Vorliegen eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts bei einem "sale and rent back"-Geschäft
Leitsatz
1. Im Falle des gewerbsmäßigen Ankaufs von Kraftfahrzeugen und anschließender Vermietung an den Verkäufer im Rahmen eines sogenannten "sale and rent back"-Geschäfts liegt ein wucherähnliches Rechtsgeschäft vor, wenn bei einem Marktvergleich der Händlerverkaufspreis mehr als doppelt so hoch ist wie der Ankaufspreis.(Rn.100)
2. Selbst wenn das Verhältnis zwischen Händlerverkaufspreis und Ankaufspreis für sich genommen (knapp) nicht die Voraussetzungen eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts erfüllt, können weitere Umstände wie ein überhöhter Mietzins die Annahme eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts rechtfertigen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass kein typisches gewerbliches Mietverhältnis vorliegt, sondern die Vermieterin das von dem gewerblichen Ankäufer erworbene Fahrzeug dem Verkäufer zurückvermietet und der Mietzins tatsächlich lediglich die Funktion hat, den möglichen Wertverlust des Kraftfahrzeugs zwischen dem Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags und der zeitlich hinausgeschobenen Besitzübergabe auszugleichen. Dies ist der Fall, wenn der Verkäufer sein Fahrzeug bei Weitertragung der üblichen Lasten für Unterhalt und Versicherung noch eine begrenzte Zeit nutzen darf und der Kaufvertrag darauf ausgerichtet ist, dass der gewerbliche Ankäufer das Fahrzeug nach Ablauf der Mietzeit versteigert.(Rn.115)
Orientierungssatz
1. Der Ausschluss des Rückforderungsanspruchs gemäß § 817 Satz 2 BGB greift auch, wenn nur der Leistende verwerflich gehandelt hat (Anschluss BGH, Urteil vom 10. April 2014 - VII ZR 241/13).(Rn.160)
2. § 817 Satz 2 BGB unterliegt in besonderem Maße dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Kondiktionsausschluss muss nicht nur geeignet sein, den generalpräventiven Effekt zu erzielen, sondern er muss auch erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne sein. Eine einschränkende Auslegung kommt in Betracht, wenn der Sinn und Zweck eines Verbotsgesetzes, gegen das der Leistende verstößt, die Gewährung eines solchen Anspruchs zwingend erfordern.(Rn.164)
3. Ist die Anwendung des § 817 Satz 2 BGB weder unverhältnismäßig noch treuwidrig, so ist eine einschränkende Auslegung nicht geboten.(Rn.163)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29.04.2024, Az. 29 O 251/23, wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Beklagte Ziff. 1 Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf die der Klägerin zuerkannten 5.000,00 € erst seit dem 28.11.2023 zu zahlen hat.
2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 48.200,00 € festgesetzt.
Gründe
A.
Die Parteien streiten um Ansprüche im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Kauf- und eines Mietvertrags nach dem sogenannten „sale-and-rent-back“-Modell betreffend das Fahrzeug Audi A3 der Klägerin.
Die Beklagte Ziff. 1 betreibt ein staatlich zugelassenes Pfandleihhaus mit Sitz in B. und bundesweit 32 rechtlich unselbstständigen Filialen. Neben klassischen Pfandleihgeschäften bietet sie ihren Kunden auch Geschäfte nach dem „sale-and-rent-back“-Modell an, wobei der Kunde das benötigte Kapital bei gleichzeitiger Weiternutzung seines Fahrzeugs erhält und die Weiternutzungsmöglichkeit zusätzlich vergütet wird. Konkret kauft die Beklagte Ziff. 2 dem Kunden gegen die sofortige Auszahlung des vereinbarten Kaufpreises das Fahrzeug ab, wobei die Beklagte Ziff. 1 dem Kunden das Fahrzeug gegen Zahlung einer vereinbarten Miete zur Nutzung überlässt. Der Kunde schließt dementsprechend zwei separate Verträge ab, einen Kaufvertrag mit der Beklagten Ziff. 2 und einen Mietvertrag mit der Beklagten Ziff. 1.
Die Klägerin war Eigentümerin des Fahrzeugs Marke Audi A3 Cabriolet, Fahrzeugidentifikationsnummer: ..., Datum der Erstzulassung: 24.08.2020, mit dem amtlichen Kennzeichen ..., welches sie auf verbindliche Bestellung vom 21.10.2020 (Anl. K1 LGA) mit einer Laufleistung von 1.001 km zu einem Kaufpreis von 40.521,55 € erworben hatte.
Als die Klägerin im August 2022 Kreditbedarf hatte, wurde sie auf das Angebot der Beklagten aufmerksam. Sie erteilte ihrem Sohn, A., am 12.08.2022 eine schriftliche Vollmacht (Anl. B4 LGA), mit der er bevollmächtigt wurde, für das Fahrzeug mit den Beklagten alle notwendigen Verträge im Rahmen des „sale-and-rent-back"-Modells abzuschließen, insbesondere das Fahrzeug zu verkaufen, bei dem Versicherer einen Sicherungsschein/Auskunftsvollmacht zu beantragen/hinterlegen, den Kaufpreis entgegenzunehmen und das Fahrzeug wieder zurück zu mieten. Weiterhin ermächtigte sie ihren Sohn, den Beklagten alle erforderlichen Unterlagen zu übergeben und das Eigentum am Fahrzeug zu übertragen.
Am 12.08.2022 kam es zwischen der Klägerin, vertreten durch ihren Sohn, und den Beklagten zum Abschluss zweier Verträge in der gemeinsamen Filiale der Beklagten in S.. Mit Kaufvertrag vom 12.08.2022 (Anl. K2 LGA) veräußerte die Klägerin ihr Fahrzeug mit einer Laufleistung von 26.544 km zum Preis von 15.000,00 € an die Beklagte Ziff. 2. Der Kaufvertrag enthält unter anderem die folgenden Regelungen:
„§ 5 Eigentumsübergang und Übergabe
a. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass das Eigentum an dem unter Ziffer 1 genannten Fahrzeug mit Unterzeichnung des vorliegenden Kaufvertrages auf den Käufer übergehen soll.
(…)
§ 6 Besonderheiten
a. Der Verkäufer beabsichtigt, das Fahrzeug von dem Käufer zur Nutzung über die P. C. GmbH zurückzumieten. Die Vertragsparteien vereinbaren hierzu, dass das Fahrzeug während der Dauer der mietvertraglichen Nutzung durch den Verkäufer noch nicht umgemeldet werden soll. Einzelheiten werden in einem gesonderten Mietvertrag mit der P. C. GmbH geregelt. Nach Beendigung der Mietzeit ist das Fahrzeug an den Käufer zurückzugeben. Näheres hierzu ist ebenfalls im Mietvertrag geregelt.
(…)“
Mit Mietvertrag vom 12.08.2022 (Anl. K3 LGA) wurde das Fahrzeug von der Beklagten Ziff. 1 befristet auf sechs Monate an die Klägerin vermietet. Der Mietvertrag sieht unter anderem folgendes vor:
„§ 2 Gebrauchsüberlassung
Der Vermieter überlässt dem Mieter das vorbenannte Fahrzeug entgeltlich zur privaten Nutzung.
(…)
§ 4 Vertrags- und Nutzungszeit
Der Nutzungsvertrag beginnt am 12.08.2022
und endet – ohne dass es einer Kündigung bedarf – am 12.02.2023.
§ 5 Mietzins
Der Mieter verpflichtet sich, während der Laufzeit des Vertrages an den Vermieter einen monatlichen Mietzins von
1.767,00 Euro
(eintausend siebenhundertsiebenundsechzig Euro)
zu zahlen, rabattiert durch § 7, Absatz d dieses Vertrages (Seite 3).
Der Betrag enthält die gesetzliche Mehrwertsteuer (19%) in Höhe von 282,13 Euro.
a) Vermieter und Mieter sind sich darüber einig, dass in dem Mietzins keine Kapitalrückzahlung enthalten ist, sondern dass es sich um ein reines Entgelt für die Gebrauchsüberlassung handelt.
(…)
§ 6 Beendigung des Mietvertrages
a) Der Mietvertrag endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf der Mietzeit.
b) Kommt der Mieter mit einer Mietzahlung mehr als fünf Tage in Verzug, ist der Vermieter zur sofortigen Kündigung des Mietvertrags berechtigt. (…)
c) Der Mieter verliert mit der Vertragsbeendigung sein Besitzrecht an dem Fahrzeug. Er ist daher in allen Fällen der Vertragsbeendigung verpflichtet, das Fahrzeug nebst Zulassungsbescheinigung Teil I und Fahrzeugschlüssel sofort, spätestens binnen einer Frist von 24 Stunden, an den Vermieter zurückzugeben.
§ 7 Mietbedingungen
a) Der Mieter hat das Fahrzeug durch Vertrag vom 12.08.2022 an die P. GmbH verkauft.
b) Mieter und Käufer haben vereinbart, dass das Fahrzeug während der gesamten Laufzeit des Vertrages auf den Mieter zugelassen bleibt.
c) Der Mieter hat dem Vermieter die Zahlung der Kfz-Versicherung und der Kfz-Steuer nachzuweisen. Der Vermieter wird dem Mieter die anteiligen Kosten für die Dauer der Vertragslaufzeit erstatten. Die Erstattung erfolgt am Ende des Mietvertrages, sobald die tatsächliche Laufleistung feststeht.
d) Wahlweise ist der Mieter berechtigt, den Block ‚Steuern/Versicherung/Wartung/Reparaturen‘ zu übernehmen. Er erhält hierfür einen monatlichen Pauschalbetrag, der sich aus dem monatlichen Netto-Mietzins berechnet. Der Pauschalbetrag wird direkt von der monatlichen Nettomiete abgezogen.
e) Während der Mietzeit ist die Wahl verbindlich und kann nicht mehr geändert werden.
Der Mieter hat für ‚Steuern/Versicherung/Wartung/Reparaturen‘ die monatliche Pauschale gewählt. Der monatliche Mietzins reduziert sich daher von 1.767,00 Euro
um 558,00 Euro
auf 1.209,00 Euro
Der Betrag enthält die gesetzliche Mehrwertsteuer (19%) in Höhe von 193,03 Euro.
(…)
§ 10 Laufleistung
a) Die Laufleistung des Fahrzeuges ist während der Laufzeit des Vertrages auf monatlich 700 km beschränkt.
b) Sollte der Mieter die Laufleistung überschreiten, erfolgt eine Kilometerabrechnung von 0,50 Euro je mehr gefahrenem Kilometer, netto, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer von derzeit 19%.
§ 11 Besonderheiten
a) (…)
b) Der Mieter ist während der Laufzeit des Mietvertrages ohne Zustimmung des Vermieters nicht berechtigt, mit dem Fahrzeug das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Ein Verstoß hiergegen führt zur sofortigen Beendigung des Mietvertrages.
c) Der Mieter wurde auf § 34 Absatz 4 Gewerbeordnung hingewiesen, der besagt, dass der gewerbsmäßige Ankauf beweglicher Sachen mit Gewährung des Rückkaufsrechts verboten ist. Der Mieter bestätigt ausdrücklich, dass ihm während der Vertragsverhandlungen weder schriftlich noch mündlich zugesagt, noch der Eindruck vermittelt wurde, dass er das von ihm an den Vermieter verkaufte Fahrzeug durch einseitige Erklärung dieser gegenüber zurückkaufen könne.
(…)
§ 20 Vertragsverlängerung
Nach Beendigung des Mietverhältnisses kommt eine stillschweigende Vertragsverlängerung gemäß § 545 BGB nicht in Betracht.
Setzt demnach der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, so verlängert sich das Mietverhältnis nicht auf unbestimmte Zeit.
Eine Erklärung gegen eine stillschweigende Verlängerung ist demnach nicht notwendig.
(…)“
Des Weiteren kam es zwischen der Klägerin, vertreten durch ihren Sohn, und der Beklagten Ziff. 1 zum Abschluss einer „Individualvereinbarung“ (Anl. K4 LGA), in der auszugsweise folgendes geregelt ist:
„I Laufleistung und Miethöhe
a) Entgegen § 10a des Mietvertrages ist die Laufleistung des Fahrzeuges während der Vertragslaufzeit nicht auf 700 km beschränkt. Die Vertragsparteien vereinbaren eine Laufleistung des Vermietfahrzeuges von monatlich
27.900 km
b) Mehrkilometer sind mit 0,02 Euro pro gefahrenem km netto zzgl. MwSt. zu vergüten.
c) Durch die ergänzende Vereinbarung erhöht sich der monatlich zu zahlende Mietzins:
| von | 1.015,97 Euro |
| um | 547,06 Euro |
| auf netto | 1.563,03 Euro |
| zzgl. ges. MwSt. v. z. Zt. 19% | 296,97 Euro |
| auf insgesamt | 1.860,00 Euro |
II Rückführung und Kosten
a) Kommt der Mieter der Rückgabeverpflichtung nach § 6c nicht nach, ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter den Besitz ohne dessen Willen zu entziehen und das Fahrzeug in Besitz zu nehmen, also ‚rückzuführen‘. Der Vermieter hat zudem das Recht, das Fahrzeug ohne Ankündigung vorläufig sicherzustellen, wenn der Mieter mit der Zahlung einer Miete mehr als 5 Tage in Verzug gerät. Der Mieter verliert mit Verzugseintritt sein Besitzrecht an dem Fahrzeug. (…)“
Außerdem fiel eine einmalige Bearbeitungsgebühr in Höhe von 99,00 € an (vgl. Kundeninformationsblatt, Zahlungsplan vom 12.08.2022, Anl. K5 LGA).
Die Beklagte Ziff. 2 bezahlte den vereinbarten Kaufpreis in Höhe von 15.000,00 €. Der Sohn der Klägerin händigte dem Mitarbeiter der Beklagten im Gegenzug die Zulassungsbescheinigungen Teil I und II sowie den Zweitschlüssel zum Fahrzeug aus.
Als der Klägerin im September 2022 eine Zahlung des Mietzinses nicht möglich war, wurde sie mit Schreiben der Beklagten Ziff. 1 vom 18.09.2022 (Anl. K6 LGA) zur Zahlung der ausstehenden Miete zzgl. einer Mahngebühr in Höhe von 40,00 €, insgesamt also von 1.900,00 € innerhalb von fünf Werktagen aufgefordert. Mit weiterem Schreiben der Beklagten Ziff. 1 vom 22.09.2022 (Anl. K6 LGA) wurde sie nochmals zur Zahlung des genannten Betrages innerhalb von drei Werktagen aufgefordert. Mit weiterem Schreiben der Beklagten Ziff. 1 vom 23.09.2022 (Anl. K6 LGA) kündigte die Beklagte Ziff. 1 den Mietvertrag mit sofortiger Wirkung wegen Zahlungsverzuges und forderte die Klägerin auf, ihr das Fahrzeug bis spätestens 30.09.2022 um 12:00 Uhr auszuhändigen. Daraufhin zahlte die Klägerin im September 2022 einen Betrag in Höhe von 1.500,00 € an die Beklagte Ziff. 1 sowie im November 2022 einen weiteren Betrag in Höhe von 3.500,00 €. Ihr wurde angeboten, das Fahrzeug gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 25.122,00 € innerhalb von 3 Tagen „auszulösen“. Am 06.05.2023 wurde das Fahrzeug schließlich bei der Klägerin abgeholt.
Mit Schreiben vom 03.07.2023 forderte die Klägerin die Beklagten unter Fristsetzung zum 12.07.2023 vergeblich zur Herausgabe des Fahrzeugs nebst Zweitschlüssel und Zulassungsbescheinigungen Teil I und II sowie Rückerstattung der bezahlten Miete auf.
Das Fahrzeug wurde im Juli 2023 zum Preis von 23.800,00 € an einen Dritten weiterveräußert.
Die Klägerin, die erstinstanzlich die Beklagten gesamtschuldnerisch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 30.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie die Beklagte Ziff. 1 darüber hinaus auf Rückerstattung der erhaltenen Miete in Höhe von 5.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.07.2023 in Anspruch genommen hat, macht geltend, der Wert des Fahrzeugs habe zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mindestens 30.000,00 € betragen. Sie ist der Ansicht, die geschlossenen Verträge seien gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und nichtig. Es liege ein Leistungsmissverhältnis und ein wucherähnliches Geschäft vor, das auch die in Erfüllung des Kaufvertrags vorgenommene Übereignung erfasse. Das wirtschaftliche Ungleichgewicht im Kaufvertrag setze sich im Mietvertrag fort. Aufgrund der Weiterveräußerung des Fahrzeugs habe sie einen Schadensersatzanspruch nach §§ 990 Abs. 1, 989, 249 Abs. 1, 251 Abs. 1 BGB. Ein Anspruch gegen die Beklagte Ziff. 1 auf Rückzahlung des geleisteten Mietzinses ergebe sich aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. Der Anspruch der Beklagten Ziff. 2 auf Rückzahlung des Kaufpreises sei gemäß § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen, da sie die Leistung in Kenntnis der Sittenwidrigkeit erbracht habe.
Die Beklagten, die erstinstanzlich Klageabweisung beantragt haben, sind dem entgegengetreten. Sie tragen vor, die Beklagte Ziff. 2 sei in Erfüllung des Kaufvertrags Eigentümerin des Fahrzeugs geworden und daher zur Weiterveräußerung berechtigt gewesen. Sie ist der Ansicht, die geschlossenen Verträge verstießen weder gegen § 138 Abs. 1 BGB noch gegen § 138 Abs. 2 BGB. Ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung sei nicht vorhanden. Auch die subjektiven Voraussetzungen lägen nicht vor. Der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses habe 26.000,00 € betragen, der Händlereinkaufswert 18.590,00 €. Abzustellen sei im Rahmen der Ermittlung eines vermeintlichen Missverhältnisses im Sinne des § 138 BGB nicht auf den Händlereinkaufswert, sondern den Preis, den ein vergleichbares „sale-and-rent-back“-Unternehmen bei Einräumung einer vergleichbaren Mietkondition bereit gewesen wäre, für das Fahrzeug zu bezahlen. Für die Anmietung eines vergleichbaren Fahrzeugs wäre monatlich eine Miete von mindestens 2.340,00 € angefallen. Zu berücksichtigen sei zudem, dass die Beklagten keine Sicherheit gehabt hätten, dass sich die vereinbarte Miete tatsächlich realisieren lasse. Die Beklagte Ziff. 2 trage als Eigentümerin das alleinige Untergangsrisiko des Fahrzeugs während der Mietzeit und müsse für die Kapitalbeschaffung Zinsen aufwenden. Hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht die streitgegenständlichen Verträge für unwirksam ansehen sollte, rechnet die Beklagte Ziff. 2 mit einem bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB im Hinblick auf den an die Klägerin bezahlten Kaufpreis in Höhe von 15.000,00 € gegen deren Schadensersatzanspruch auf.
Hinsichtlich des weiteren Vortrags in erster Instanz sowie der dort gestellten Anträge wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage nach Anhörung der Klägerin im Termin vom 08.01.2024 (nachfolgend: Prot. I; Bl. 64 ff. LGA) sowie Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen B.Eng. N. im Termin vom 19.02.2024 (nachfolgend: Prot. II; Bl. 85 ff. LGA) zur Frage des Händlereinkaufspreises und Wiederbeschaffungswerts des streitgegenständlichen Fahrzeugs sowie der ortsüblichen Fahrzeugmiete für ein vergleichbares Fahrzeug mit Urteil vom 29.04.2024 (Bl. 112 ff. LGA) teilweise stattgegeben, indem es die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 16.900,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.11.2023 verurteilt hat sowie darüber hinaus die Beklagte Ziff. 2 zur Zahlung weiterer 11.300,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.11.2023 und die Beklagte Ziff. 1 zur Zahlung weiterer 5.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.07.2023, bei Klageabweisung im Übrigen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, ein Schadensersatzanspruch ergebe sich aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1, 818 Abs. 2 BGB. Der Kaufvertrag und die Übereignung seien nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Der tatsächliche Wert des Fahrzeugs sei fast doppelt so hoch gewesen wie der vereinbarte Kaufpreis, weshalb ein auffälliges Missverhältnis vorliege. Der mit dem Kaufvertrag verbundene Mietvertrag verstärke die Disparität. Der Mietzins sei als teilweise Vergütung für die Kapitalüberlassung anzusehen, da in der vereinbarten Mietzeit von sechs Monaten eine Miete von insgesamt 11.160,00 € zu bezahlen gewesen wäre, also 3/4 des vereinbarten Kaufpreises. Das Auftreten der Beklagten sei darauf angelegt, bei den auf Kreditalternativen angewiesenen Personenkreisen eine falsche Vorstellung über die Art des Geschäfts sowie die rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken zu vermitteln, was zu gravierenden Fehlvorstellungen bei eher einfach strukturierten und geschäftlich unerfahrenen Personen wie der Klägerin und ihrem Sohn führe. Es werde suggeriert, es finde eine Art Sicherungsübereignung statt. Die objektiven Umstände begründeten die Vermutung eines Handelns in verwerflicher Gesinnung. Der an die Klägerin bezahlte Kaufpreis mindere den Bereicherungsanspruch nicht, weil die Beklagte Ziff. 2 verschärft hafte, da sie zumindest bedingt vorsätzlich in Kauf genommen habe, eine Geldnot oder geschäftliche Unerfahrenheit der Klägerin zu ihrem eigenen Vorteil auszunutzen. Die Beklagte Ziff. 2 habe der Klägerin den Wert zu ersetzen, den sie im August 2022 bei einem anderweitigen Verkauf des Fahrzeugs erzielt hätte, nämlich 28.200,00 €. Der Hilfsaufrechnung stünden § 393 BGB und § 817 Satz 2 BGB entgegen. Die Beklagte Ziff. 1 hafte neben der Beklagten Ziff. 2 für den durch Eigentumsverlust erlittenen Schaden der Klägerin von 31.900,00 € abzüglich des Vorteils durch den erhaltenen Kaufpreis in Höhe von 15.000,00 € gemäß §§ 826, 830 BGB. Ein Anspruch gegen die Beklagte Ziff. 1 auf Rückzahlung der geleisteten Miete in Höhe von 5.000,00 € ergebe sich aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1, 818 Abs. 1 BGB.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholen und vertiefen. Sie sind der Ansicht, bei einer Abweichung von – wie hier – 88 % zwischen den gegenseitig erbrachten Leistungen bestehe kein auffälliges Missverhältnis im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB, weshalb eine verwerfliche Gesinnung der Beklagten vom Landgericht nicht hätte unterstellt werden dürfen. Bei Berücksichtigung der vom Sachverständigen N. ermittelten entsprechenden Vergleichsmieten von 3.587,46 € pro Monat (Schwacke) bzw. 2.090,81 € monatlich (Fraunhofer) liege kein Missverhältnis zu der hier vereinbarten Miete vor. Verfahrensfehlerhaft habe das Landgericht den Zeugen E. nicht zum Vortrag der Beklagten gehört, dass die streitgegenständlichen Verträge nicht etwa aufgrund einer im Vorfeld missverstandenen Werbung, sondern aufgrund des erfolgten Beratungsgesprächs abgeschlossen worden seien. Es sei nicht nachvollziehbar, dass das Landgericht davon ausgehe, dass die Klägerin und ihr Sohn „einfach strukturiert“ seien. Wie es zu dieser Einschätzung gelange, habe es nicht begründet. Die Verurteilung der Beklagten Ziff. 2 zur Zahlung weiterer 11.300,00 € sei ebenso wenig nachvollziehbar.
Die Beklagten beantragen,
das am 19.02.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Stuttgart, Az.: 29 O 251/23, wird abgeändert soweit es die Beklagten belastet und die Klage vollumfänglich abgewiesen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
Hinsichtlich des weiteren Vortrags im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründung und die Berufungserwiderung verwiesen.
Der Senat hat am 05.02.2026 in der Sache mündlich verhandelt (vgl. Sitzungsniederschrift, Bl. 87 f. OLGA).
B.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten hat in der Sache lediglich zu einem kleinen Teil, nämlich in Bezug auf die Verzinsung des der Klägerin mit Tenor Ziff. 2 zuerkannten Zahlungsanspruchs in Höhe von 5.000,00 € Aussicht auf Erfolg.
I. Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte Ziff. 2
Das Landgericht hat zutreffend entschieden, dass der Klägerin gegen die Beklagte Ziff. 2 ein Schadensersatzanspruch wegen der Weiterveräußerung des streitgegenständlichen Fahrzeugs zusteht (hierzu unter Ziff. 1) sowie ein Anspruch auf Zahlung von Zinsen ab Rechtshängigkeit (hierzu unter Ziff. 2).
1. Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz
Die Klägerin hat gegen die Beklagte Ziff. 2 einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus §§ 990 Abs. 1, 989, 249 Abs. 1, 251 Abs. 1 BGB. Die Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs liegen vor (hierzu unter lit. a). Dieser ist mindestens in der vom Landgericht zuerkannten Höhe von 28.200,00 € begründet (hierzu unter lit. b) und nicht teilweise infolge der Hilfsaufrechnung der Beklagten Ziff. 2 wegen eines Anspruchs auf Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises in Höhe von 15.000,00 € gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB erloschen (hierzu unter lit. c).
a) Anspruch dem Grunde nach
Nach § 989 BGB ist der Besitzer von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an dem Eigentümer für den Schaden verantwortlich, der dadurch entsteht, dass infolge seines Verschuldens die Sache verschlechtert wird, untergeht oder aus einem anderen Grund von ihm nicht herausgegeben werden kann. Gemäß § 990 Abs. 1 Satz 1 BGB haftet nach § 989 BGB auch der Besitzer, der bei Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben war.
Der in diesen Vorschriften enthaltene Anspruch stellt sich als Regelung des gesetzlichen Schuldverhältnisses des Eigentümers und dem herausgabeverpflichteten, unrechtmäßigen Besitzer beispielsweise für den – hier in Rede stehenden – Fall der verschuldeten Unmöglichkeit der Herausgabe dar (BGH, Urteil vom 16. November 2022 – VIII ZR 436/21 –, juris Rn. 25; BGH, Urteil vom 9. Februar 1960 – VIII ZR 51/59 –, NJW 1960, 860, 861, beck-online).
Im Streitfall besteht ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gemäß §§ 990 Abs. 1, 989, 249 Abs. 1, 251 Abs. 1 BGB wegen der Weiterveräußerung des streitgegenständlichen Fahrzeugs dem Grunde nach, da die Klägerin ihr Eigentum nicht durch Übereignung des Fahrzeugs an die Beklagte Ziff. 2 verloren hat (hierzu unter lit. aa) und die Beklagte Ziff. 2, die zum Zeitpunkt der Verwertung dessen unmittelbare Besitzerin war (hierzu unter lit. bb), obwohl ihr ein Recht zum Besitz nicht zustand (hierzu unter lit. cc), zugunsten des späteren Fahrzeugerwerbers wirksam über das Eigentum an dem Kraftfahrzeug verfügte. Da die im Sinne des § 990 Abs. 1 Satz 1 BGB bösgläubige Beklagte Ziff. 2 (hierzu unter lit. dd) hiernach schuldhaft nicht mehr zur Herausgabe des Fahrzeugs imstande ist (hierzu unter lit. ee), ist sie der Klägerin gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet.
aa) Eigentum der Klägerin
Der Kaufvertrag nebst dem Mietvertrag und der zum Mietvertrag abgeschlossenen „Individualvereinbarung“ sind jeweils unwirksam, da sie als wucherähnliches Geschäft nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig sind, weshalb die Klägerin ihr Eigentum am streitgegenständlichen Fahrzeug nicht durch Übereignung an die Beklagte Ziff. 2 gemäß §§ 929 Satz 1, 930 BGB verloren hat. Die in § 5 des Kaufvertrages dokumentierte Einigung über den Eigentumsübergang ist nichtig, denn die Unwirksamkeit des Kaufvertrages ergreift auch die Übereignung.
(1)
Kaufvertrag, Mietvertrag und „Individualvereinbarung“ bilden ein einheitliches Rechtsgeschäft.
(a)
Der für die Annahme eines einheitlichen Rechtsgeschäfts nach § 139 BGB erforderliche Einheitlichkeitswille liegt vor, wenn das eine Geschäft nicht ohne das andere gewollt ist, die möglicherweise äußerlich getrennten Rechtsgeschäfte also miteinander stehen und fallen sollen. Dabei kommt es auf den rechtlichen Zusammenhang, nicht auf eine wirtschaftliche Verknüpfung an. Ob es sich insoweit aufgrund eines Einheitlichkeitswillens der Vertragsparteien um ein einheitliches Rechtsgeschäft handelt, ist durch Ermittlung und Auslegung des – objektiv erkennbaren – Parteiwillens festzustellen (BGH, Urteil vom 22. September 2016 – III ZR 427/15 –, juris Rn. 16). Ein solches einheitliches Rechtsgeschäft kann auch dann vorliegen, wenn die Rechtsgeschäfte in mehreren Urkunden niedergelegt sind, unterschiedlichen Geschäftstypen angehören und an ihnen zum Teil verschiedene Personen beteiligt sind, wobei die Niederlegung mehrerer selbständiger Verträge in verschiedenen Urkunden die widerlegliche Vermutung begründet, dass die Verträge nicht in rechtlichem Zusammenhang stehen sollen (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2011 – VIII ZR 94/10 –, juris Rn. 24).
(b)
Vorliegend war der Abschluss von Kaufvertrag, Mietvertrag und „Individualvereinbarung“ rechtlich einheitlich von den Parteien gewollt, was bereits daraus folgt, dass die Klägerin ihr Fahrzeug nicht nur verkaufen, sondern zugleich weiternutzen wollte, worauf auch das Geschäftsmodell der Beklagten basiert (OLG Frankfurt, Urteil vom 11. April 2024 – 2 U 115/20 –, juris Rn. 91; OLG Karlsruhe, Urteil vom 7. Oktober 2025 – 19 U 121/24 –, juris Rn. 40). Die Verträge sind miteinander verknüpft und hängen rechtlich und tatsächlich zusammen. Sie nehmen ausweislich § 6 lit. a des Kaufvertrages und § 7 lit. a des Mietvertrages aufeinander Bezug (so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 20. Mai 2025 – 1 U 73/24 –, juris Rn. 77). Auch waren für beide Beklagten dieselben Personen tätig.
(2)
Der Kaufvertrag, der Mietvertrag und die „Individualvereinbarung“ sind als sogenanntes wucherähnliches Rechtsgeschäft sittenwidrig gemäß § 138 Abs. 1 BGB.
Der Bundesgerichtshof hat in einem entsprechend gelagerten Fall entschieden, dass bei einem auffälligen Missverhältnis der Vertragsleistungen zueinander ein wucherähnliches Rechtsgeschäft vorliegen kann, welches gemäß § 138 Abs. 1 BGB insgesamt nichtig ist (BGH, Urteil vom 16. November 2022 – VIII ZR 436/21 –, juris Rn. 30 ff.).
(a)
Ein Rechtsgeschäft ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist. Hierbei ist weder das Bewusstsein der Sittenwidrigkeit noch eine Schädigungsabsicht erforderlich; es genügt vielmehr, wenn der Handelnde die Tatsachen kennt, aus denen die Sittenwidrigkeit folgt. Dem steht es gleich, wenn sich jemand bewusst oder grob fahrlässig der Kenntnis erheblicher Tatsachen verschließt. Zu berücksichtigen ist nicht nur der objektive Gehalt des Geschäfts, sondern es sind auch die Umstände, die zu seiner Vornahme geführt haben, sowie die Absicht und die Motive der Parteien in die Würdigung einzubeziehen (st. Rspr., vgl. bspw. BGH, Urteil vom 16. November 2022 – VIII ZR 436/21 –, juris Rn. 31; BGH, Urteil vom 29. Juni 2005 – VIII ZR 299/04 –, juris Rn. 19).
Danach können gegenseitige Verträge, auch wenn der Wuchertatbestand des § 138 Abs. 2 BGB nicht in allen Voraussetzungen erfüllt ist, als wucherähnliche Rechtsgeschäfte nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig sein, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung objektiv ein auffälliges Missverhältnis besteht und außerdem mindestens ein weiterer Umstand hinzukommt, der den Vertrag bei Zusammenfassung der subjektiven und objektiven Merkmale als sittenwidrig erscheinen lässt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten hervorgetreten ist, weil er etwa die wirtschaftlich schwächere Position des anderen Teils bewusst zu seinem Vorteil ausgenutzt oder sich zumindest leichtfertig der Erkenntnis verschlossen hat, dass sich der andere nur unter dem Zwang der Verhältnisse auf den für ihn ungünstigen Vertrag eingelassen hat (vgl. bspw. BGH, Urteil vom 16. November 2022 – VIII ZR 436/21 –, juris Rn. 32; BGH, Urteil vom 21. April 2022 – I ZR 214/20 –, juris Rn. 26).
Ist das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besonders grob, so kann dies den Schluss auf die bewusste oder grob fahrlässige Ausnutzung eines den Vertragspartner in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigenden Umstands rechtfertigen. Ein auffälliges, grobes Missverhältnis, das den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung zulässt, kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig angenommen werden, wenn der Wert der Leistung annähernd doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung bzw. letzterer die Hälfte des Werts der Leistung beträgt (BGH, Urteil vom 16. November 2022 – VIII ZR 436/21 –, juris Rn. 33; BGH, Hinweisbeschluss vom 14. Juni 2017 – III ZR 487/16 –, BeckRS 2017, 115431 Rn. 10, beck-online; MüKoBGB/Armbrüster aaO., § 138 Rn. 212, beck-online). Diese tatsächliche Vermutung beruht auf dem Erfahrungssatz, dass in der Regel außergewöhnliche Leistungen nicht ohne Not oder nicht ohne einen anderen den Benachteiligten hemmenden Umstand zugestanden werden und der Begünstigte diese Erfahrung teilt (vgl. bspw. BGH, Urteil vom 21. April 2022 – I ZR 214/20 –, juris Rn. 26; BGH aaO., Rn. 33, juris).
Für die Feststellung eines Missverhältnisses kommt es auf die objektiven Werte der Leistungen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses an. Die gegenseitigen Leistungen sind nach den vertraglichen Vereinbarungen zu bemessen und nicht danach, was die Parteien sich nachfolgend einander gewährt haben. Ein geeignetes Mittel für die Bestimmung des objektiven Werts ist grundsätzlich der Marktvergleich (BGH, Urteil vom 16. November 2022 – VIII ZR 436/21 –, juris Rn. 34; BGH, Urteil vom 21. April 2022 – I ZR 214/20 –, juris Rn. 27). Dabei wird der vereinbarte Betrag demjenigen gegenübergestellt, den die Mehrzahl der weiteren Anbieter für vergleichbare Leistungen verlangt (Marktwert, marktüblicher Preis; vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2019 – XII ZR 125/18 –, BGHZ 223, 290-305, juris Rn. 41; BGH, Urteil vom 12. März 2003 – IV ZR 278/01 –, BGHZ 154, 154-171, juris Rn. 13). Auch wenn maßgeblich die beiderseitigen Hauptleistungspflichten zu betrachten sind, sind doch alle versprochenen Leistungen und sonstigen Pflichten einander gegenüberzustellen und eine wirtschaftliche Betrachtungsweise vorzunehmen, sodass auch etwaige untypische Leistungen zu berücksichtigen sind (BGH, Urteil vom 12. März 1981 – III ZR 92/79 –, BGHZ 80, 153-172, juris Rn. 33 ff.; Staudinger/Fischinger (2024) BGB § 138 Rn. 242, juris; Wendtland in BeckOK BGB, Hau/Poseck, 76. Edition, Stand: 01.11.2025, § 138 Rn. 45, beck-online). Bei der Ermittlung des relevanten Marktpreises ist grundsätzlich eine ausreichende Zahl an geeigneten Vergleichsgeschäften heranzuziehen (BGH, Urteil vom 17. Juni 2005 – V ZR 220/04 –, juris Rn. 22; KG Berlin, Beschluss vom 24. September 2024 – 2 U 57/21 –, juris Rn. 36).
(b)
Gemessen daran ist der tatsächliche Wert der Leistung im Streitfall mehr als doppelt so hoch wie der Wert der Gegenleistung, da von einem tatsächlichen Fahrzeugwert zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in Höhe des Wiederbeschaffungswerts von 31.900,00 € auszugehen ist.
(aa)
Zur Bestimmung des objektiven Werts des Fahrzeugs ist weder auf einen „Sale-and-rent-back-Markt“ noch auf den Händlereinkaufswert abzustellen, vielmehr ist als Maßstab für die Beurteilung der Gegenleistung der Wiederbeschaffungswert bzw. Händlerverkaufspreis maßgeblich. Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsauffassung des 1. Zivilsenats des OLG Stuttgart (Urteil vom 20. Mai 2025 – 1 U 73/24 –, juris Rn. 81) und des Kammergerichts Berlin (Beschluss vom 24. September 2024 – 2 U 57/21 –, juris Rn. 30) an.
(i)
Entgegen der Auffassung der Berufung ist nicht auf einen angeblichen „Sale-and-rent-back-Markt“ abzustellen.
Denn der Marktvergleich kann nur ein geeignetes Mittel zur Bestimmung des objektiven Wertes sein, entscheidend bleibt indes immer der objektive Wert selbst (BGH, Urteil vom 12. März 2003 – IV ZR 278/01 –, BGHZ 154, 154-171, juris Rn. 13; KG Berlin, Beschluss vom 24. September 2024 – 2 U 57/21 –, juris Rn. 41; OLG Bamberg, Urteil vom 23. Januar 2019 – 3 U 37/18 –, juris Rn. 18). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein überregionaler Vergleich geboten, wenn es etwa auf dem örtlichen Immobilienmarkt lediglich einen einzigen Anbieter für Wohnungserbbaurechte gibt, weil andernfalls die Möglichkeit einer Nichtigkeit der Geschäfte nach § 138 Abs. 1 BGB wegen wucherähnlicher Sittenwidrigkeit aufgrund eines groben Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung von vornherein ausscheide (BGH, Urteil vom 17. Juni 2005 – V ZR 220/04 –, juris Rn. 22). Gleichsam ist auf der Grundlage des objektiven Werts (Verkehrspreis, Wiederbeschaffungswert) ein übergreifender Vergleich unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Geschäftsmodells geboten, wenn in Rede steht, dass sich in einem Marktbereich ein wucherischer bzw. wucherähnlicher Marktpreis herausgebildet hat (KG aaO., Rn. 41). Letzteres ist hier der Fall.
(ii)
Auch ist in der hier gegebenen Vertragskonstellation eines „sale-and-rent-back“-Modells nicht grundsätzlich der Händlereinkaufswert zur Bestimmung des Umfangs des Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung heranzuziehen.
Dies ergibt sich bereits nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.11.2022 (Az. VIII ZR 436/21, juris). Zwar hat der Bundesgerichtshof dort auf den Händlereinkaufswert abgestellt, allerdings ist der Entscheidung nicht zu entnehmen, dass zur Bestimmung des objektiven Werts eines Fahrzeugs regelmäßig der (niedrigere) Händlereinkaufswert maßgeblich sein soll. Der Bundesgerichtshof hat sich vielmehr mit dieser Frage gar nicht auseinandergesetzt und musste dies auch nicht, da im dortigen Fall bereits die Zugrundelegung des Händlereinkaufswerts ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung begründet hat.
Ein (generelles) Abstellen auf den Händlereinkaufswert erscheint bereits aus dem Grund nicht als angemessen, weil der Händlereinkaufswert in der Regel unter dem Betrag liegt, der auf dem freien Markt zu erzielen ist sowie unter dem tatsächlichen Wert des Kraftfahrzeugs (so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 20. Mai 2025 – 1 U 73/24 –, juris Rn. 81). Der Händlereinkaufswert bildet nämlich allenfalls einen Teilbereich des Marktes für Gebrauchtfahrzeuge ab, nämlich diejenigen Fälle, in denen Händler Fahrzeuge bei Privatpersonen zu einem niedrigeren Händlereinkaufspreis ankaufen, um sie anschließend zu einem höheren Händlerverkaufspreis weiter zu veräußern, wobei die Abweichung des Händlereinkaufs- bzw. -verkaufspreises vom objektiven Verkehrswert üblicherweise durch die sich aus der Zwischenschaltung eines gewerblichen Gebrauchtfahrzeughändlers ergebenden Vorteile aufgewogen wird. Der Markt der Gebrauchtfahrzeughändler ist mit dem Markt der Beklagten Ziff. 2 jedoch nicht vergleichbar, denn bei der Beklagten Ziff. 2 handelt es sich nicht um eine Gebrauchtwagenhändlerin, sondern sie betreibt ein völlig anderes Geschäftsmodell, weshalb insoweit auch keine Gleichstellung erfolgen kann. Denn ein Gebrauchtwagenhändler wendet in Bezug auf die angekauften Fahrzeuge regelmäßig Kosten auf (wie etwa für Wartungen, Instandsetzungen, die Vorhaltung von Verkaufs- und Standflächen, Versicherungskosten, Vertriebs- und Marketingkosten), welche bei der Beklagten Ziff. 2 im Rahmen ihres Geschäftsmodells nicht anfallen, weil das Fahrzeug von ihren Kunden weiterhin genutzt wird (so auch KG Berlin, Beschluss vom 24. September 2024 – 2 U 57/21 –, juris Rn. 37). Einem verkaufsbereiten Fahrzeugeigentümer steht zudem grundsätzlich auch die Option offen, sein Fahrzeug auf dem privaten Gebrauchtwagenmarkt ohne die Dazwischenschaltung eines gewerblichen Anbieters zu veräußern (KG aaO., Rn. 30). Der Senat hält es nicht für gerechtfertigt, diesen Markt und die dortigen Preise nicht zu berücksichtigen. Dies ist der Markt, auf dem die Gebrauchtwagenverkäufer die Preise für ihre Fahrzeuge aufrufen, also als Anbieter agieren. Auf diesem Markt konkurrieren gleichermaßen private Verkäufer als auch gewerbliche Gebrauchtwagenhändler.
(bb)
Aus den nicht angegriffenen Feststellungen des Sachverständigen N., an die der Senat nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden ist, ergibt sich, dass der zu erzielende Händlerverkaufswert bzw. Wiederbeschaffungswert des streitgegenständlichen Fahrzeugs 31.900,00 € beträgt, der Händlereinkaufswert ist demgegenüber mit 28.200,00 € brutto zu bemessen (Prot. II, dort S. 2, Bl. 86 LGA).
Bei Zugrundelegung des vom Sachverständigen ermittelten Händlerverkaufswerts bzw. Wiederbeschaffungswerts von 31.900,00 € liegt ein auffälliges, grobes Missverhältnis vor, da dieser Wert mehr als doppelt so hoch ist, wie der Wert der vereinbarten Gegenleistung von 15.000,00 €, sodass der Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung der Beklagten Ziff. 2 gerechtfertigt ist.
Zudem sind weder Umstände dargelegt noch sonst ersichtlich, die gegen den Erfahrungssatz sprechen, dass in der Regel außergewöhnliche Leistungen nicht ohne Not oder nicht ohne einen anderen den Benachteiligten hemmenden Umstand zugestanden werden und der Begünstigte diese Erfahrung teilt.
(c)
Selbst wenn man im Streitfall indes auf den Händlereinkaufswert als maßgebliche Bezugsgröße zur Beurteilung des Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung abstellen wollte, so wäre jedenfalls in einer Gesamtschau von einem auffallenden Missverhältnis nach § 138 Abs. 1 BGB auszugehen.
Zwar läge dann der Händlereinkaufswert (nur) bei 188 % des bezahlten Kaufpreises und wäre mithin noch nicht annähernd doppelt so hoch, wie der Wert der Gegenleistung (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2014 – V ZR 249/12 –, NJW 2014, 1652 Rn. 8, beck-online: erforderlich ist [bei Grundstücksgeschäften] eine Verkehrswertüber- bzw. -unterschreitung von 90 %). In diesem Fall ergäbe sich ein auffallendes Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung, welches die verwerfliche Gesinnung der Beklagten vermuten lässt, jedoch aus der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung aller abgeschlossener Verträge, bei der insbesondere auch die Verträge der Klägerin mit der Beklagten Ziff. 1 (Mietvertrag nebst „Individualvereinbarung“) zu berücksichtigen sind (BGH, Urteil vom 16. November 2022 – VIII ZR 436/21 –, juris Rn. 40 ff.).
(aa)
Bei der Prüfung, ob ein auffallendes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung als Kennzeichen der Sittenwidrigkeit eines Geschäfts besteht, sind ungeachtet der formalen Trennung zwischen mehreren Verträgen grundsätzlich alle Leistungen der am Geschäft Beteiligten einander gegenüberzustellen (Schmidt-Räntsch in: Erman BGB, Kommentar, 17. Auflage 2023, § 138 BGB Rn. 43, juris). Die einer Partei nachteiligen Regelungen mehrerer Verträge können in einem wirtschaftlich verbundenen Geschäft zusammentreffen und zusammenwirken. Mehrere „Teilstücke“ des zumindest wirtschaftlich einheitlichen Geschäfts können dann jedenfalls zusammen ein auffälliges Missverhältnis zwischen den wirtschaftlich zusammenhängenden Leistungen und Gegenleistungen ergeben (OLG Düsseldorf, Urteil vom 6. Dezember 2022 – 23 U 60/22 –, juris Rn. 62). Außergewöhnlich kann die Konstellation von Leistung und Gegenleistung auch dann sein, wenn zwar Kaufpreis und Marktwert in keinem besonders eklatanten Missverhältnis dergestalt zueinander stehen, dass der Marktwert den gezahlten Kaufpreis um mehr als das Doppelte überstiege, wenn die sonstigen vertraglichen Gestaltungen ein derartiges Missverhältnis ergeben (so auch OLG Stuttgart aaO., Rn. 97; KG aaO., Rn. 43).
(bb)
Im Streitfall resultiert das im konkreten Vertragskonstrukt liegende auffallende wirtschaftliche Missverhältnis zu Lasten der Klägerin, welches die verwerfliche Gesinnung der Beklagten Ziff. 2 vermuten lässt, gerade auch aus einer Gesamtschau der vertraglichen Regelungen.
Hinsichtlich des zwischen der Klägerin und der Beklagten Ziff. 1 geschlossenen Mietvertrages ist zu berücksichtigen, dass ausweislich der dortigen Regelung unter § 7 lit. d und e entgegen der gesetzlichen Grundregelung des § 535 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BGB nicht die Beklagte Ziff. 1 als Vermieterin sämtliche mit der Nutzung des Fahrzeugs verbundenen (Unterhaltungs-)Kosten, wie etwa Versicherung, Steuern, Wartung und Reparatur zu tragen hatte, sondern die Klägerin (so auch BGH, Urteil vom 16. November 2022 – VIII ZR 436/21 –, juris Rn. 42; OLG Stuttgart aaO., Rn. 98). Zwar hätte die Klägerin die Möglichkeit gehabt, den Block „Steuern/Versicherung/Wartung/Reparaturen“ nicht zu übernehmen (vgl. § 7 lit. d des Mietvertrages). Sie wäre dann aber zur Zahlung eines deutlich höheren Mietzinses von monatlich 1.767,00 € (vgl. § 5 des Mietvertrages) – anstatt 1.209,00 € (vgl. § 7 lit. e des Mietvertrages) – verpflichtet gewesen. Zudem wird nach dem „Nachlass“ für die Unterhaltungspflichten in Höhe von 552,00 € pro Monat ein hoher Aufschlag von 651,00 € pro Monat für eine absurd große Erhöhung der pauschal mit der „Miete“ abgegoltenen Kilometerleistung auf 27.900 km pro Monat erhoben, so dass die Miete letztendlich 1.860,00 € pro Monat betrug.
Im wirtschaftlichen Ergebnis handelt es sich um einen atypischen Kaufvertrag, der auf die endgültige Übertragung von Eigentum und Besitz auf die Beklagte Ziff. 2 ausgerichtet war, wobei die Beklagte Ziff. 2 ihre Leistungsverpflichtung sofort bei Vertragsschluss, die Verkäuferin hingegen – abgesehen von der Eigentumsübertragung – erst zum Zeitpunkt des Endes der (kurzen) „Mietzeit“ zu erfüllen hat. Typische Leistungen der Beklagten Ziff. 1 als gewerbliche Vermieterin erfolgen nicht, sondern das Konstrukt des Mietvertrages mit der vertraglich vorgesehenen unveränderten Zulassung des Fahrzeugs auf die Verkäuferin und mit dem unverhältnismäßig hohen Nachlass für den Fall der Übernahme der Lasten einschließlich Wartung und Reparaturen verschleiert letztendlich die zeitlich hinausgeschobene Kaufvertragserfüllungsverpflichtung. Die Beklagten tragen das Risiko der richtigen Einschätzung des (hier 184 Tage) in der Zukunft liegenden Fahrzeugwertes. Dieses Risiko ist gering und dürfte sich mit der linearen, laufleistungsabhängigen Methode annähernd richtig erfassen lassen (Kaufpreis 40.521,55 €/Restlaufleistung 248.999 km = ca. 0,17 €/km). Zudem trägt die Beklagte Ziff. 2 das Risiko des zufälligen Untergangs, dessen Wert sich in den Kosten für eine entsprechende Versicherung bemessen lässt. Die Beklagte Ziff. 2 hat allerdings nicht vorgetragen, wie das Fahrzeug bereits versichert war, so dass unklar ist, ob überhaupt eine Leistung der Beklagten Ziff. 2 vorliegt.
Vergleicht man unter dieser Prämisse die Werte, so sollte die Klägerin den Kaufpreis abzüglich der (vereinbarten) Mietzahlungen erhalten, hier 3.741,00 € (15.000,00 € ./. 6 x 1.860,00 €). Dafür gab sie ein Fahrzeug her mit einem zukünftigen Wert von 30.336 € (31.900 € aktueller Verkehrswert ./. 1.564 € geschätzter linearer Wertverlust [entspricht 184 Tage x 50 km/Tag x 0,17 €/km; bei großzügiger Annahme einer Laufleistung von 50 km/Tag – in der Vergangenheit rechnerisch 38,7 km/Tag]). Bei diesem Vergleich ist die Überteuerung noch auffälliger (12,33 % des Fahrzeugwertes). Die Berücksichtigung der Kosten für die oben dargestellten Risiken des zufälligen oder verschuldeten Untergangs in Form von etwaigen Versicherungsprämien fallen dabei in keiner nennenswerten Größenordnung mehr ins Gewicht.
(cc)
Zudem stellt die von der Klägerin an die Beklagte Ziff. 1 zu entrichtende Miete auch nicht allein die Gegenleistung für die Überlassung der Nutzungsmöglichkeit am Fahrzeug dar, sondern ist unter Beachtung der erheblichen Differenz zwischen Kaufpreis und dem Wert des Kraftfahrzeugs der Sache nach auch eine „Vergütung“ für die Überlassung des dem Kläger durch die Kaufpreiszahlung zur Verfügung gestellten Kapitals, das die Beklagte Ziff. 2 erst am Ende der Laufzeit des Mietvertrages durch die Fahrzeugverwertung erhält (zuzüglich des Mehrerlöses). Dies folgt aus einer Gesamtbetrachtung von Miethöhe und Mietzeit (vgl. BGH aaO., Rn. 43; so auch OLG Stuttgart aaO., Rn. 99; KG aaO., Rn. 43; OLG München, Urteil vom 27. Februar 2025 – 32 U 2389/24 e –, juris Rn. 34).
Die Vertragslaufzeit war im Streitfall auf sechs Monate befristet. Für diesen Zeitraum hatte die Klägerin insgesamt einen Betrag in Höhe von 11.259,00 € (6 x Mietzins in Höhe von 1.860,00 € + 99,00 € an Bearbeitungsgebühren) zu entrichten. Dieser Betrag entspricht einem Anteil von 75 % des von der Klägerin zuvor erhaltenen Kaufpreises in Höhe von 15.000,00 €, was einem Zinssatz von ca. 150 % p.a. bzw. ca. 12,5 % p.m. entspricht. Hinzu kommt dann noch der Mehrerlös, den die Beklagte Ziff. 2 zusätzlich erhält.
(dd)
Für die Annahme einer verwerflichen Gesinnung sprechen darüber hinaus auch die für den benachteiligten Vertragspartner erkennbar unvorteilhaften Regelungen im Vertragswerk.
(i)
So eröffnet § 6 lit. b des Mietvertrages in Abweichung von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB das Recht zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages bereits ab einem Verzug von lediglich fünf Tagen. Unter Ziff. II der „Individualvereinbarung“ zum Mietvertrag ist darüber hinaus vorgesehen, dass für den Fall, dass der Mieter der Rückgabeverpflichtung nach § 6 lit. c des Mietvertrages nicht nach kommt, der Vermieter berechtigt ist, dem Mieter den Besitz ohne dessen Willen zu entziehen und das Fahrzeug in Besitz zu nehmen, also „rückzuführen“. Der Vermieter hat zudem das Recht, das Fahrzeug ohne Ankündigung vorläufig sicherzustellen, wenn der Mieter mit der Zahlung einer Miete mehr als fünf Tage in Verzug gerät. Aus diesen Regelungen ergibt sich in einer Gesamtschau, dass diese dem Zweck dienen, die Klägerin als Mieterin weitgehend rechtlos zu stellen (so auch OLG München, Urteil vom 27. Februar 2025 – 32 U 2389/24 e –, juris Rn. 39 ff., das die Klauseln darüber hinaus wegen einer unangemessenen Benachteiligung für unwirksam erachtet).
(ii)
Ebenso ist die Regelung in Ziff. I der „Individualvereinbarung“ zu berücksichtigen, in der die zulässige monatliche Laufleistung von ursprünglich 700 km gegen Zahlung eines um 651,00 € höheren monatlichen Mietzinses auf völlig unrealistische 27.900 km angehoben wurde, wobei der Klägerin gemäß § 11 lit. b des Mietvertrages ohne Zustimmung der Beklagten Ziff. 1 nicht einmal gestattet war, das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Auch darin liegt eine einseitige Benachteiligung der Klägerin, die lediglich dem Vorteil der Beklagten dienen sollte.
(iii)
Nach alledem ist auch aufgrund einer Gesamtbetrachtung von einer verwerflichen Gesinnung der für die Beklagten Ziff. 2 handelnden Personen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses auszugehen.
Diese kann vermutet werden, weil davon auszugehen ist, dass die Klägerin sich nicht ohne Not auf ein für sie derart nachteiliges Geschäft eingelassen hätte und der Beklagten Ziff. 2 dies bewusst war. Die von den Beklagten angeführten Umstände sind nicht geeignet, die gegen die Beklagte Ziff. 2 sprechende Vermutung einer verwerflichen Gesinnung zu widerlegen.
(α)
Dies gilt insbesondere für den Umstand, dass sich die Beklagte Ziff. 2 während der Dauer der Mietzeit der Sachherrschaft über das Fahrzeug begibt und damit die Gefahr trägt, dieses nicht oder in einem (nicht unerheblich) beschädigten Zustand zurückzuerhalten. Denn im Falle der schuldhaften Zerstörung oder Beschädigung des Fahrzeugs durch den Mieter oder einen Dritten wären diese ihr jeweils zum Schadensersatz verpflichtet. Ihr Risiko dürfte sich daher in den meisten Fällen auf die (wirtschaftliche) Durchsetzbarkeit solcher Forderungen beschränken. Dieser Nachteil ist nicht derart gewichtig, dass er die Vermutung einer verwerflichen Gesinnung entkräften könnte (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2022 – VIII ZR 436/21 –, juris Rn. 44; OLG Stuttgart aaO., Rn. 102).
(β)
Auch der Umstand, dass der Sachverständige N. zum Ergebnis gelangt, dass bei einer Berücksichtigung der Schwacke-Klassifizierung ein vergleichbares Fahrzeug bei einer Anmietdauer von sechs Monaten Gesamtkosten in Höhe von 21.524,75 € bzw. eines monatlichen Mietzinses von 3.587,46 € verursacht hätte bzw. bei Zugrundelegung des Fraunhofer-Marktpreisspiegels für sechs Monate Gesamtkosten in Höhe von 12.544,85 € bzw. eines monatlichen Mietzinses von 2.090,81 €, vermag die gegen die Beklagte Ziff. 2 sprechende Vermutung einer verwerflichen Gesinnung nicht zu widerlegen. Denn weder der Schwacke- noch der Fraunhofer-Mietpreisspiegel umfassen Langzeitmieten, weshalb es bereits an einer Vergleichbarkeit fehlt (Prot. II, dort S. 3, Bl. 87 LGA).
(γ)
Gegen das Vorliegen einer verwerflichen Gesinnung sprechen entgegen der Ansicht der Berufung auch nicht die Besonderheiten des konkreten Geschäftsmodells (Sale-and-rent-back), wonach das Fahrzeug dem Kunden zunächst zur weiteren Nutzung überlassen und noch am Tag des Vertragsschlusses der Kaufpreis bezahlt wird sowie der Umstand, dass man keine Sicherheit gehabt habe, dass sich die vereinbarte Miete tatsächlich werde realisieren lassen. Vielmehr sprechen die konkreten vertraglichen Vereinbarungen vorliegend im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung (siehe vorstehend) gerade für das Vorliegen eines sittenwidrigen Geschäfts und nicht dagegen.
(3)
Da es nach alledem nicht darauf ankommt, ob die streitgegenständlichen Verträge aufgrund einer Fehlvorstellung der Klägerin über das konkrete Geschäftsmodell oder allein aufgrund eines erfolgten Beratungsgesprächs abgeschlossen worden seien, stellt die vom Landgericht unterlassene Vernehmung des Zeugen E. zu diesem Beweisthema keinen Verfahrensfehler dar.
(4)
Die Sittenwidrigkeit des Kaufvertrages führt im Streitfall auch zur Unwirksamkeit der im Rahmen der Erfüllung des Kaufvertrages erfolgten Übereignung des Fahrzeugs an die Beklagte Ziff. 2.
(a)
Zwar erfasst die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts wegen einer Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB – im Gegensatz zur Nichtigkeit aufgrund Wuchers (§ 138 Abs. 2 BGB) – eine in Erfüllung des nichtigen Verpflichtungsgeschäfts vorgenommene Verfügung des Benachteiligten in der Regel nicht (BGH, Urteil vom 8. Februar 1994 – XI ZR 77/93 –, NJW 1994, 1275, beck-online; BGH, Urteil vom 9. Mai 2014 – V ZR 305/12 –, NJW 2014, 2790, 2792 Rn. 20, beck-online; BGH, Urteil vom 16. November 2022 – VIII ZR 436/21 –, juris Rn. 50). Etwas anderes gilt, wenn die Unsittlichkeit gerade auch im Vollzug des sittenwidrigen Vertrages liegt, wenn also mit dem dinglichen Rechtsvorgang sittenwidrige Zwecke verfolgt werden oder in ihm die Sittenwidrigkeit begründet ist (BGH, Urteil vom 24. Mai 1985 – V ZR 47/84 –, NJW 1985, 3006, 3007, beck-online; BGH, Urteil vom 22. Januar 1992 – VIII ZR 374/89 –, NJW-RR 1992, 593, 594, beck-online; BGH, Urteil vom 16. November 2022 – VIII ZR 436/21 –, juris Rn. 50).
(b)
Dies ist vorliegend der Fall. Denn die sittenwidrige Benachteiligung der Klägerin erschöpft sich – wie dargestellt – nicht etwa darin, dass sie für einen deutlich zu geringen Kaufpreis die Verpflichtung übernommen hat, der Beklagten Ziff. 2 ihr Fahrzeug zu übereignen, sondern es war gerade die Übereignung des Fahrzeugs, die die Beklagten in die Lage versetzen sollte, sich sowohl durch dessen anschließende Überlassung an die Klägerin im Rahmen eines Mietvertrages als auch durch dessen spätere Verwertung (weitere) unrechtmäßige Vorteile zu Lasten der Klägerin zu verschaffen (BGH, Urteil vom 16. November 2022 – VIII ZR 436/21 –, juris Rn. 49 ff.).
Die Beklagten haben das Verpflichtungs- und das Verfügungsgeschäft – wie vorstehend bereits ausgeführt – ausweislich des im Kauf- und Mietvertrag zum Ausdruck gebrachten Willens zu einer Einheit (§ 139 BGB) zusammengefasst.
(5)
Die Klägerin hat ihr Eigentum am Fahrzeug (erst) durch dessen Weiterveräußerung durch die Beklagte Ziff. 2 an einen Dritten verloren (§§ 929, 932 BGB) bzw. jedenfalls mit Stellung des Klageantrags auf Zahlung von Schadensersatz die Eigentumsübertragung nach § 185 Abs. 2 Satz 1 BGB genehmigt (vgl. BGH, Urteil 16. November 2022 – VIII ZR 436/21 –, juris Rn. 58).
bb) Beklagte Ziff. 2 Besitzerin
Die Beklagte Ziff. 2 war zum Zeitpunkt der Weiterveräußerung des streitgegenständlichen Fahrzeugs an einen Dritten dessen Besitzerin, da sie die tatsächliche Sachherrschaft darüber ausübte.
cc) kein Recht zum Besitz
Zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs des Fahrzeugs hatte die Beklagte Ziff. 2 kein Recht zum Besitz im Sinne von § 986 BGB. Ein Recht zum Besitz aufgrund des Kaufvertrags scheidet wegen dessen Nichtigkeit aus.
dd) Bösgläubigkeit des Besitzers, §§ 990 Abs. 1 Satz 1, 989 BGB
Die Beklagte Ziff. 2 war zum Zeitpunkt der Erlangung des unmittelbaren Besitzes am streitgegenständlichen Fahrzeug auch in Bezug auf ihr fehlendes Besitzrecht in bösem Glauben im Sinne von § 990 Abs. 1 Satz 1 BGB. Insoweit gelten die im Rahmen des § 932 Abs. 2 BGB geltenden Anforderungen entsprechend.
Hier war der Beklagten Ziff. 2 jedenfalls infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt, dass die streitgegenständlichen Rechtsgeschäfte nichtig sind und sie aus diesem Grunde nicht aufgrund einer Eigentümerstellung berechtigt war, das Fahrzeug in Besitz zu nehmen.
ee) schuldhafte Unmöglichkeit der Herausgabe der Sache
Da die Beklagte Ziff. 2 durch die Weiterveräußerung des Fahrzeugs an einen Dritten schuldhaft im Sinne von §§ 280 Abs. 1 Satz 2, 276 BGB nicht mehr zu dessen Herausgabe in der Lage ist, weil dieser gemäß §§ 929 Satz 1, 932 BGB das Eigentum gutgläubig erwerben konnte, schuldet die Beklagte Ziff. 2 der Klägerin gemäß § 989 BGB die Zahlung von Schadensersatz (BGH, Urteil vom 18. März 2016 – V ZR 89/15 –, BGHZ 209, 270-278, juris Rn. 10).
b) Höhe des Anspruchs
Die Klägerin kann von der Beklagten Ziff. 2 (mindestens) die Zahlung von 28.200,00 € verlangen.
aa)
Der nach §§ 990 Abs. 1 Satz 1, 989, 249 Abs. 1, 251 Abs. 1 BGB ersatzfähige Schaden umfasst sämtliche Vermögensschäden, die dem Eigentümer daraus entstehen, dass der Besitzer die Sache nicht herausgeben kann (BGH, Urteil vom 16. November 2022 – VIII ZR 436/21 –, juris Rn. 61; BGH, Urteil vom 9. Mai 2014 – V ZR 305/12 –, NJW 2014, 2790, 2793 Rn. 34, beck-online).
Der der Klägerin entstandene Schaden ist danach zu bemessen, was sie zur Beschaffung eines vergleichbaren Kraftfahrzeugs aufwenden müsste, nachdem nicht festzustellen ist, dass die Beklagte Ziff. 2 noch zur Wiederbeschaffung des streitgegenständlichen Fahrzeugs in der Lage wäre, § 251 Abs. 1 BGB.
bb)
Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Sachverständigen N. beläuft sich der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs auf 31.900,00 € brutto.
Aufgrund des Verschlechterungsverbots des § 528 Satz 2 ZPO kann der der Klägerin vom Landgericht zuerkannte Betrag von insgesamt 28.200,00 € (16.900,00 € in Tenor Ziff. 1 und weitere 11.300,00 € in Tenor Ziff. 2) jedoch nicht zulasten der Beklagten Ziff. 2 überschritten werden, da die Klägerin selbst nicht ebenfalls Berufung eingelegt hat.
c) Kein (teilweises) Erlöschen des Anspruchs infolge der Hilfsaufrechnung
Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte Ziff. 2 ist nicht teilweise infolge der Hilfsaufrechnung der Beklagten Ziff. 2 wegen eines Anspruchs auf Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises in Höhe von 15.000,00 € gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB erloschen, §§ 387, 389 BGB.
aa)
Die Hilfsaufrechnung steht unter einer zulässigen innerprozessualen Rechtsbedingung, da sie von der Beklagten Ziff. 2 für den Fall erklärt wurde (§ 388 BGB), dass der Vertrag unwirksam sein sollte.
Da der Vertrag gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist (s.o.), ist die innerprozessuale Bedingung eingetreten.
bb)
Zwar ist der Kaufvertrag – wie oben dargelegt – unwirksam, sodass grundsätzlich ein Anspruch der Beklagten Ziff. 2 gegen die Klägerin auf Rückzahlung des rechtsgrundlos geleisteten Kaufpreises aus einer Leistungskondiktion nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB in Betracht kommt. Allerdings steht der Rückforderung des bezahlten Kaufpreises die Kondiktionssperre des § 817 Satz 2 BGB entgegen.
(1)
Gemäß § 817 Satz 2 BGB ist die Rückforderung ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt.
Die Vorschrift ordnet nicht an, dass die jeweiligen Bereicherungsansprüche erlöschen, sondern nimmt ihnen für die Rückabwicklung eines zweifelhaften Geschäfts die gerichtliche Durchsetzbarkeit. Es handelt sich um eine Kondiktionssperre, welche eine rechtshindernde Einwendung begründet, die von Amts wegen zu beachten ist (BGH, Urteil vom 27. Juni 2019 – IX ZR 167/18 –, NZG 2019, 1026, 1035 Rn. 95, beck-online). Die Bestimmung verkörpert den Grundsatz, dass bei der Rückabwicklung Rechtsschutz nicht in Anspruch nehmen kann, wer sich selbst durch gesetzes- oder sittenwidriges Handeln außerhalb der Rechtsordnung stellt (BGH, Urteil vom 14. Dezember 2016 – IV ZR 7/15 –, NZG 2017, 476, 479 Rn. 42, beck-online).
§ 817 Satz 2 BGB ist nach herrschender Meinung auf alle Leistungskondiktionen anwendbar. Der Ausschluss des Rückforderungsanspruchs setzt einen beiderseitigen Gesetzesverstoß nicht voraus, sondern greift auch, wenn lediglich der Leistende verwerflich gehandelt hat (BGH, Urteil vom 10. April 2014 – VII ZR 241/13 –, BGHZ 201, 1-11, juris Rn. 18; BeckOK BGB/ Wendehorst aaO., § 817 Rn. 11, beck-online; Buck-Heeb in: Erman BGB, Kommentar, 17. Auflage 2023, § 817 BGB, juris Rn. 11). Hinter der Vorschrift des § 817 Satz 2 BGB steht das Ziel der Generalprävention (OLG Stuttgart aaO., Rn. 131; BeckOK BGB/Wendehorst aaO., § 817 Rn. 2 und 20, beck-online). Die Kondiktionssperre gilt sowohl für die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs als auch für dessen einredeweise Geltendmachung, weil der Schutz andernfalls ohne ersichtlichen Grund je nach Parteirolle eingeschränkt werden würde (a.A. OLG München, Urteil vom 27. Februar 2025 – 32 U 2389/24 e –, Rn. 81, juris).
(2)
Die Voraussetzungen des § 817 Satz 2 BGB sind vorliegend gegeben.
Denn die Beklagte Ziff. 2 hat mit der Klägerin den sie einseitig unverhältnismäßig begünstigenden Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug geschlossen, der mit dem darauf bezogenen Verfügungsgeschäft und dem gesondert geschlossenen Mietvertrag nebst „Individualvereinbarung“ nach dem von beiden Beklagten betriebenen „sale-and-rent-back“-Geschäftsmodell ein einheitliches und daher insgesamt sittenwidriges Gesamtgeschäft bildet (s.o.). Hierbei steht zu vermuten, dass die dabei auf Beklagtenseite handelnden Personen mit verwerflicher Gesinnung handelten, also in Bezug auf den Kaufvertrag die Beklagte Ziff. 2 und die für sie tätigen Verantwortlichen. Auch die subjektive Voraussetzung für den Kondiktionsausschluss, dass sich der Leistende der Sittenwidrigkeit seines Handels bzw. des Geschäfts bewusst war oder sich ihr zumindest leichtfertig verschlossen hat (vgl. etwa BGH, Urteil vom 23. Februar 2005 – VIII ZR 129/04 –, NJW 2005, 1490, 1491, beck-online; BGH, Urteil vom 6. Dezember 1989 – VIII ZR 310/88 –, NJW 1990, 567, 567, beck-online), ist daher erfüllt (so auch OLG Stuttgart aaO., Rn. 129 ff.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 7. Oktober 2025 – 19 U 121/24 –, juris Rn. 62 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 6. Dezember 2022 – 23 U 60/22 –, juris Rn. 83 ff.).
(3)
Die Anwendung des § 817 Satz 2 BGB ist im Streitfall weder unverhältnismäßig noch treuwidrig, sodass eine einschränkende Auslegung nicht geboten ist (so auch OLG Stuttgart aaO., Rn. 131 ff.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 7. Oktober 2025 – 19 U 121/24 –, juris Rn. 69 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 6. Dezember 2022 – 23 U 60/22 –, juris Rn. 84 f.; OLG München, Endurteil vom 27. Juni 2022 – 3 U 7657/21 –, BeckRS 2022, 61349 Rn. 32 ff., beck-online).
(a)
Zwar unterliegt § 817 Satz 2 BGB in besonderem Maße dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, das heißt der Kondiktionsausschluss muss nicht nur geeignet sein, den generalpräventiven Effekt zu erzielen, sondern er muss auch erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne sein. Dem Leistenden darf grundsätzlich nicht genommen werden, was er dem anderen auch nach den Modalitäten des gesetzes- oder sittenwidrigen Geschäfts nie zuwenden wollte und worauf sich daher die rechtliche Missbilligung gar nicht beziehen kann (BeckOK BGB/Wendehorst aaO., § 817 Rn. 20).
So steht § 817 Satz 2 BGB einer Rückforderung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann nicht entgegen, wenn die Leistung nicht endgültig in das Vermögen des Empfängers übergehen, sondern ihm nur vorübergehend übertragen werden sollte (BGH, Urteil vom 27. Juni 2019 – IX ZR 167/18 –, NJW 2019, 2923, 2933 Rn. 94, beck-online; BGH, Urteil vom 17. Januar 1995 – XI ZR 225/93 –, NJW 1995, 1152, 1153, beck-online), wie etwa bei einem überlassenen Darlehenskapital oder einer Gebrauchsüberlassung.
Des Weiteren kommt eine einschränkende Auslegung in Betracht, wenn der Sinn und Zweck eines Verbotsgesetzes, gegen das der Leistende verstößt, die Gewährung eines solchen Anspruchs zwingend erfordern. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Aufrechterhaltung des verbotswidrig geschaffenen Zustandes mit Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes unvereinbar ist und deshalb von der Rechtsordnung nicht hingenommen werden kann oder wenn der Anwendung des § 817 Satz 2 BGB die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegenstehen (BGH, Urteil vom 10. April 2014 – VII ZR 241/13 –, BGHZ 201, 1-11, juris Rn. 20 ff.; BGH, Urteil vom 31. Mai 1990 – VII ZR 336/89 –, BeckRS 1990, 46123, beck-online).
(b)
Bei der hier gegebenen maßgeblichen Vertragsgestaltung sollte der Kaufpreis indes nicht nur vorübergehend, sozusagen „darlehensgleich“ in das Vermögen der Klägerin übergehen (so etwa OLG Frankfurt, Urteil vom 25. Mai 2023 – 2 U 165/21 –, juris Rn. 163), denn eine Rückzahlung des Kaufpreises war nicht vorgesehen, ebenso wenig ein Recht der Klägerin zum Rückerwerb des Fahrzeugs. Die jeweiligen Vertragsleistungen sollten vielmehr (endgültig) im Vermögen des jeweiligen Vertragspartners verbleiben.
(c)
Vorliegend erscheint es auch nicht unbillig, wenn die Klägerin den von der Beklagten Ziff. 2 erlangten Kaufpreis nicht zurückbezahlen muss und zugleich Schadensersatz erhält.
Denn die Beklagte Ziff. 2 hat sich selbst durch ihr sittenwidriges Handeln außerhalb der Rechtsordnung gestellt. Sie hat einseitig sittenwidrig gehandelt und dadurch die Klägerin bewusst oder zumindest grob fahrlässig übervorteilt. Gerade für diesen Fall sieht § 817 Satz 2 BGB einen Rückforderungsausschluss vor. Ein solcher ist auch deshalb gerechtfertigt, damit die Beklagten nicht risikolos ihr wucherisches Geschäftsmodell fortführen können und sich nicht auch andere Unternehmen eines entsprechenden Geschäftsmodells bedienen. Würde man dies anders sehen, würde dem gesetzes- bzw. sittenwidrigen Handeln jedes Risiko genommen und damit der generalpräventive Effekt vollends vereitelt. Die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts würde im Ergebnis konterkariert und zur Etablierung eines derartigen Geschäftsmodells geradezu einladen, wenn die Anbieter die mit sittenwidrigen Methoden erlangten Gelder – ungeachtet der Nichtigkeit der zugrundeliegenden Verträge – behalten dürften (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2005 – III ZR 72/05 – NJW 2006, 45, 46 Rn. 12, beck-online, zu einem nach dem Schneeballsystem organisierten sogenannten „Schenkkreis“).
(d)
Soweit der 32. und 7. Zivilsenat des OLG München die Anwendung des § 817 Satz 2 BGB in einem vergleichbaren Fall abgelehnt haben (vgl. OLG München, Urteil vom 27. Februar 2025 – 32 U 2389/24 e –, juris Rn. 77 ff.; OLG München, Urteil vom 25. Juni 2025 – 7 U 8401/21 –, BKR 2025, 890, 893 Rn. 35 ff., beck-online), folgt der Senat dem nicht.
(aa)
Das OLG München vertritt in seiner Entscheidung vom 27. Februar 2025 (Az. 32 U 2389/24 e) die Rechtsauffassung, die Beklagte Ziff. 2 habe nicht durch die Zahlung des Kaufpreises sittenwidrig gehandelt. Das Rückforderungsverbot des § 817 Satz 2 BGB beziehe sich nur auf das, was aus den vom Gesetz missbilligten Vorgängen geschuldet werde und lasse demgegenüber Bereicherungsansprüche unberührt, die sich aus nicht zu beanstandenden Leistungen ergäben, selbst wenn sie demselben tatsächlichen Verhältnis entstammten. § 817 Satz 2 BGB greife nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2021 – IX ZR 111/20 –, juris) nicht ein, wenn die Rückgewähr von Leistungen begehrt werde, die an sich nicht zu beanstanden seien, aber in ein gesetzes- oder sittenwidriges Gesamtverhalten eingebettet seien (OLG München aaO., Rn. 80). Das Rückforderungsverbot des § 817 Satz 2 BGB erfasse nicht den Anspruch auf Rückzahlung des – zu geringen – Kaufpreises. Denn streng genommen habe die Beklagte Ziff. 2 gerade nicht durch die Zahlung des Kaufpreises sittenwidrig gehandelt. Die Sittenwidrigkeit beruhe vielmehr darauf, dass sie nicht noch mehr bezahlt habe (OLG München aaO., Rn. 87).
Jedenfalls sei § 817 Satz 2 BGB in der vorliegenden Konstellation einschränkend auszulegen. Bei der Anwendung der Vorschrift sei zu berücksichtigen, welchen Zweck das in Frage stehende Verbotsgesetz verfolge. Dem Leistenden könne daher trotz § 817 Satz 2 BGB ein Bereicherungsanspruch zustehen, wenn Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes die Gewährung eines solchen Anspruchs zwingend erforderten. Das OLG München verweist hierbei auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10. April 2014 (Az. VII ZR 241/13). Dies könne der Fall sein, wenn das Verbotsgesetz vor allem zum Schutz des Leistenden erlassen worden sei. § 817 Satz 2 BGB sei weiterhin einschränkend auszulegen, wenn die Aufrechterhaltung des verbotswidrig geschaffenen Zustands mit Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes unvereinbar sei und deshalb von der Rechtsordnung nicht hingenommen werden könne. Der Regelung würde ein ausschließlicher Strafcharakter zugebilligt, wenn der sittenwidrig Handelnde seinen unstreitig und ansonsten nicht einredebehafteten Bereicherungsanspruch nicht einmal einredeweise geltend machen dürfe (OLG München aaO., Rn. 88 ff.).
Auch die systematische Erwägung, dass die Anwendung der Kondiktionssperre dazu führen würde, dass dem geschädigten Käufer bereicherungsrechtlich weitergehende Ansprüche zustünden als bei der verschärften Haftung nach §§ 819, 818 Abs. 4 BGB und er trotz Erbringung der beiderseitigen Leistungen durch die Rückabwicklung in Höhe des Kaufpreises bereichert bzw. überkompensiert würde, da er den Wert des Kaufpreises doppelt erhalte, spreche gegen die Anwendung der Kondiktionssperre (OLG München aaO., Rn. 91 ff.).
Der 7. Zivilsenat des OLG München hat sich dieser Auffassung angeschlossen (vgl. OLG München, Urteil vom 25. Juni 2025 – 7 U 8401/21 –, BKR 2025, 890, 893 Rn. 35 ff., beck-online).
(bb)
Der Senat schließt sich dieser Auffassung für den vorliegenden Fall nicht an.
(i)
Der Sachverhalt, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrunde liegt, auf die sich das OLG München bezieht, ist bereits nicht mit der vorliegenden Konstellation vergleichbar.
Dort ging es um die Zeichnung von Genussrechten, wobei den Genussrechtsinhabern unter bestimmten Voraussetzungen eine Basisdividende und Übergewinnbeteiligungen ausgeschüttet wurden. Die Schuldnerin war dabei Teil einer Gruppe, die auf dem unregulierten Kapitalmarkt tätig war und deren Verantwortliche später wegen gewerbs- und bandenmäßigen Kapitalanlagebetrugs aufgrund eines im Zusammenhang mit den Genussrechten installierten Schneeballsystems verurteilt wurden. Der Bundesgerichtshof hat aber ausdrücklich entschieden, dass der jeweilige Vertrag über den Erwerb der Genussrechte, aus dem die nun zurückbegehrten Ausschüttungen folgten, für sich genommen jeweils wirksam und nicht zu beanstanden war (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2021 – IX ZR 111/20 –, juris Rn. 13 ff.). Die Ausschüttungen stammten somit aus selbst nicht zu beanstandenden Vertragsverhältnissen und waren deshalb weder verbots- noch sittenwidrig, mag ihnen auch ein Gesamtverhalten zugrunde gelegen haben, welches gegen gesetzliche Verbote verstieß und das Sittenwidrigkeitsurteil erfüllte. Im Streitfall sind indes sowohl der Kauf- als auch der Mietvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug als sittenwidrig zu qualifizieren und somit nichtig (s.o.). Die Beklagte Ziff. 2 hat sich gerade mit dem Abschluss des Kaufvertrags außerhalb der Rechtsordnung gestellt. Die hieraus resultierende Leistung der Beklagten Ziff. 2 in Gestalt der zu niedrigen und damit zu dem sittenwidrigen Gesamtkonstrukt beitragenden Kaufpreiszahlung ist deshalb vom Sittenwidrigkeitsurteil umfasst (so auch OLG Stuttgart aaO., Rn. 137; OLG Karlsruhe aaO., Rn. 72). Da die Sittenwidrigkeit das gesamte Geschäftsmodell der Beklagten erfasst, kommt eine Aufspaltung in einzelne Vertragsbestandteile mit unterschiedlicher Beurteilung nicht in Betracht (OLG Karlsruhe aaO.).
(ii)
Auch die weitere Argumentation des OLG München, wonach eine einschränkende Auslegung des § 817 Satz 2 BGB dann geboten sei, wenn Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes die Gewährung eines Rückforderungsanspruchs zwingend erforderten, etwa weil das Gesetz vor allem zum Schutz des Leistenden erlassen worden sei, ist im Grundsatz richtig, führt aber im vorliegenden Fall nicht zu einer Nichtanwendbarkeit des § 817 Satz 2 BGB.
Das OLG München bezieht sich dabei auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, dem die Nichtigkeit eines Vertrages nach § 134 BGB wegen des Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz zugrunde lag (BGH, Urteil vom 10. April 2014 – VII ZR 241/13 –, BGHZ 201, 1-11). Im Gegensatz dazu liegt im Streitfall kein Verstoß gegen ein Verbotsgesetz vor, welches zur Nichtigkeit gemäß § 134 BGB führen würde, sondern ein Verstoß gegen die gegen die guten Sitten, der die Nichtigkeit der Verträge zur Folge hat. § 817 Satz 2 BGB sieht gerade für den Fall, dass eine Vertragspartei sittenwidrig handelt und dadurch ihren Vertragspartner übervorteilt, vor, dass Leistungen nicht zurückzugewähren sind. Dies ergibt sich bereits aus dem maßgeblichen Gesetzeszweck der Generalprävention (BGH, Urteil vom 10. April 2014 – VII ZR 241/13 –, BGHZ 201, 1-11, Rn. 25; BGH, Urteil vom 6. November 2008 – III ZR 120/08 –, juris Rn. 11; so auch OLG Stuttgart aaO., 138). Der generalpräventive Schutzzweck der Norm würde verfehlt werden, wenn sich die Beklagte Ziff. 2 mit ihrem sittenwidrigen Geschäftsmodell darauf verlassen könnte, in jedem Fall ihre Leistung zurückzuerhalten (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2019 – IX ZR 89/18 –, juris Rn. 34). Wegen des Erwerbs des deutlich wertvolleren Fahrzeugs hätte sie auch nicht das Ausfallrisiko des Verkäufers zu tragen. Dann würde ihr aus der schadensersatzrechtlichen oder kondiktionsrechtlichen Abwicklung allenfalls ein geringer Schaden entstehen, den sie durch die sittenwidrigen Erträge aus anderen Verträgen kompensieren kann. Der Senat teilt insoweit nicht die Auffassung des OLG München (Urteil vom 27. Februar 2025 – 32 U 2389/24 e –, juris Rn. 90), die Anwendung der Norm auf diese Fallkonstellation habe Strafcharakter. Dies ist die zwangsläufige Folge der gesetzlich angeordneten Kondiktionssperre, die dem sittenwidrig Leistenden nicht den Schutz der Rechtsordnung zur Verfügung stellt, so dass er sein sittenwidriges Geschäftsmodell auf eigenes Risiko durchführen muss (so auch: MüKoBGB/Schwab aaO., § 817 Rn. 10, beck-online).
2. Nebenforderungen (Zahlung von Zinsen)
Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
Nachdem der Beklagten Ziff. 2 die Klageschrift am 27.11.2023 zugestellt wurde, ergibt sich – wie das Landgericht zutreffend entschieden hat – ein Zinsanspruch ab 28.11.2023, § 187 Abs. 1 BGB entsprechend.
II. Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte Ziff. 1
Die Klägerin hat gegen die Beklagte Ziff. 1 einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz wegen einer gemeinschaftlichen vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung der Klägerin in der vom Landgericht zugesprochenen Höhe von 16.900,00 € (hierzu unter Ziff. 1). Außerdem kann sie von der Beklagten Ziff. 1 die entrichtete Miete zurückverlangen (hierzu unter Ziff. 2). Einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen hat sie indes erst ab Rechtshängigkeit (hierzu unter Ziff. 3), weshalb das Urteil des Landgerichts insoweit abzuändern war.
1. Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz
Die Klägerin hat gegen die Beklagte Ziff. 1 einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß §§ 826, 830, 249 ff. BGB
Vorliegend erfolgt eine Zurechnung des Verhaltens der Beklagten Ziff. 2 über § 830 BGB.
Denn die Beklagte Ziff. 1 hat rechtswidrig und schuldhaft an dem sittenwidrigen Geschäftsmodell der Beklagten Ziff. 2 mitgewirkt (s.o.). Beide Beklagten haben gemeinsam das konkrete sittenwidrige Geschäftsmodell etabliert, das von vorne herein auf eine Schädigung der Kunden angelegt war und im Ergebnis nur dem eigenen Vorteil der beiden Beklagten diente. Sie treten den Kunden nach außen gemeinsam gegenüber. Jede Beklagte leistet ihren Beitrag zum konkreten Geschäftsmodell. Eine (Weiter-)Veräußerung des im Rahmen des „sale-and-rent-back“-Modells erlangten Fahrzeugs ist fester Bestandteil des Geschäftsmodells.
Bei demjenigen, der in federführender Stellung an der Verwirklichung eines solchen Geschäftsmodells mitwirkt, das schwerpunktmäßig auf eine sittenwidrige Schädigung gerichtet ist, spricht die praktische Lebenserfahrung dafür, dass dies bewusst und unter Inkaufnahme von Schäden der Geschäftskunden – mithin zumindest bedingt vorsätzlich – geschieht (BGH, Urteil vom 28. Februar 1989 – XI ZR 70/88 –, BeckRS 2010, 17069, beck-online; BGH, Urteil vom 4. Februar 2021 – III ZR 7/20 –, NJW 2021, 1759 Rn. 16, beck-online).
Im Hinblick auf den erlittenen Schaden in Höhe von 31.900,00 € steht der Klägerin der vom Landgericht zugesprochene Betrag in Höhe von 16.900,00 € in jedem Fall zu.
2. Rückzahlung des Mietzinses
Die Klägerin kann von der Beklagten Ziff. 1 gemäß §§ 826, 249 ff. BGB darüber hinaus die Rückzahlung des geleisteten Mietzinses in Höhe von insgesamt 5.000,00 € verlangen.
Besteht der Schaden – wie hier – in der Herbeiführung eines sittenwidrigen Vertrages, richtet sich der Anspruch auf Ersatz des negativen Interesses (MüKoBGB/Wagner aaO., § 826 Rn. 63, beck-online). Der Geschädigte ist so zu stellen, als hätte er den Vertrag nie geschlossen. Mithin ist der Klägerin auch die entrichtete Miete zurück zu erstatten.
3. Nebenforderungen (Zahlung von Zinsen)
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen jeweils ab Rechtshängigkeit. Eine darüber hinausgehende Verzinsung kann sie in Bezug auf die Rückzahlung des Mietzinses nicht verlangen.
a) Verzinsung des Schadensersatzanspruchs
Die Klägerin hat bezüglich des Schadensersatzanspruchs Anspruch auf eine Verzinsung ab Rechtshängigkeit gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB ab dem auf den Tag der Klagezustellung (den 27.11.2023) folgenden Tag, also ab 28.11.2023, § 187 Abs. 1 BGB entsprechend.
b) Verzinsung des Rückzahlungsanspruchs
Auch hinsichtlich der Rückzahlung des Mietzinses kann die Klägerin lediglich eine Verzinsung ab 28.11.2023 gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB entsprechend verlangen.
Denn ein Verzug der Beklagten Ziff. 1 mit der Rückzahlung der Miete bereits zum beantragten Zeitpunkt (am 13.07.2023) ist nicht dargelegt.
Eine frühere Verzinsung des Anspruchs gemäß § 849 BGB kommt ebenfalls nicht in Betracht. Zwar fällt unter den Begriff der „Sache“ grundsätzlich auch Geld. Allerdings hat die Klägerin hier im Gegenzug für die Mietzinszahlung ein voll einsatzfähiges Fahrzeug und damit einen werthaltigen Gegenstand erhalten. Die tatsächliche Nutzbarkeit der Gegenleistung kompensiert die Nutzungsmöglichkeit des Geldes (vgl. bspw. BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 – VI ZR 397/19 –, NJW 2020, 2806, 2808 Rn. 21 f., beck-online; BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 – VI ZR 354/19 – NJW 2020, 2796, 2797 Rn. 18 f., beck-online; MüKoBGB/Wagner aaO., § 849 Rn. 5 und 7, beck-online), weshalb eine Verzinsung nach § 849 BGB nicht in Betracht kommt. Zudem hat die Klägerin – bei einer Gesamtbetrachtung – aus den sittenwidrigen Geschäften einen die Mietzahlung übersteigenden Geldbetrag erhalten, den sie nutzen konnte.
C.
1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO.
2. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.
3. Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach §§ 47, 48 GKG. Der Hilfsantrag erhöht den Streitwert gemäß § 45 Abs. 3 GKG um 15.000,00 €.
D.
Ein Grund, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO), liegt nicht vor.
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung und noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Sowohl in Bezug auf die konkrete Bezugsgröße (Händlereinkaufswert oder Wiederbeschaffungswert) für die Ermittlung eines (Miss-)Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung im Rahmen des § 138 BGB als auch die in konkreten Ausnahmefällen eingeschränkte Anwendbarkeit der Kondiktionssperre des § 817 Satz 2 BGB hat der Senat eine Entscheidung getroffen, die auf den konkreten Umständen des Einzelfalls und namentlich der zur Entscheidung anstehenden Vertragskonstruktion sowie der Höhe der vereinbarten Leistungen beruhen.
Sonstiger Langtext
zitierte Entscheidungen: OLG Stuttgart, Urteil vom 20. Mai 2025 - 1 U 73/24; BGH, Urteil vom 16. November 2022 - VIII ZR 436/21
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