Freiheitsberaubung und des Umstandes, dass der Angeklagte die Geschädigte tateinheitlich bereits potenziell lebensgefährlich verletzt hatte, auch unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgeführten, zu seinen Gunsten sprechenden Strafzumessungserwägungen nicht für geboten.

175

Innerhalb des Regelstrafrahmens sprach zu Gunsten des Angeklagten, dass er sich in der dargelegten Form teilgeständig eingelassen hat und dass er, was für die Geschädigte sehr wichtig war, eine aufrichtig wirkende, an sie gerichtete Entschuldigung formulierte. Insgesamt war zu bedenken, dass es sich bei ihm um einen noch jungen Erwachsenen handelt, der mit entsprechender Unterstützung gute Ansätze gezeigt hatte, sein Leben sinnvoll zu gestalten und bemüht war, durch Erlangung eines Ausbildungsplatzes und der Annahme von Hilfstätigkeiten ein sozial angepasstes Leben zu führen. Ferner hat die Kammer berücksichtigt, dass er im Tatvorzeitraum unter einem starken inneren Druck stand, da er alles zu verlieren drohte, was ihm wichtig war und inneren Halt gegeben hatte. Die erfolgte Abtreibung, die Aufgabe der gemeinsamen Wohnung, die drohende Haft und der von ihm befürchtete Verlust der Geschädigten hatten sein inneres Erleben stark verunsichert. Auch war zu gewichten, dass seine affektive Anspannung in der Tatnacht durch die Vorwürfe der Geschädigten und deren demonstratives Verhalten, ihn verlassen zu wollen, weiter gesteigert wurde. Entsprechend handelte er zu Beginn des Tatgeschehens, als er sich spontan entschloss sie gewaltsam an einem Verlassen der Wohnung zu hindern, in hoher innerer Erregung, als er auf sie einstach, auch wenn seine Steuerungsfähigkeit nicht in erheblicher Weise beeinträchtigt war. Zudem war zu berücksichtigen, dass er sie nach ihrem Sprung aus dem Fenster für tot hielt und sich unter diesem Eindruck stehend selbst in suizidaler Absicht zahlreiche, wenn auch nicht tiefe, Verletzungen mit den Rasierklingen an Armen und Hals beibrachte.

176

Gegen den Angeklagten sprach, dass er seit frühester Jugend wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Bereits verbüßte Freizeitarreste und Haftzeiten vermochten ihn nicht von der Begehung weiterer Straftaten, bei denen es sich teilweise ebenfalls um Körperverletzungsdelikte handelte, abzuhalten. Die vorliegend abgeurteilte Tat beging er, obwohl erst im Monat zuvor die Berufungsverhandlung gegen ihn stattgefunden hatte. Zu seinen Ungunsten fiel ferner das Ausmaß der von ihm im Rahmen des Körperverletzungsdelikts angewandten Gewalt ins Gewicht, da er der Geschädigten 7 Mal mit dem Tatmesser in den Oberkörper stach und zwei Stichverletzungen im Mundbodenbereich zufügte. Auch war die lange Gesamtdauer des Tatgeschehens zu gewichten, da der Angeklagte die Geschädigte über fünf Stunden lang gegen ihren Willen in der Wohnung festhielt, obwohl er wusste, dass er sie durch Messerstiche verletzt hatte und sie um ihr Leben fürchtete. Nicht unberücksichtigt bleiben konnte ferner, dass das Leben der Geschädigten durch das Tatgeschehen nach ihrer Flucht akut bedroht war und dass sie - unabhängig von der bleibenden Schädigung ihres linken Fußgelenks - bis heute auch psychisch in hohem Maße unter dem Tatgeschehen leidet. Zudem wird sie dauerhaft auf die Einnahme von Schmerzmedikamenten angewiesen sein und sicher noch weitere operative Eingriffe durchführen lassen müssen.

177

Um die Schuld des Angeklagten und das Unrecht der von ihm begangenen Tat angemessen zu ahnden, hält die Kammer eine Freiheitsstrafe in Höhe von

178

acht Jahren

179

für angemessen, aber auch unumgänglich, um der Tat und dem Unrechtsgehalt der Handlungsweise des Angeklagten gerecht zu werden und um ihm die Tragweite seines Fehlverhaltens ausreichend deutlich vor Augen zu führen.

180

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO.