Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers und daraus folgende Vergütungsdifferenzen
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 14.09.2023 – 1 Ca 2083/22 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers und daraus folgende Vergütungsdifferenzen.
Die Beklagte ist Betreiber eines Krankenhauses mit Standorten in … und ….. Der Kläger ist seit 1987 bei der Beklagten beschäftigt und übt zuletzt die Tätigkeiten eines Krankenpflegers und Leiter des sog. Funktionsbereichs Anästhesie am Standort ….. der Beklagten aus. Nach § 2 des Arbeitsvertrags vom 1. Juli 1991 (ABl. 121-123) bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden nach der genannten Regelung die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.
Nach § 2 des zwischen der Beklagten und der Gewerkschaft ver.di geschlossenen „Tarifvertrags für die Beschäftigten der Ilm-Kreis-Kliniken Arnstadt-Ilmenau gGmbH“ vom 11. Juli 2017 (Abl. 72 ff.) in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 1 vom 1. Juli 2019 gilt:
| „(1) | 1. | Die unter § 1 fallenden Beschäftigten werden zum 1. Oktober 2019 gem. §§ 29 ff. des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) in die zum 01.01.2017 in Kraft getretene Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) übergleitet. |
| 2. | Die Antragsfrist gem. § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA beginnt am 1. Oktober 2019 und endet am 30. September 2020. Höhergruppierungen, die auf § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA beruhen, bestimmen sich nach der bis zum 29. Februar 2017 geltenden Fassung des § 17 Abs. 4 TVöD. |
(2) Die Rechtsverhältnisse der unter § 1 fallenden Beschäftigen bestimmen sich ab dem
1. Oktober 2019 nach
dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13. September 2005 in der zum 1. Februar 2017 gültigen Fassung und dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und dem Besonderen Teil Krankenhäuser – (BT-K) vom 1. August 2006 in der zum 1. Februar 2017 geltenden Fassung.
Ab dem 1. Juli 2020 bestimmen sich die Rechtsverhältnisse der unter § 1 fallenden Beschäftigten nach
dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13. September 2005 in der zum 1. März 2018 geltenden Fassung und dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und dem Besonderen Teil Krankenhäuser – (BT-K) vom 1. August 2006 in der zum 1. März 2018 geltenden Fassung.“
§ 29b TVÜ-VKA lautet auszugsweise:
„§ 29b Höhergruppierungen
(1) Ergibt sich nach der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD eine höhere Entgeltgruppe, sind die Beschäftigten auf Antrag in der Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 (VKA) TVöD ergibt. Der Antrag kann nur bis zum 31. Dezember 2017 gestellt werden (Ausschlussfrist) und wirkt auf den 1. Januar 2017 zurück; nach dem Inkrafttreten der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD eingetretene Änderungen der Stufenzuordnung in der bisherigen Entgeltgruppe bleiben bei der Stufenzuordnung nach den Absätzen 2 bis 5 unberücksichtigt. Ruht das Arbeitsverhältnis am 1. Januar 2017, beginnt die Frist von einem Jahr nach Satz 1 mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit; der Antrag wirkt auf den 1. Januar 2017 zurück.
(2) Die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe richtet sich nach den Regelungen für Höhergruppierungen (§ 17 Abs. 4 TVöD in der bis zum 28. Februar 2017 geltenden Fassung). War die/der Beschäftigte in der bisherigen Entgeltgruppe der Stufe 1 zugeordnet, wird sie/er abweichend von Satz 1 der Stufe 1 der höheren Entgeltgruppe zugeordnet; die bisher in Stufe 1 verbrachte Zeit wird angerechnet.“
§ 29d TVÜ-VKA lautet auszugsweise:
„§ 29d Überleitung in die Anlage E zum BT-K und zum BT-B
(1) Die unter die Anlage 4 in der bis zum 31. Dezember 2016 gültigen Fassung (Kr-Anwendungstabelle) fallenden Beschäftigten sind stufengleich und unter Mitnahme der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit
von der Entgeltgruppe der Anlage 4 in die Entgeltgruppe der Anlage E
[…]
| KR 9d | P 12 |
| KR 9c | P 11 |
| KR 9b | P 10 |
| KR 9a | P 9 |
[…]
übergeleitet.
Aus der Stufe 1 der Entgeltgruppen KR 7a und KR 8a erfolgt die Überleitung in die Stufe 2 der Entgeltgruppe P 7 bzw. P 8 der Anlage E zum BT-K und zum BT-B unter Mitnahme der in der Stufe 1 zurückgelegten Stufenlaufzeit. Erfolgt die Überleitung aus der Stufe 2 der Entgeltgruppen KR 7a oder KR 8a, wird die Stufenlaufzeit der Stufe 1 auf die Stufenlaufzeit der Stufe 2 der Entgeltgruppe P 7 bzw. P 8 der Anlage E zum BT-K und zum BT-B angerechnet. Ist durch eine Verkürzung der Stufenlaufzeit in der Anlage E zum BT-K und zum BT-B am 1. Januar 2017 die Stufenlaufzeit zum Erreichen der nächsthöheren Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe erfüllt, beginnt in dieser nächsthöheren Stufe die Stufenlaufzeit neu. Haben am 31. Dezember 2016 einer der Entgeltgruppen KR 9a bis KR 11a der Anlage 4 in der bis zum 31. Dezember 2016 gültigen Fassung (Kr-Anwendungstabelle) zugeordnete Beschäftigte in der Stufe 5 ihrer Entgeltgruppe eine Stufenlaufzeit von mindestens fünf Jahren zurückgelegt, erfolgt die Zuordnung zu der Stufe 6 der Entgeltgruppe der Anlage E zum BT-K und zum BT-B, in die sie gemäß Satz 1 übergeleitet werden. § 29b Abs. 1 und 2 bleibt unberührt.
[…]“
In Teil B der Anlage 1 Entgeltordnung (VKA) zum TVöD-VKA heißt es auszugsweise:
„XI. Beschäftigte in Gesundheitsberufen
[…]
2. Leitende Beschäftigte in der Pflege
Vorbemerkungen
1. Die Tarifvertragsparteien legen dem Aufbau der Tätigkeitsmerkmale für Leitungskräfte in der Pflege folgende regelmäßige Organisationsstruktur zu Grunde:
a) Die Gruppen- bzw. Teamleitung stellt die unterste Leitungsebene dar. Einer Gruppen- bzw. einer Teamleitung sind in der Regel nicht mehr als neun Beschäftigte unterstellt.
b) Die Station ist die kleinste organisatorische Einheit. Einer Stationsleitung sind in der Regel nicht mehr als zwölf Beschäftigte unterstellt.
c) Ein Bereich bzw. eine Abteilung umfasst in der Regel mehrere Stationen. Einer Bereichs- bzw. Abteilungsleitung sind in der Regel nicht mehr als 48 Beschäftigte unterstellt.
Die Beschäftigten müssen fachlich unterstellt sein.
2. Soweit für vergleichbare organisatorische Einheiten von den vorstehenden Bezeichnungen abweichende Bezeichnungen verwandt werden, ist dies unbeachtlich.
[…]
Entgeltgruppe P 10
1. Beschäftigte als Gruppenleiterinnen oder Gruppenleiter oder als Teamleiterinnen oder Teamleiter.
2. Beschäftigte als ständige Vertreterinnen oder Vertreter von Gruppenleiterinnen oder Gruppenleitern bzw. von Teamleiterinnen oder Teamleitern der Entgeltgruppe P 11 Fallgruppe 1.
Entgeltgruppe P 11
1. Beschäftigte als Gruppenleiterinnen oder Gruppenleiter oder als Teamleiterinnen oder Teamleiter mit einem höheren Maß von Verantwortlichkeit oder von großen Gruppen oder Teams.
2. Beschäftigte als ständige Vertreterinnen oder Vertreter von Stationsleiterinnen oder Stationsleitern.
Entgeltgruppe P 12
1. Beschäftigte als Stationsleiterinnen oder Stationsleiter.
2. Beschäftigte als ständige Vertreterinnen oder Vertreter von Stationsleiterinnen oder Stationsleitern der Entgeltgruppe P 13 oder von Bereichsleiterinnen oder Bereichsleitern oder Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleitern.
Entgeltgruppe P 13
Beschäftigte als Stationsleiterinnen oder Stationsleiter mit einem höheren Maß von Verantwortlichkeit oder von großen Stationen.
Entgeltgruppe P 14
1. Beschäftigte als Bereichsleiterinnen oder Bereichsleiter oder als Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter.
2. Beschäftigte als ständige Vertreterinnen oder Vertreter von Bereichsleiterinnen oder Bereichsleitern der Entgeltgruppe P 15.
[…]“
Zu den Aufgaben des Klägers als Leiter des Funktionsbereich Anästhesie gehört:
• Personalführung für die Station
• Auswahl von Mitarbeitern in Bewerbungsgesprächen und deren Beurteilung
• Erstellung von Dienst- und Urlaubsplänen, Anweisungen und Arbeitsanordnungen
• Koordinierung von Aus- und Weiterbildung
• Patientenversorgung organisieren und Qualität sichern
• Dokumentationen sowie Einhaltung von Pflegestandards kontrollieren
• Personalausfälle managen, Ersatz organisieren, Dienst- und OP-Pläne anpassen
• Ausfallkonzepte für Personalnot-, Havarie-, Katastrophen- und Pandemiefälle erstellen, anpassen, optimieren
• Betriebsführung (z. B. Budget überwachen, Erstellung von Berichten, Ermittlung des Personalbedarfs, verantwortungsvolle Material- und Medikamentenbestellung)
• Personelle Unterstützung für die Partnerklinik in Ilmenau organisieren
• Abrechnung der Dienstpläne / Bereitschaftsdienste
• Führen von Personal-, Mitarbeiterjahres- und Kritikgesprächen
• Beurteilung von Praktikanten
• Administration der Narkosegeräte von der Firma D.
• Administration der Narkoseprotokollsoftware von der Firma L.
• Gespräche mit externen Vertretern der Medizintechnik führen, Produktneuheiten und Produktveränderungen erfahren -erkennen- und in der Klinik einführen
Die zweimal wöchentlich stattfindenden Morgenbesprechungen der Stations- und Betriebsleitung werden vom Kläger nicht besucht. Für ihn werden auch keine geplanten Bürotage im Dienstplanprogramm notiert und auch keine gemeinsamen Jour-Fixe-Termine anberaumt.
Die Leistungsaufgaben des Klägers machen ca. 15% seiner regelmäßigen Arbeitszeit aus. Zu ca. 85% nimmt der Kläger die Aufgaben eines Anästhesiepflegers wahr.
Die organisatorische Stellung des Funktionsbereichs Anästhesie innerhalb der Gesamtorganisation der Beklagten ergibt aus dem von der Beklagten vorgelegten Organigramm wegen dessen Inhalt auf Abl. 85 verwiesen wird. Die Mitarbeiter dieses Funktionsbereichs sind für die Vorbereitung, assistierende Durchführung und Nachbereitung von Narkosen für die operativen Fachgebiete zuständig. Dem Kläger waren dabei seit 2019 bis 2023 Mitarbeiter im Umfang zwischen 7,32 und 8,6 Vollzeitkräften zugewiesen. Der Funktionsbereich Anästhesie wird wegen der speziellen Tätigkeit der Anästhesiepfleger von keiner anderen Abteilung unterstützt. Eine Vertretung im Krankheitsfall oder bei anderen Ausfällen durch andere Abteilung ist nicht möglich. Dem Funktionsbereich ist eine eigene Kostenstelle in der Finanzbuchhaltung und ein eigener Stellenplan zugewiesen. Er führt einen eigenen Dienstplan und einen Urlaubsplan. Innerhalb des Funktionsbereichs werden in der Apotheke Medikamente nur für den Funktionsbereich Anästhesie bestellt, ebenso das tägliche Verbrauchsmaterial im Materiallager und spezielles Zubehör bei Vertretern der Industrie. Dem Kläger gegenüber war zumindest bis zum Jahr 2025 nur die Geschäftsführung und die Pflegedienstleitung sowie der Chefarzt für Anästhesie weisungsbefugt.
Mit Wirkung vom 8. April 2025 hat die Beklagte die Führungsstruktur im Bereich Anästhesie geändert und eine standortübergreifende Bereichsleitung für die Bereiche OP und Anästhesie installiert. Die Bereichsleitung ist direkter Vorgesetzter des Klägers und berichtet an die Pflegedienstleitung. Die Bereichsleitung übernimmt die Teilnahme an Meetings und Besprechungen.
Bis September 2019 erhielt der Kläger eine Vergütung entsprechend der Entgeltgruppe Kr 9b, Stufe 5 (TVÜ-VKA) in Höhe von 3.602,03 Euro brutto monatlich.
Nach Überleitung des Klägers in die Entgeltordnung (TVöD-VKA) vergütete die Beklagte den Kläger nach der Entgeltgruppe P10, Stufe 6. Demgemäß zahlte die Beklagte dem Kläger in den Monaten Oktober bis Dezember 2019 eine Bruttovergütung in Höhe von 3.825,43 Euro.
Bereits seit 2003 erhält der Kläger zusätzlich eine Leistungszulage in Höhe von zuletzt 139,10 Euro als Ausgleich für die Leitungstätigkeit
Mit Schreiben vom 29. September 2020 (ABl. 37), der Beklagten zugegangen am 30. September 2020, stellte der Kläger einen „Antrag auf Höhergruppierung in die EG P12“. Mit Antwortschreiben vom 3. Dezember 2021 (ABl. 38/39) lehnte die Beklagte eine Eingruppierung des Klägers ab.
Mit seiner am 22. Dezember 2022 erhobenen Klage macht der Kläger geltend, er nehme die Aufgaben eines Stationsleiters im Sinne des Teils B der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA wahr und sei daher nach der Entgeltgruppe P12 zu vergüten. Er behauptet, seine Aufgaben in der Leitungsfunktion seien zu 100% die gleichen Aufgaben, die in den anderen Abteilungen die Stationsleitung ausübe. Der Funktionsbereich Anästhesie sei keiner anderen Abteilung angegliedert oder zugehörig.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
1. festzustellen, dass er ab dem 01.10.2019 in die Vergütungsgruppe P12, Stufe 4 des TVöD einzugruppieren ist;
2. die Beklagte zu verurteilten, an ihn für die Monate Oktober 2019 bis Dezember 2019 einen Betrag in Höhe von 496,80 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, der Kläger sei nach der Entgeltgruppe P10 zu vergüten. Er sei nicht als Stationsleiter beschäftigt, da es sich beim Funktionsbereich Anästhesie weder um eine organisatorische Einheit handele noch die nach der Vorbemerkung zum Teil B Abschnitt IX Ziffer 2 der Entgeltordnung (VKA) erforderlichen Unterstellungsverhältnisse gegeben seien. Der Funktionsbereich sei nicht wie eine Station organisiert. Das Bundesarbeitsgericht habe zum Begriff der Station und der Stationsleitung auf die tarifvertraglichen Differenzierungen hingewiesen, wonach die unterste Leitungsebene die „Gruppen / Teamleitung“ sei, während die Stationen die kleinste organisatorische Einheit darstellten. Der Funktionsbereich Anästhesie sei sowohl hinsichtlich der Ausrichtung als auch hinsichtlich der Unterstellungsverhältnisse als Team im Sinne der Vorbemerkungen anzusehen. Im Vergleich zur Station handele es sich beim Team um eine kleinere Einheit, die nicht organisatorisch verselbstständigt sei, sondern sich in erster Linie durch die Zusammenfassung von Beschäftigten auszeichne.
Mit Urteil vom 14. September 2023 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Stelle des Klägers sei mit derjenigen eines Stationsleiters vergleichbar. Die Abteilung Anästhesie sei nicht nur eine Zusammenfassung von Beschäftigten, sondern eine organisatorische Einheit, der Pflege-personen fachlich unterstellt seien. Dies ergebe sich aus der organisatorischen Selbstständigkeit der Abteilung, welche keiner anderen Einheit angegliedert ist. Diese Selbstständigkeit der Abteilung Anästhesie ergebe sich ferner daraus, dass sie eine eigene Kostenstelle in der Finanzbuchhaltung, einen eigenen Stellenplan in der Personalabteilung sowie einen eigenen Dienstplan und einen eigenen Urlaubsplan hat. Andere Abteilungen seien dort nicht angeschlossen. Die Abteilung Anästhesie bestelle nur für sich selbst die Medikamente, das tägliche Verbrauchsmaterial im Materiallager und spezielles Zubehör bei Vertretern der Industrie. Auch die Personalführung sei allein dem Kläger als Leiter der Abteilung zugewiesen. Auf die Zahl der in der Anästhesie beschäftigten Arbeitnehmer komme es daher nicht an. Für die Monate Oktober bis Dezember 2019 sei von der Beklagten die Vergütungsdifferenz in Höhe von monatlich 165,60 Euro brutto nachzuentrichten.
Gegen das ihr am 2. Januar 2024 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 29. Januar 2024 eigegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und innerhalb der bis zum 2. April 2024 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet. Sie rügt, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht angenommen, der Funktionsbereich Anästhesie sei eine Station im Tarifsinne. Er stelle tatsächlich weder eine organisatorische Einheit dar, noch seien die erforderlichen Unterstellungsverhältnisse gegeben. Die Beklagte nimmt Bezug auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 29. Januar 2020 – 4 ABR 8/18 – und die dort unter den Rn. 17 bis 22 aufgestellten Grundsätze. In deren Anwendung sei der Kläger als Leiter eines Teams anzusehen. Beim Team handele es sich im Vergleich zur Station um die kleinere Einheit, die nicht organisatorisch verselbständigt, sondern durch die Zusammenfassung von Beschäftigten gekennzeichnet sei. Dem Kläger seien keine einer Stationsleitung entsprechende Tätigkeiten übertragen. Der Funktionsbereich Anästhesie sei dem OP-Bereich angegliedert. Die Leitungsaufgaben des Klägers beschränkten sich in erster Linie auf die Mitarbeiterführung und Dienstplanung. Er wirke nicht in der Betriebsführung mit. Mit der Schaffung der Bereichsleitung im Jahr 2025 sei auch die Verantwortung des Klägers hinsichtlich der Dienstplanung, der Urlaubsplanung und der Einarbeitung neuer Mitarbeiter gesunken und in Endverantwortung der Bereichsleitung übertragen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 14.9.2023 – 1 Ca 2083/22 – abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Zudem verweist er auf die als Anlage 1 eingereichte Übersicht der Aufgaben und Tätigkeiten einer Stationsleitung des Portals „Berufenet“ der Bundesagentur für Arbeit (ABl. 145). Die darin beschriebenen Aufgaben korrespondierten mit den Aufgaben des Klägers.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlage und das Protokoll der Berufungsverhandlung vom 26. August 2026 (ABl. 205) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten unbegründet.
A. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Insbesondere wurde die Berufung form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet, § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 520 Abs. 3 ZPO.
B. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht der zulässigen und begründeten Klage stattgegeben.
I. Die Klage ist zulässig. Dies gilt – nach gebotener Auslegung – auch für den Feststellungsantrag. Insbesondere besteht für diesen das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse.
1. Soweit der Kläger dem Wortlaut seines Antrags zufolge das „Eingruppiert-Sein“ feststellen lassen möchte, handelt es sich dabei zwar nicht um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO (BAG 2. Juli 2008 – 4 AZR 392/07 – Rn. 13). Der Antrag ist jedoch rechtsschutzgewährend im Sinne einer allgemein üblichen Eingruppierungsfeststellungsklage auszulegen (BAG 1. Juni 2017 – 6 AZR 741/15 – Rn. 14).
2. Der Feststellungsantrag ist auch nicht wegen des Vorrangs der Leistungsklage unzulässig, soweit der Kläger die Entgeltdifferenzen für die Monate Oktober Dezember 2019 durch bezifferte Zahlungsklage geltend macht. Soweit sich der Feststellungsantrag und die bezifferte Leistungsklage überschneiden, ist die Klage als Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO zulässig. Das für diesen Zeitraum festzustellende Rechtsverhältnis ist mit der Entscheidung über die Leistungsklage nicht erschöpfend geklärt. Die Frage, ob dem Kläger bereits seit Oktober 2019 eine Vergütung aus der Entgeltgruppe P 12 TVöD-VKA zusteht, wirkt sich auch auf den Zeitpunkt seines Aufstiegs in die höheren Stufen dieser Entgeltgruppe aus. Damit sind Rechtsfolgen aus der begehrten Feststellung möglich, die über das mit der erfolgreichen Leistungsklage Erreichte hinausgehen (BAG 26. Januar 2017 – 6 AZR 671/15 – Rn. 13 m.w.N.).
II. Die Klage ist in vollem Umfang begründet.
1. Der Kläger hat Anspruch darauf, dass die Beklagte ihn ab dem 1. Oktober 2019 nach der Entgeltgruppe P 12 Stufe 4 TVöD/VKA vergütet.
a) Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestimmt sich aufgrund der vertraglichen Bezugnahmeregelung in § 2 des Arbeitsvertrags vom 1. Juli 1991 nach dem Tarifvertrag für die Beschäftigten der Ilm-Kreis-Kliniken Arnstadt-Ilmenau gGmbH vom 27. März 2017 in der Fassung vom 1. Juli 2019. Dessen § 2 nimmt den TVöD/VKA und den Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA).in Bezug.
b) Die Eingruppierung des Klägers richtet sich nach § 12 TVöD/VKA iVm. der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA.
Der Kläger wurde nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Tarifvertrags für die Beschäftigten der Ilm-Kreis-Kliniken Arnstadt-Ilmenau gGmbH idF vom 1. Juli 2019 zum 1. Oktober 2019 gem. §§ 29 ff. TVÜ-VKA in die Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) übergeleitet. Gemäß dem danach anwendbaren § 29d Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA wurde der bis zum 30. September 2019 nach der Entgeltgruppe KR 9b der bisherigen Anlage 4 TVÜ-VKA vergütete Kläger in die Entgeltgruppe P10 übergeleitet. Diese Überleitung erfolgte nach § 29d Abs. 1 Satz 5 TVÜ-VKA unter Zuordnung in die Stufe 6.
c) Die Tätigkeit des Klägers erfüllt die tariflichen Anforderungen an eine Vergütung nach der Entgeltgruppe P12.
aa) Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 TVöD/VKA richtet sich die Eingruppierung der Beschäftigten nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 – VKA zum TVöD/VKA. Die Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen, § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 TVöD/VKA.
bb) Die vom Kläger auszuübende Tätigkeit stellt insgesamt einen einheitlichen Arbeitsvorgang iSd. § 12 Abs. 1 Satz 1 TVöD/VKA dar. Der Kläger übt zwar nur zu etwa 15% Leitungsaufgaben aus und ist im Übrigen pflegerisch tätig. Darin liegt jedoch ein einheitliches Arbeitsergebnis und damit ein Arbeitsvorgang. Die Leitungstätigkeit übt der Kläger während seiner gesamten Arbeitszeit aus (ausführlich BAG 9. September 2020 – 4 AZR 161/20 – Rn. 26; 27. April 2022 – 4 ABR 25/21 – Rn. 21).
cc) Der Kläger ist nach den Tätigkeitsmerkmalen im Teil B Abschnitt XI. Nr. 2 der Anlage 1 – VKA zum TVöD/VKA als Stationsleiter tätig.
(1) Nach Vorbemerkung Nr. 1 zum Teil B Abschnitt XI Nr. 2 der Anlage 1 – VKA zum TVöD/VKA sind die Tarifvertragsparteien hinsichtlich des Aufbaus der Tätigkeitsmerkmale für Leitungskräfte in der Pflege von einer bestimmten Organisationsstruktur ausgegangen. Unterste Leitungsebene ist danach die „Gruppen- bzw. Teamleitung“, während die Station die kleinste organisatorische Einheit darstellt. Der Begriff der Stationsleitung in den Entgeltgruppen P 12 und P 13 TVöD/VKA knüpft insoweit an der (kleinsten) organisatorischen Einheit „Station“ an. Aus dem Aufbau der Tätigkeitsmerkmale für die Leitenden Beschäftigten in der Pflege wird weiterhin deutlich, dass die Eingruppierung von einem mehrstufigen, hierarchischen Organisations- und Leitungsmodell ausgeht. Dieses besteht in den Entgeltgruppen P 9 bis P 14 TVöD/VKA aus den drei Ebenen Gruppe/Team, Station und Bereich/Abteilung (BAG 27. April 2022 – 4 ABR 25/21 – Rn. 24; 24. Februar 2021 – 4 AZR 309/20 – Rn. 23; 13. Mai 2020 – 4 AZR 173/19 – Rn. 26; 29. Januar 2020 – 4 ABR 8/18 – Rn. 25). Innerhalb der Ebenen wird weiter nach deren Größe oder nach dem Maß der Verantwortlichkeit bzw. dem Umfang und der Bedeutung des Aufgabengebiets sowie des Maßes an Selbstständigkeit unterschieden. Allen Ebenen ist gemeinsam, dass dort Leitungsaufgaben ausgeübt werden. Deshalb muss das Tatbestandsmerkmal „Leitung“ anhand des Gegenstands der Leitungstätigkeit bestimmt werden. Die Anforderungen an die Leitungskompetenz sind auf den verschiedenen Ebenen nicht identisch. Zwar wird für den Begriff des Leiters als Eingruppierungsmerkmal regelmäßig gefordert, dieser müsse für eine Einrichtung, einen Teil derselben oder einen abgrenzbaren Aufgabenbereich die Verantwortung tragen. Schon der Aufbau der Tätigkeitsmerkmale schließt aus, dass eine Stationsleitung die – alleinige – organisatorische Gesamtzuständigkeit für den Bereich der Station oder die Letztverantwortlichkeit für übertragene Leitungsaufgaben besitzen muss. Anderenfalls verbliebe den Bereichsleitern ebenso wenig Raum zur Leitung der ihnen unterstellten Stationen wie der Pflegedienstleitung im Hinblick auf deren Gesamtverantwortung. Einem mehrstufigen Leitungskonzept ist immanent, dass Leitungsebenen gleichzeitig und nebeneinander mit unterschiedlichen Kompetenzen bestehen (zu allem BAG 29. Januar 2020 – 4 ABR 8/18 – Rn. 25).
(2) Die Tätigkeit eines Stationsleiters im Tarifsinn kann einem Arbeitnehmer auch dann übertragen sein, wenn in einer Einrichtung nicht alle Leitungsebenen vorhanden sind, welche die Tarifvertragsparteien der regelmäßigen Organisationsstruktur nach Vorbemerkung Nr. 1 zum Teil B Abschnitt XI Nr. 2 der Anlage 1 – VKA zum TVöD/VKA zugrunde legen. Maßgebend ist, ob es sich bei der betreffenden Einheit um „die kleinste organisatorische“ handelt und diese von dem Arbeitnehmer mit den typischerweise einem Stationsleiter obliegenden Aufgaben geleitet wird (BAG 27. April 2022 – 4 ABR 25/21 – Rn. 25).
(a) Die Anwendbarkeit der speziellen Tätigkeitsmerkmale für „Leitende Beschäftigte in der Pflege“ erfordert keine bestimmte Organisationsstruktur. Die Tarifvertragsparteien gehen nach dem Wortlaut der Vorbemerkung Nr. 1 S. 1 zum Teil B Abschnitt XI Nr. 2 der Anlage 1 – VKA zum TVöD/VKA lediglich von einer „regelmäßigen“ Organisationsstruktur aus. Bereits dieser deutet darauf hin, dass auch Leitungstätigkeiten in Einrichtungen, die nicht alle im Tarifvertrag genannten Organisationsebenen vorhalten, durch die tariflichen Merkmale erfasst werden sollen. Darüber hinaus umfasst nach Vorbemerkung Nr. 1 Buchst. c S. 1 zum Teil B Abschnitt XI Nr. 2 der Anlage 1 – VKA zum TVöD/VKA zwar ein Bereich/eine Abteilung „in der Regel“ mehrere Stationen. Im Verhältnis zwischen Team und Station besteht ein solches Erfordernis aber nicht. Es bestehen keine Anhaltspunkte, die Tarifvertragsparteien hätten diese Tätigkeitsmerkmale ausschließlich für den Fall schaffen wollen, dass die tatsächliche Organisationsstruktur der im Tarifvertrag wiedergegebenen entspricht. Zudem sind nach Vorbemerkung Nr. 2 zum Teil B Abschnitt XI Nr. 2 der Anlage 1 – VKA zum TVöD/VKA abweichende Bezeichnungen für vergleichbare organisatorische Einheiten ausdrücklich unbeachtlich (zu allem BAG 27. April 2022 – 4 ABR 25/21 – Rn. 26).
(b) Welche der von den Tarifvertragsparteien im Tarifvertrag erwähnten Leitungsebenen in einem Betrieb vorhanden sind, ist durch einen Vergleich der tatsächlichen Gegebenheiten mit der als regelmäßig unterstellten Organisationsstruktur zu ermitteln. Hierfür sind zum einen die organisatorische Verselbstständigung der jeweiligen Einheit und zum anderen die Aufgaben, welche der diese Einheit leitenden Person übertragen worden sind, zu berücksichtigen (BAG 27. April 2022 – 4 ABR 25/21 – Rn. 27).
(3) Eine Station ist nach diesem Verständnis von anderen Einheiten organisatorisch abgegrenzt und in gewissem Maße verselbstständigt ist. Hierfür sprechen eine räumliche Trennung von anderen Einheiten, die feste Zuordnung der jeweiligen Mitarbeiter zu dieser Einheit und die Erstellung jeweils eigener Dienstpläne. Ein Indiz kann auch die separate Zuweisung von Pflegemitteln an diese Einheit sein (BAG 17. November 2021 – 4 ABR 1/21 – Rn. 30). Die Verselbstständigung muss zudem auf unbestimmte Dauer oder jedenfalls für einen nicht unerheblichen Zeitraum angelegt sein. Die bloße Aufgabenerfüllung mit wechselndem Personal genügt nicht (vgl. BAG 27. April 2022 4 ABR 25/21 – Rn. 29 m.w.N.).
(4) Mit dem Begriff der Stationsleitung ist ein bestimmtes Berufsbild verbunden. Stationsleiter in der Krankenpflege koordinieren die pflegerischen Aufgaben, die Pflegeübergaben und die Pflegedokumentation in ihrem Bereich. Sie haben die Personalführung einschließlich der Dienstplangestaltung inne, wirken an der Personalentwicklung und der praktischen Ausbildung von Nachwuchskräften mit und sind für die Qualitätssicherung zuständig. Hierfür kontrollieren sie die Einhaltung der Pflegestandards und der rechtlichen Vorgaben und führen Mitarbeiterschulungen durch. Darüber hinaus wirken sie in der Betriebsführung mit (BAG 27. April 2022 – 4 ABR 25/21 – Rn. 32; 29. Januar 2020 – 4 ABR 8/18 – Rn. 22, 29 mwN). Entsprechendes gilt auch für die Leitung eines Funktionsbereichs (BAG 29. Januar 2020 – 4 ABR 8/18 – Rn. 22, 29 mwN). Die Aufgaben einer Gruppen-/Teamleitung beschränken sich hingegen auf die Leitung einer Personengruppe, die typischerweise eine Teileinheit einer Station oder eines Funktionsbereichs darstellt (BAG 24. Februar 2021 – 4 AZR 309/20 – Rn. 47).
(5) Nach diesen Grundsätzen ist der Kläger als Stationsleiter tätig. Bei dem vom Kläger geleiteten Funktionsbereich Anästhesie handelt es sich um eine Station im Tarifsinne.
(a) Der Funktionsbereich Anästhesie erfüllt die Voraussetzungen einer Station i.S.d. Vorbemerkung Nr. 1 zum Teil B Abschnitt XI Nr. 2 der Anlage 1 – VKA zum TVöD/VKA. Es handelt sich um eine Einheit, die sich von anderen Einheiten organisatorisch abgrenzt und in gewissem Maße verselbstständigt ist. Dies ergibt sich aus dem unbestritten gebliebenen Vortrag des Klägers. Der Funktionsbereich Anästhesie ist räumlich abgegrenzt von den übrigen Stationen und Bereichen. Seine Mitarbeiter sind dem Funktionsbereich fest zugeordnet und – schon aufgrund ihrer Qualifikation – nicht beliebig austauschbar. Sie können daher auch nicht ohne weiteres durch Mitarbeiter anderer Stationen (oder Funktionsbereiche) vertreten werden. Daraus folgt zugleich, dass die Verselbständigung des Funktionsbereichs auf unbestimmte Dauer angelegt und damit hinreichend gefestigt ist. Die Dienst- und Urlaubspläne für die Mitarbeiter der Anästhesie werden durch den Kläger erstellt und damit auf der Ebene des Funktionsbereichs. Für eine organisatorische Verselbständigung – und gegen eine auf reine Zusammenfassung von Beschäftigten angelegte Einheit – spricht, dass dem Funktionsbereich eine eigene Kostenstelle in der Finanzbuchhaltung und ein eigener Stellenplan zugewiesen ist und innerhalb des Funktionsbereichs Medikamente sowie das tägliche Verbrauchsmaterial nur für den Funktionsbereich bestellt werden. Diese und andere Arbeitsmittel – etwa medizintechnische Geräte – sind damit separat zugewiesen und werden vom Funktionsbereich selbst verwaltet.
Das von der Beklagten vorgelegte Organigramm (Anlage 4 zur Klageerwiderung, ABl. 85) steht dieser Einschätzung nicht entgegen. Darauf ist insbesondere zu erkennen, dass die Bereiche des Funktionsdienstes organisatorisch auf der gleichen Stufe stehen wie die als „Pflegedienst“ zusammengefassten „Stationen“. Sie alle sind unmittelbar der Pflegedienstleitung unterstellt.
Soweit die Beklagte behauptet, die Anästhesie sei deshalb unselbständig, weil sie an den OP-Bereich angegliedert sei, so ergibt sich das weder aus ihrem Organigramm noch erläutert die Beklagte wodurch sich diese „Angliederung“ auszeichnet und inwieweit dies Auswirkungen auf die organisatorische Verselbständigung des Funktionsbereichs Anästhesie haben soll.
(b) Der Kläger ist – unstreitig – als Leiter des Funktionsbereichs Anästhesie tätig. Da es sich bei dem Funktionsbereich nach dem Vorgenannten um eine Station handelt, ist der Kläger Stationsleiter. Die Tätigkeiten, die der in seiner Leitungsfunktion Kläger verrichtet, sind im Einzelnen vorgetragen und unbestritten geblieben. Der Kläger hat darüber hinaus behauptet, er mache die gleichen Tätigkeiten, wie ein Leiter einer „klassischen“ Station im Pflegedienst. Sodann hat er mit der Berufungserwiderung auf die Aufgaben eines Stationsleiters gemäß dem Portal „Berufenet“ der Bundesagentur für Arbeit verwiesen und erklärt, er über eben diese Aufgaben auch aus. Die Beklagte ist dem nur pauschal und damit unzureichend entgegengetreten, indem sie behauptet hat, dem Kläger seien keine einer Stationsleitung entsprechende Tätigkeiten übertragen, ohne jedoch zu erläutern, inwieweit sich die Aufgaben der Stationsleiter unterscheiden und wieso dies eine andere Bewertung der Eingruppierung rechtfertig. Die Teilnahme an Meetings und Besprechungen der Stations- und Betriebsleitung ist kein für die tarifliche Eingruppierung als Stationsleiter maßgebendes Kriterium.
Dass der Kläger neben seinen Leitungsaufgaben auch pflegerisch tätig ist, ist unerheblich, da die pflegerischen Aufgaben als Zusammenhangsarbeiten zur Leitungstätigkeit gehören (vgl. BAG 27. April 2022 – 4 ABR 25/21 – Rn. 36).
(c) An dieser Bewertung ändert sich nichts durch die von der Beklagten zum 8. April 2025 neu eingeführte Führungsstruktur. Die Einführung einer weiteren Hierarchieebene zwischen dem Funktionsbereich und der Pflegedienstleitung ändert für sich genommen nichts daran, dass der Funktionsbereich weiterhin die kleinste organisatorische Einheit ist. Soweit die Beklagte pauschal darauf verweist, die Verantwortung des Klägers hinsichtlich Dienst- und Urlaubsplanung sowie Einarbeitung von Mitarbeitern sei „gesunken“ und die „Endverantwortung nunmehr der Bereichsleitung“ übertragen, ergibt sich schon nicht, in welchem Maß die Verantwortung gesunken sei und wie sich dies konkret auf die Tätigkeit des Klägers hinsichtlich der von ihm – unbestritten – ausgeübten Aufgaben auswirkt. Hinzu tritt, dass die Tätigkeit eines Stationsleiter nach den o.g. Grundsätzen gar nicht erfordert, dass er die alleinige Verantwortung oder jedenfalls Letztverantwortung für die Leitung des ihm übertragenen Bereichs hat (s.o. B II 1 c cc (1)).
dd) Der Kläger hat form- und fristgerecht beantragt, gemäß § 29b Abs. 1 und 2 TVÜ-VKA in die Entgeltgruppe P12 höhergruppiert zu werden. Die Antragsfrist endete nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Tarifvertrags für die Beschäftigten der Ilm-Kreis-Kliniken Arnstadt-Ilmenau gGmbH idF vom 1. Juli 2019 i.V.m. § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA am 30. September 2020. Der Antrag ging am letzten Tag der Frist bei der Beklagten ein. Die Beklagte hat dieses Schreiben ausweislich ihrer Antwort vom 3. Dezember 2021 zutreffend als Antrag nach § 29b TVÜ-VKA ausgelegt.
d) Der Kläger ist innerhalb der Entgeltgruppe P12 gemäß § 29b Abs. 2 Satz 1 TVÜ-VKA i.V.m. § 17 Abs. 4 TVöD-VKA in der bis zum 28. Februar 2017 geltenden Fassung antragsgemäß der Stufe 4 zuzuordnen.
Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 TVöD-VKA in der bis zum 28. Februar 2017 geltenden Fassung werden die Beschäftigten bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2. Wird der Beschäftigte nicht in die nächsthöhere, sondern in eine darüber liegende Entgeltgruppe höhergruppiert, ist nach Satz 3 der Regelung das Tabellenentgelt für jede dazwischen liegende Entgeltgruppe nach Satz 1 zu berechnen.
Daraus folgt, dass der Kläger zunächst – gedanklich – der Entgeltgruppe P11, Stufe 5 zuzuordnen ist. Aus dieser Entgeltgruppe folgt die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe P12 unter Zuordnung zur Stufe 4.
2. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung der Entgeltdifferenz zwischen dem Tabellenentgelt der Entgeltgruppe P10, Stufe 6 und demjenigen der Entgeltgruppe P12, Stufe 4 für die Monate Oktober bis Dezember 2019 in Höhe von 496,80 Euro brutto.
a) Die Differenz zwischen dem Tabellenentgelt der Entgeltgruppe P10, Stufe 6 und demjenigen der Entgeltgruppe P12, Stufe 4 beträgt monatlich 165,60 Euro brutto. Maßgebend ist nach § 2 Abs. 2 Satz 1 des Tarifvertrags für die Beschäftigten der Ilm-Kreis-Kliniken Arnstadt-Ilmenau gGmbH in der Fassung vom 1. Juli 2019 die ab dem 1. Februar 2017 gültige Entgelttabelle (Anlage E zum TVöD-VKA).
b) Soweit die Beklagte darauf hinweist, dass der Kläger für seine Leitungstätigkeit eine übertarifliche Zulage in Höhe von 139,10 Euro brutto erhält, so ist schon nicht klar, ob sie damit die Auffassung vertreten möchte, die Zulage sei auf die Entgeltdifferenzen nach der Höhergruppierung anrechenbar. Der Kläger erhält die Zulage bereits seit 2003, aber jedenfalls auch noch im September 2019 (vgl. die Gehaltsabrechnung ABl. 25) und damit weit über den ursprünglich angedachten Zeitraum hinaus. Es ist daher nicht ersichtlich, dass eine Anrechenbarkeit vorbehalten werden sollte.
c) Die Ansprüche des Klägers sind nicht nach § 37 Abs. 1 TVöD-VKA verfallen. Er hat diese mit seinem Antrag nach § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA vom 29. September 2020 rechtzeitig geltend gemacht. Der Antrag ist zugleich eine Geltendmachung i.S.v. § 37 Abs. 1 Satz 1 TVöD-VKA (hierzu BAG 27. April 2022 – 4 AZR 463/21 – Rn. 60; 18. September 2019 - 4 AZR 42/19 - Rn. 32). Der Kläger verlangt mit dem Schreiben die „Höhergruppierung in die EG P12“. Damit hat er der Beklagten hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass er einen Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe P12 TVöD/VKA ab dem 1. Oktober 2019 geltend macht. Die Höhe der Differenzvergütung war für die Beklagte unschwer zu errechnen. Da die Vergütungsansprüche erst rückwirkend durch den Antrag nach § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA entstehen und fällig werden, hat die Ausschlussfrist nach § 37 Abs. 1 TVöD-VKA auch erst mit Eingang des Antrags begonnen (vgl. BAG 18. September 2019 – 4 AZR 42/19 – Rn. 32).
d) Der Zinsanspruch folgt §§ 291 Satz 1, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB.
C. Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.
D. Es lagen keine Gründe nach § 72 Abs. 2 ArbGG vor, die Revision zuzulassen.
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