VGH Hessen 8. Senat Urteil LS

Eine Fachklinik, in der Erkrankungen des arteriellen, venösen und lymphatischen Gefäßsystems sowie des …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. Eine Fachklinik, in der Erkrankungen des arteriellen, venösen und lymphatischen Gefäßsystems sowie des Enddarms behandelt werden, erbringt nicht überwiegend Leistungen, die gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 InvZulG 1982 der Art nach regelmäßig überregional abgesetzt werden, wenn die Behandlung der Krampfadern (Varizenoperationen) bei weitem überwiegt.

2. Die besondere Ausstattung einer Klinik und die Güte der in ihr erbrachten ärztlichen Leistungen sind keine Kriterien dafür, daß im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3 InvZulG 1982 in der Klinik Leistungen erbracht werden, die einen Primäreffekt bewirken.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Investitionszulagebescheinigung.

2

Die im Jahre 1974 gegründete Klägerin ist eine Krankenhaus-Betriebsgesellschaft, an der neben verschiedenen Belegärzten auch Dritte (deren Ehefrauen) beteiligt sind. Die Klägerin hat mit den an ihr beteiligten Ärzten einen Belegarztvertrag abgeschlossen.

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Die Klägerin hat im Jahre 1974 von der Firma ... (Gesellschaft für Vermögensanlagen und Baufinanzierung) in Offenbach am Main ein in Grebenhain (Vogelsbergkreis) ursprünglich als Hotel errichtetes Gebäude gemietet und an die Gemeinschaftspraxis Oberwald weiterverpachtet. Die Belegärzte betreiben eine Fachklinik für die Behandlung von Gefäß- und Enddarmerkrankungen.

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Ein seit dem Jahre 1975 geplanter Erweiterungsbau wurde von der ... - Klinik Oberwald GmbH - errichtet und von der Klägerin im Jahre 1977 gemietet. Ein weiterer Erweiterungsbau sollte im Jahre 1982 begonnen werden. Geplant war ein Bettentrakt mit 48 Patientenbetten in zwei Geschossen mit den dazugehörigen Betriebs-, Arzt- und Lagerräumen. Bauherr sollte laut Anlage zum Antrag auf Investitionszulagebescheinigung die ... - ... GmbH & Co. KG Offenbach - sein, von der die Klägerin das Gebäude dann mieten sollte.

5

Die Firma ... - ... ist atypische stille Gesellschafterin der Klägerin. Komplementärin der ... - ... GmbH & Co. Fachklinik Oberwald KG ist die Firma ... GmbH, deren Gesellschafter der Landtagsabgeordnete N. und der Steuerberater Dr. S. sind. Diese Personen sind neben Frau E. und Dr. Sa. auch Kommanditisten der ... - ... KG.

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Später (am 4. Oktober 1984) teilte die Klägerin dann dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit, daß die Firma ... KG zwar ursprünglich Investor sein sollte, daß davon aber Abstand genommen worden sei und die ... die fraglichen Grundstücksflächen an sie - die Klägerin -veräußert habe. Die Grundbucheintragung sei im August 1983 erfolgt. Auch die Baugenehmigung vom 6. Dezember 1982 sei ihr erteilt worden. Die von der Klägerin vorgelegte Kopie nennt allerdings als Bauherrin eine "Klinik Oberwald E./Sa.". Ausweislich der Behördenakten ist der Bauantrag am 26. Januar 1982 von der Firma ... - ... GmbH & Co. KG Offenbach gestellt worden.

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Unter dem 10. August 1982 stellte die Klägerin einen Antrag auf Erteilung der Investitionszulagebescheinigung. Sie ging dabei von 7,6 Millionen DM an Investitionen im abnutzbaren Anlagevermögen aus. Die Zahl der seit dem Jahre 1980 vorhandenen und besetzten Dauerarbeitsplätze sollte durch die Investitionen um 8 erhöht werden.

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Mit Schreiben vom 27. Juli 1982 verneinte der Hessische Minister für Wirtschaft und Technik die Förderungswürdigkeit des Investitionsvorhabens, da Sanatorien und Kliniken nicht mehr gefördert werden sollten.

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Mit Schreiben vom 30. August 1982 teilte der Steuerberater der Klägerin mit, daß im Jahre 1980 105, im Jahre 1981 113 und im Jahr 1982 ebenfalls 113 Personen von der Klägerin beschäftigt worden seien. Nach Abschluß der Investitionen seien 27 neue Dauerarbeitsplätze geplant.

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Mit Bescheid vom 6. September 1982 lehnte das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft die Erteilung der Bescheinigung mit der Begründung ab, Kurheime, Sanatorien oder ähnliche Einrichtungen seien im neuen Text des Investitionszulagengesetzes nicht mehr als förderungswürdig genannt.

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Die Klägerin legte dagegen am 17. September 1982 Widerspruch ein, den sie damit begründete, daß es sich bei ihrer Klinik weder um ein Kurheim noch um ein Sanatorium, sondern um ein privates Krankenhaus handele. Die Klinik sei in dieser Form auch vom Regierungspräsidenten in Darmstadt genehmigt worden. Im Vordergrund stehe die ärztliche Hilfeleistung und die stationäre Behandlung der Patienten. Diese Patienten kämen zu etwa 50 % aus der näheren Umgebung, zu 29 % aus den weiter entfernten Teilen Hessens und zu 20 % aus dem übrigen Bundesgebiet.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Mai 1983 wies das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft den Widerspruch zurück. In der Begründung führte es aus, die Klinik der Klägerin sei als allgemeine Betriebsstätte der gewerblichen Wirtschaft und nicht mehr, wie im Ausgangsbescheid, als Fremdenverkehrsbetriebsstätte zu beurteilen. Allerdings komme es nicht auf ihre konkrete Absatzsituation an, vielmehr müsse von einer typisierenden Betrachtungsweise ausgegangen werden. Danach sei aber so zu berücksichtigen, daß die Klinik überwiegend Leistungen erbringe, die zahlreiche andere Krankenhäuser in der Bundesrepublik Deutschland ebenfalls erbrächten.

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Die Klägerin erhob am 13. Juni 1983 bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage. Sie trug vor, der Anbau, für dessen Kosten die Investitionszulagebescheinigung begehrt werde, sei im Jahre 1982 begonnen und im Jahre 1983 fertiggestellt worden. Er sei gemeinsam von ihr und einer BGB-Gesellschaft durchgeführt worden, die aus ihren drei Komplementären, den Ärzten Dr. Sa., Dr. E. und Dr. H. bestehe. Den Bauantrag habe sie eingereicht, die BGB-Gesellschaft habe die Finanzierung sichergestellt. Später (unter dem 4. Oktober 1984) teilte die Klägerin mit, daß Bauherrin und wirtschaftliche Trägerin der Maßnahme allein sie selbst, nicht hingegen die BGB-Gesellschaft gewesen sei, der allerdings demnächst das Grundstück übertragen werden solle.

14

Ferner wies die Klägerin in ihrer Klagebegründung darauf hin, daß im Widerspruchsbescheid unzutreffend von einem allgemeinen chirurgischen Krankenhaus ausgegangen worden sei, während es sich bei ihr um eine spezielle Fachklinik handele. An den Universitätskliniken in Marburg an der Lahn und Frankfurt am Main würden wesentlich weniger gefäßrekonstruktive Eingriffe vorgenommen als bei ihr. Wegen des Spezialisierungsgrades sei ihre Klinik gerade nicht auf die Behandlung der örtlichen Bevölkerung allein ausgerichtet. Ihr komme vielmehr überregionale Bedeutung zu. Eine ähnliche Klinik existiere überhaupt nur in Engelskirchen. In ihrer Klinik würden arterielle, venöse, lymphatische und proktologische Erkrankungen behandelt.

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Die Klägerin beantragte,

unter Aufhebung der Bescheide des Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft vom 6. September 1982 und 13. Mai 1983 die Beklagte zu verurteilen, ihr die beantragte Investitionszulagebescheinigung zu erteilen.

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Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

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Sie vertrat die Auffassung, daß die Ausstattung der hier in Rede stehenden Klinik und die Bedeutung der in ihr durchgeführten Operationen kein besonderes Differenzierungsmerkmal im Rahmen der typisierenden Betrachtungsweise abgäben. Allein zwischen Frankfurt am Main und Kassel gebe es sieben Kliniken, die vergleichbare Leistungen erbrächten. Die Leistungen der Klägerin würden deshalb überwiegend nur regional erbracht.

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Das Verwaltungsgericht wies die Klage durch Urteil vom 23. Mai 1985 im wesentlichen mit der Begründung ab, das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft habe der Klägerin die begehrte Investitionszulagebescheinigung zu Recht verweigert. Daran, daß die Klägerin selbst die Erweiterung einer eigenen Betriebsstätte habe vornehmen wollen, habe die Kammer erhebliche Zweifel. Die Frage, wer im vorliegenden Fall Investor und wer Betreiber der Betriebsstätte sei, könne aber offenbleiben, weil die Kammer der Auffassung sei, daß das Investitionsvorhaben der Klägerin nicht gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 des Investitionszulagengesetzes in der hier maßgeblichen Fassung volkswirtschaftlich besonders förderungswürdig sei. In der Betriebsstätte der Klägerin würden nämlich nicht überwiegend Leistungen erbracht, die ihrer Art nach regelmäßig überregional abgesetzt würden. Die Erkrankungen, die in der Klinik der Klägerin zumeist behandelt würden, gehörten zu denjenigen, mit denen sich zahlreiche Krankenhäuser der örtlichen Versorgung befaßten, so daß deshalb von der Klägerin überwiegend nicht typischerweise überregionale Leistungen erbracht würden. Es gebe allerdings durchaus Spezialkliniken, die aufgrund der besonderen Fähigkeiten und Qualifikationen der in ihnen tätigen Ärzte von Kranken aus allen Teilen der Bundesrepublik aufgesucht würden. Eine derartige Situation lasse sich im Gesundheitswesen aber für fast alle Behandlungsbereiche feststellen, ohne daß davon auszugehen sei, daß sich insoweit nach der Verkehrsauffassung eine besondere Branche von Spezialkliniken gebildet habe, die gegenüber dem breiten Bereich der regional erbrachten Krankenversorgung und Krankenbehandlung typischerweise überregionale Leistungen erbringe.

19

Gegen das ihr am 20. Juni 1985 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts hat die Klägerin am 19. Juli 1985 Berufung eingelegt. Sie legt ausführlich dar, daß sie als chirurgisches Krankenhaus im Rahmen der Hochleistungsmedizin ärztliche Spitzenleistungen erbringe. Die hier zu beurteilende Investitionsmaßnahme, für die sie eine Investitionszulagebescheinigung begehre, sei ihr selbst zuzurechnen. Auch dies legt die Klägerin näher dar. Sie begründet im einzelnen, daß fachklinische Leistungen überwiegend der Art nach regelmäßig überregional erbracht würden. Dies sei auch bezüglich ihrer Leistungen so, die auch in ihrem konkreten Falle überregional abgesetzt würden. Deshalb seien ihr auch in der Vergangenheit für die erste Erweiterung ihrer Klinik Investitionszulagebescheinigungen erteilt worden.

20

Hinsichtlich des angefochtenen Urteils meint die Klägerin desweiteren, das Verwaltungsgericht habe bei seinem Urteil eine von ihm eingeholte Auskunft der Landesärztekammer Hessen unzulässig und unrichtig verwertet. Auch bezüglich des materiellen Rechtes sei das angefochtene Urteil fehlerhaft. Denn das Verwaltungsgericht habe bei seiner Beurteilung einen unrichtigen Ansatz gewählt und verkenne im übrigen die gegenseitige Abhängigkeit zwischen einem spezialisierten klinischen Leistungsangebot und seiner Überregionalität auf der einen Seite und der Regionalität des Leistungsangebots für die breite ärztliche Versorgung andererseits.

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Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 23. Mai 1985 abzuändern, den Bescheid des Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft vom 6. September 1982 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. Mai 1983 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr - der Klägerin - die begehrte Bescheinigung zu erteilen.

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Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

23

Sie tritt der Auffassung der Klägerin entgegen, daß die überwiegenden Leistungen einer Fachklinik für Gefäß- und Enddarmerkrankungen ihrer Art nach regelmäßig überregional abgesetzt würden. Die Krankheitsfälle, mit denen sich die Klägerin befasse, seien in den meisten klinischen Einrichtungen, also regional, zu behandeln. Es sei nicht so, daß sich die Klägerin mit bestimmten Krankheiten befasse, die nur in wenigen dafür vorgesehenen überregionalen Fachkliniken geheilt werden könnten. Soweit die Klägerin sich auf die früher ihr erteilten Investitionszulagebescheinigungen berufe, sei zu bemerken, daß diese Bescheinigungen auf der irrigen Annahme beruht hätten, bei der Klägerin handele es sich um eine Kurklinik oder eine ähnliche Einrichtung. Dieser Irrtum sei inzwischen ausgeräumt.

24

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf den Inhalt der das vorliegende Verwaltungsstreitverfahren betreffenden Gerichtsakten, auf den Inhalt der die Klägerin betreffenden Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes für Wirtschaft ( 1 Hefter ) sowie auf ein von der Klägerin überreichtes "Verzeichnis der Krankenhäuser in der Bundesrepublik Deutschland, Stand 1. Januar 1982" ( 1 Band), die beigezogen bzw. vorgelegt wurden und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung der Klägerin kann keinen Erfolg haben. Das Verwaltungsgericht hat mit seinem Urteil vom 23. Mai 1985 die Klage mit zutreffender Begründung abgewiesen, weil die Klägerin die Voraussetzungen für die Erteilung der begehrten Investitionszulagebescheinigung, die sie für das hier in Rede stehende und bereits zur Durchführung gelangte Investitionsvorhaben (nämlich für einen Erweiterungsbau ihrer Fachklinik zur Behandlung von Gefäß- und Enddarmerkrankungen) verlangt, nicht erfüllt.

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Das Verwaltungsgericht hat zunächst zutreffend in seinem Urteil vom 23. Mai 1985 ausgeführt, daß auf den vorliegenden Fall das Investitionszulagengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juni 1982 (BGBl. I S. 646) - InvZulG 1982 - anzuwenden ist, weil der genannte Erweiterungsbau erst nach dem maßgeblichen Stichtag, dem 31. Dezember 1981, beendet worden ist ( § 8 Abs. 1 InvZulG 1982 ).

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Die Bescheinigung darüber, daß die Voraussetzungen für die Gewährung einer Investitionszulage vorliegen, darf gemäß § 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1982 nur demjenigen Steuerpflichtigen im Sinne des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftssteuergesetzes erteilt werden, der eine ihm gehörende Betriebsstätte erweitert hat. Den Investor und derjenige, der die Betriebsstätte betreibt, müssen also, auch nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, identisch sein. Den von dem Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil vom 23. Mai 1985 aufgezeigten Zweifeln, ob die Klägerin im vorliegenden Fall Investor war, braucht hier jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden, weil die Erteilung einer Investitionszulagebescheinigung an die Klägerin bereits aus anderen Gründen nicht in Betracht kommt.

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Gemäß § 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1982 darf eine Investitionszulagebescheinigung nur dann erteilt werden, wenn das Investitionsvorhaben "volkswirtschaftlich besonders förderungswürdig" ist. Der Gesetzgeber selbst hat diesen Begriff in § 2 Abs. 2 InvZulG 1982 näher umschrieben. Dort heißt es u.a., daß ein Investitionsvorhaben dann volkswirtschaftlich besonders förderungswürdig im Sinne des Gesetzes ist, wenn in der Betriebsstätte überwiegend Güter hergestellt oder Leistungen erbracht werden, die ihrer Art nach regelmäßig überregional abgesetzt werden, und das Investitionsvorhaben somit geeignet ist, unmittelbar und auf die Dauer das Gesamteinkommen in dem jeweiligen Wirtschaftsraum nicht unwesentlich zu erhöhen (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 3 InvZulG 1982)

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Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin, wie das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 23. Mai 1985 zutreffend ausgeführt hat, nicht, weil in ihrer Fachklinik nicht überwiegend ärztliche Leistungen erbracht werden, die ihrer Art nach regelmäßig überregional abgesetzt werden. Die Fachklinik der Klägerin ist dadurch gekennzeichnet, daß die Belegärzte Leistungen bei der Behandlung von arteriellen, venösen, lymphatischen und proktologischen Erkrankungen erbringen. Es handelt sich dabei also stets um gefäßchirurgische Leistungen, wobei die sogenannten gefäßrekonstruktiven Eingriffe am Arteriensystem, wie die Klägerin selbst erklärt hat, im Gebiete des Landes Hessen außer in ihr selbst noch in sechs weiteren Krankenhäusern erbracht werden, nämlich

30

1. im Diakonissenkrankenhaus Kassel (jährlich ca. 600 Rekonstruktionen),

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2. in der Universitätsklinik Frankfurt a.M. (jährlich ca. 100 Rekonstruktionen),

32

3. im Nord-West-Krankenhaus Frankfurt a.M. (jährlich ca. 200 Rekonstruktionen),

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4. in der William-Harvey-Klinik Bad Nauheim (jährlich ca. 200 Rekonstruktionen),

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5. in der Universitätsklinik Marburg a.d.L. (jährlich ca. 100 Rekonstruktionen) und

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6. in der Universitätsklinik Gießen (jährlich ca. 100 Rekonstruktionen).

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Diese Erklärung der Klägerin und außerdem ihr weiterer Vortrag, ihre Patienten kämen zu etwa 50 % aus der näheren Umgebung, zu etwa 29 % aus den entfernteren Teilen Hessens und zu etwa 20 % aus dem übrigen Bundesgebiet, machen deutlich, daß die überwiegenden Leistungen der Klägerin weder der Art nach, noch im konkreten Einzelfall regelmäßig überregional abgesetzt werden, wobei die Einzelfallbetrachtung, wie sie noch im Geltungsbereich des Gesetzes über die Gewährung von Investitionszulagen und zur Änderung steuerrechtlicher und prämienrechtlicher Vorschriften vom 18. August 1969 (BGBl. I S. 1211) zulässig und auch geboten war, bei der Anwendung des Investitionszulagengesetzes 1982 und auch schon seit der Bekanntmachung der Neufassung des Investitionszulagengesetzes vom 12. Oktober 1973 (BGBl. I S. 1493) nicht mehr maßgebend ist.

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Seitdem gilt vielmehr, wie auch das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung in Übereinstimmung mit dem erkennenden Senat entschieden hat, die sogenannte typisierende Betrachtungsweise, bei der es allein darauf ankommt, welcher Art die im Einzelfall in einer Betriebsstätte erbrachten Leistungen sind. Mit Rücksicht auf diese Änderung der Rechtslage hat sich der Bundesminister für Wirtschaft in seinem auf den Fall der Klägerin bezogenen Erlaß vom 25. April 1983 zutreffend dahin geäußert, die in der Klinik unter anderem angebotenen Spezialoperationen würden auch von anderen größeren Krankenhäusern durchgeführt; derartige operative Dienstleistungen würden überwiegend regional angeboten, so daß Krankenhäuser, auch wenn in ihnen überwiegend chirurgische Eingriffe vorgenommen würden, nicht den Primäreffekt und damit nicht die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 InvZulG 1982 erfüllen würden. Diese Auffassung des Bundesministers für Wirtschaft ist rechtlich nicht zu beanstanden.

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Der überreichte "Kurzbericht 1984" der Klägerin, der ihre Leistungen im einzelnen darlegt, enthält ebenso wie ihr "Kurzbericht 1985" bezüglich der Jahre 1982, 1983, 1984 und 1985 Zahlenmaterial über Fälle bzw. Operationen auf dem Gebiet der mit "Arteriell", "Venös", "Lymphatisch" und "Enddarm" bezeichneten Behandlungsarten. Dabei handelt es sich um folgende Zahlen:

Jahr1982198319841985
Venös: Fälle2854307433473359
Varizen-Operat2797289031453168
Arteriell: Fälle734812939900
Operationen462466570654
Lymphatisch: Fälle87102185183
Patienten station287711290
Enddarm: Fälle938801872899
Operationen1209950982986
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Diese auf dem eigenen Zahlenmaterial der Klägerin beruhende Aufstellung zeigt, daß in den Jahren von 1982 bis 1985 die venösen Fälle bzw. die Varizenoperationen mengenmäßig bei weitem überwogen. Zugunsten der Klägerin kann also nicht festgestellt werden, daß sie in diesem Zeitraum überwiegend Leistungen erbracht hat, die ihrer Art nach regelmäßig überregional abgesetzt werden. Denn venöse Fälle werden, das bestreitet auch die Klägerin nicht, überwiegend regional behandelt. Auch Leistungen bei Varizenoperationen werden überwiegend regelmäßig nur regional erbracht. Dies folgt daraus, daß derartige venöse Behandlungen weitgehend in allen Krankenhäusern vorgenommen werden können, so daß diese Leistungen überwiegend nur regional erbracht werden. Dies bestreitet die Klägerin auch nicht ernstlich.

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Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin standen bei ihr auch in den Jahren 1980 und 1981 die venösen Fälle eindeutig im Vordergrund. Hier lagen folgende Zahlen vor:

Jahr19801981
Venös27912914
Enddarm734812
Arteriell561723
Sonstiges15512
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Dies zeigt, daß in all den Jahren zwischen 1980 und 1985 eine Änderung darin, daß die venösen Fälle, insbesondere die Varizenoperationen bei der Klägerin bei weitem überwogen, nicht eingetreten ist. Die Behandlung venöser Fälle wird aber, wie bereits dargelegt, überwiegend regelmäßig regional erbracht. Dies hat bereits die Landesärztekammer Hessen in einer von dem Verwaltungsgericht eingeholten Auskunft vom 12. April 1985 dargelegt, indem sie ausgeführt hat, daß sowohl proktologische Krankheitsbilder als auch Varizen und Lymphödeme in den meisten klinischen Einrichtungen behandelt werden können. Daß diese Auskunft vom Verwaltungsgericht nicht ordnungsgemäß in das Prozeßverfahren eingeführt worden wäre oder sich aus ihr falsche Schlußfolgerungen ergäben, wie die Klägerin geltend macht, ist nicht ersichtlich. Was die prozessuale Seite betrifft, so ist der Klägerin sofort nach dem Eingang der Auskunft bei Gericht eine Ablichtung zur Kenntnis zugesandt worden. Die Klägerin hat diese Ablichtung auch erhalten und eine ausführliche Stellungnahme dazu in ihrem Schriftsatz vom 9. Mai 1985 abgegeben.

42

Mit dieser Auskunft der Landesärztekammer Hessen vom 12. April 1985 steht die Antwort des Hessischen Sozialministers im Hessischen Landtag vom 11. April 1984, als die Klägerin Gegenstand einer dortigen Anfrage war, nicht in Widerspruch. Damals hat der Minister u.a. ausgeführt, die Klägerin habe sich auf drei Teilbereiche spezialisiert, nämlich auf die Behandlung von Erkrankungen

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1. des arteriellen Gefäßsystems,

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2. des venösen und lymphatischen Gefäßsystems (Krampfadern) und

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3. des Enddarms;

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mit der vorgenannten Zielsetzung leiste die Klinik einen maßgeblichen regionalen und überregionalen Versorgungsbeitrag. Unter Berücksichtigung dessen, daß Krampfadern regelmäßig regional behandelt werden und in der Klinik der Klägerin ganz überwiegend Varizenoperationen durchgeführt werden, liegt das Schwergewicht der Leistungen der Klägerin - wie bereits dargelegt - auf dem Bereich des regionalen Versorgungsbeitrages. Die Verwendung des Wortes "überregional" in der Stellungnahme des Ministers kann sich also nur auf die größeren und bedeutenderen gefäßchirurgischen Eingriffe beziehen, die aber nach der eigenen Aufstellung der Klägerin zahlenmäßig nur von untergeordneter Bedeutung sind.

47

Die Klägerin meint zwar, es komme bei der Beurteilung dessen, ob ihre überwiegenden Leistungen der Art nach regelmäßig überregional abgesetzt würden, auf die besondere Ausstattung ihrer Klinik und auf die Güte der in der Klinik erbrachten ärztlichen Leistungen an. Es mag zwar durchaus zutreffen, daß die besondere Ausstattung der Klinik und die in ihr erbrachten ärztlichen Leistungen einen hohen Standard aufweisen. Jedoch kommt es nach dem Willen des Gesetzgebers darauf nicht an. Denn die Berücksichtigung dieser von der Klägerin hervorgehobenen Kriterien würde zum einen zu einer nach dem InvZulG 1982 nicht mehr zulässigen Einzelfallbetrachtung führen. Zum anderen kommt es gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 InvZulG 1982 nicht auf die Güte, sondern auf die Art der überwiegend erbrachten Leistungen an. Wie bereits dargelegt, werden aber ganz überwiegend der Art nach in der Klinik der Klägerin venöse Fälle behandelt, wobei die Varizen-(Krampfadern-) Operationen eindeutig im Vordergrund stehen. Hier liegt also zahlenmäßig das Schwergewicht der Leistungen, welche die Klägerin in ihrer Klinik erbringt. Diese überwiegend erbrachten Leistungen haben aber - wie dargelegt - keinen überregionalen Charakter, da sie in zahllosen Krankenhäusern vorgenommen werden. Daß die Klägerin daneben in ihrer Klinik auch bedeutende gefäßchirurgische Operationen erbringt, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, da diese Operationen zahlenmäßig gegenüber den Varizenoperationen in den Hintergrund treten.

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Daß der Klägerin früher, nämlich unter dem 21. Februar 1978, eine Investitionszulagebescheinigung für die erste Erweiterung ihrer Betriebsstätte erteilt und diese Bescheinigung unter dem 9. Januar 1981 ergänzt worden ist, beruhte, wie die Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat, auf der irrigen Annahme, bei dem Betrieb der Klägerin handele es sich um eine Kurklinik oder eine ähnliche Einrichtung. Die in dieser irrigen Annahme seinerzeit erteilte Investitionszulagebescheinigung kann deshalb keinen entscheidungserheblichen Einfluß auf den vorliegenden Fall haben, also darauf, ob der Klägerin nunmehr für ihr hier zu beurteilendes Investitionsvorhaben abermals eine Investitionszulagebescheinigung zu erteilen ist.

49

Nach alledem muß die Berufung der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückgewiesen werden.

50

Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

51

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor, da die Frage, wann eine Betriebsstätte überwiegend Leistungen erbringt, die ihrer Art nach regelmäßig überregional abgesetzt werden, bereits höchstrichterlich geklärt ist (vgl. z.B. das Urteil des BVerwG vom 10. Dezember 1986 - 7 C 16-18.85 -) und der Senat der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgt (§ 132 Abs. 2 VwGO).

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