Zulassung zum Studium der Zahnmedizin Berechnung des unbereinigten Lehrangebots (hier
Zulassung zum Studium der Zahnmedizin Berechnung des unbereinigten Lehrangebots (hier: Beschwerde der Universität)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 9. Kammer - vom 31. Januar 2025 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 31. Januar 2025 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage.
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, eine nach Losverfahren bestimmte Antragstellerin bzw. einen nach Losverfahren bestimmten Antragsteller diverser erstinstanzlicher Eilverfahren vorläufig zuzulassen. Der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens wurde nach Erfolg im Losverfahren vorläufig immatrikuliert. Zur Begründung der Teilstattgabe hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, es stehe ein weiterer Studienplatz zur Verfügung. Es seien 331 verfügbare Lehrveranstaltungsstunden (LVS) in die Berechnung einzustellen. Die Abweichung gegenüber den Annahmen der Antragsgegnerin beruhe darauf, dass die Antragsgegnerin fehlerhaft eine Stelle als Planstelle ohne Lehrverpflichtung eingeordnet habe, sogenannte Kompensationsstellen bei den verfügbaren Deputatsstunden nicht berücksichtigt habe sowie zu Unrecht eine Deputatsermäßigung in Ansatz gebracht habe. Das Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin hat weder Erfolg hinsichtlich der Einordnung einer Planstelle als Planstelle mit Lehrverpflichtung (hierzu 1), noch hinsichtlich der Einstellung der sogenannten Kompensationsstellen (hierzu 2).
1. Hinsichtlich einer Stelle, die die Antragsgegnerin als Stelle ohne Lehrverpflichtung eingestuft hat (Stelleninhaber Dr. …), hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Schaffung von Funktionsstellen stehe im organisatorischen Ermessen der Hochschule. Ihre Inhaber zählten nicht zu den Lehrpersonen i. S. d. § 9 Abs. 1 HZVO und des § 1 LVVO, so dass ihnen von vornherein auch kein Lehrdeputat zuzuordnen sei. Hinsichtlich der Stelle von Herrn Dr. …, einem Werkstoffkundler und Leiter der dentalen Werkstoffkunde, sei die ursprüngliche Begründung der Antragsgegnerin nicht nachvollziehbar, soweit die Antragsgegnerin geltend mache, der Stelleninhaber sei in der Vergangenheit nicht an der curricularen Lehre beteiligt gewesen, nunmehr jedoch an den Veranstaltungen Werkstoffkunde I im 4. Fachsemester und Werkstoffkunde II im 5. Fachsemester beteiligt, während die übrigen Tätigkeiten des Herrn Dr. … weiterhin nicht curricular relevant seien. Werde die Stelle zumindest auch in der Lehre eingesetzt, könne sie nicht als Stelle ohne Lehrverpflichtung angesehen werden. Soweit die Antragsgegnerin auf Nachfrage des Gerichts mit Schriftsatz vom 10. Januar 2025 zugestanden habe, dass Herr Dr. … doch nicht als Person ohne Lehrverpflichtung in der Berechnung zu berücksichtigen sei, sondern mit einer Lehrverpflichtung in Höhe von 9 LVS in der Stellengruppe „akad. Rat/Oberrat“ zu berücksichtigen sei und auch so in der Berechnung berücksichtigt worden sei, sei dies ebenfalls nicht nachvollziehbar. Denn in der Stellenübersicht werde nur eine andere Person, Dr. …, als „akad. Rat/Oberrat“ geführt, während Dr. … als einzige Person in der Stellengruppe des „Akad. Direktor/-in“ mit 9 LVS vermerkt sei. Im Datenerhebungsformularsatz zum Berechnungsstichtag werde die Stellengruppe „Akad. Direktor/-in“ jedoch überhaupt nicht berücksichtigt. Auf Nachfrage des Gerichts habe die Antragsgegnerin diesen Widerspruch nicht auflösen können, aber mit Schriftsatz vom 17. Januar 2025 selbst zugestanden, dass Dr. … ebenfalls mit einem Lehrdeputat von 9 LVS zu berücksichtigen sei.
Soweit die Antragsgegnerin diesbezüglich im Rahmen der Beschwerde geltend macht, Dr. … halte im Wintersemester 2024/2025 und im Sommersemester 2025 nur jeweils eine Lehrveranstaltung, führt dies nicht zu einer anderen Bewertung. Denn das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Stelle, die von Dr. … besetzt wird, eine Stelle des wissenschaftlichen Lehrpersonals ist, § 9 Abs. 1 HZVO. Damit kommt es nicht auf die konkrete Stellenbesetzung an.
Dass die Stelle, die von Dr. … besetzt wird, eine Stelle des wissenschaftlichen Lehrpersonals ist, stellt die Antragsgegnerin auch mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht in Abrede, sondern macht lediglich geltend, nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 LVVO betrage die Lehrverpflichtung für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 5 bis 9 LVS. Aufgrund dieses Korridors könne das Gericht daher auch eine Lehrverpflichtung in Höhe von 5 LVS für Herrn Dr. … berücksichtigen, um so dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Dr. … thematisch sehr beschränkt Lehre erbringe. Der Umfang der konkreten Lehrverpflichtung sei abhängig vom Umfang der neben der Lehrtätigkeit zu erbringenden Tätigkeiten. Da Herr Dr. …, was sich auch in seinem Arbeitsvertrag widerspiegele und zudem seit längerem gerichtsbekannt sei, im Studiengang Zahnmedizin thematisch nur sehr beschränkt Lehre erbringen könne, hingegen mit seiner Qualifikation im zahntechnischen Bereich umfangreiche Funktionsaufgaben wahrnehme, wäre eine Berücksichtigung mit 5 LVS angemessen.
Diese Argumentation berücksichtigt nicht, dass wie ausgeführt nach dem abstrakten Stellenprinzip auf die jeweilige Stelle abzustellen ist, nicht auf die aktuelle Stelleninhaberin bzw. den aktuellen Stelleninhaber. Inwiefern die aktuelle Stelleninhaberin bzw. der aktuelle konkrete Stelleninhaber ihre bzw. seine Lehrverpflichtung erbringt, ist nicht relevant. Gemäß §§ 7, 9, 10 i. V. m. Anlage 1 HZVO ergibt sich das Angebot einer Lehreinheit an Deputatsstunden aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen. Das demnach anzuwendende abstrakte Stellenprinzip beinhaltet, dass grundsätzlich unerheblich ist, ob die Stelle besetzt ist, welche Qualifikation die Stelleninhaberin oder der Stelleninhaber aufweist oder welche arbeitsvertraglichen Individualabreden bestehen. Durchbrochen wird das abstrakte Stellenprinzip lediglich bei einer „Überbesetzung“ der Stelle (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 17. Juli 2025 - 3 NB 11/22 -, juris Rn. 6 m. w. N. und Rn. 17). Ebenso wie eine Nichtbesetzung der Stelle damit wegen des abstrakten Stellenprinzips relevant ist, ist der Umstand, dass eine Stelle mit einer Person besetzt ist, die die mit der Stelle verbundene Lehrverpflichtung nicht erfüllen kann, kapazitätsrechtlich relevant. Das Lehrdeputat ist die im Rahmen des Dienstrechts festgesetzte Regellehrverpflichtung einer Lehrperson einer Stellengruppe, gemessen in Deputatstunden, § 10 Abs. 1 HZVO.
Soweit durch die Stelleninhaberin bzw. den Stelleninhaber bestimmte Funktionen und Aufgaben in der Selbstverwaltung übernommen werden, kann nach § 9 LVVO das Präsidium der Hochschule auf Antrag die Lehrverpflichtung vermindern, was auch kapazitätsrechtlich relevant ist, § 10 Abs. 2 HZVO. Soweit § 10 Abs. 2 HZVO auf § 8 LVVO vom 27. Juli 2021 statt auf § 9 LVVO verweist, handelt es sich erkennbar um einen lektorischen Fehler; die Norm ist dahingehend auszulegen, dass § 9 LVVO gemeint ist. § 8 LVVO 2021 enthält anders als § 8 der bis zum 12. August 2021 geltenden Landesverordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen vom 27. Juni 2016 (LVVO 2016) keine Regelung zur Ermäßigung, sondern zur Festsetzung bei wechselndem Lehrbedarf (vgl. dazu § 2 Abs. 2 LVVO 2016). Als mit Art. 1 Nr. 4 Buchst. a der Landesverordnung zur Änderung der Hochschulzulassungsverordnung vom 28. März 2022 in § 10 Abs. 2 Satz 1 HZVO lediglich die Angabe „vom 27. Juni 2016 (NBl. HS MSGWG Schl.-H. S. 36)“ durch die Angabe „vom 27. Juli 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 962)“ ersetzt werden sollte, sollte aber erkennbar keine inhaltliche Änderung erfolgen, sondern weiterhin auf die Regelung zu Ermäßigungen verwiesen werden. Dass für Dr. … eine entsprechende Ermäßigung durch das Präsidium erfolgt ist, macht die Beschwerdebegründung jedoch nicht geltend.
Für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die weder mit überwiegender Tätigkeit in der Lehre noch befristet und mit Gelegenheit zur Vorbereitung einer Promotion oder zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen eingestellt wurden, beträgt die Lehrverpflichtung wie von der Antragsgegnerin geltend gemacht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LVVO 5 bis 9 LVS. Insofern ist jedoch vorliegend zu berücksichtigen, dass die Lehrverpflichtung nach der bis zum 12. August 2021 geltenden Landesverordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen vom 27. Juni 2016 9 LVS betrug (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 LVVO 2016). Dr. … ist ausweislich der als Anlage AG 2 übersandten Stellenübersicht seit 2012 bei der Antragsgegnerin beschäftigt. Seine Stelle war damit bereits zum Zeitpunkt der Geltung der Lehrverpflichtungsverordnung vom 27. Juni 2016 vorhanden. Dies führt dazu, dass die Stelle weiterhin mit der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Lehrverpflichtung von 9 LVS anzusetzen ist. Denn Umwandlungen bestehender Stellen in solche mit einem geringeren Lehrdeputat bedürfen (sofern sie nicht in Erfüllung eines zwingenden rechtlichen Gebots wie einer zwingenden abweichenden Regelung nach Änderung der Lehrverpflichtungsverordnung erfolgen) einer besonderen Abwägung, bei der auch das Interesse der Studienbewerberinnen und -bewerber an einer Aufrechterhaltung der bisherigen Ausbildungskapazitäten zu berücksichtigen ist. Diese Abwägung ist hinreichend genau zu dokumentieren (vgl. zum Ganzen Senatsbeschluss vom 17. Juli 2025 - 3 NB 11/22 -, juris Rn. 8 m. w. N.). Dass eine solche Umwandlung stattgefunden bzw. ein entsprechender Abwägungsprozess stattgefunden hat, ist nicht ersichtlich bzw. vorgetragen und dokumentiert.
2. Hinsichtlich der von der Antragsgegnerin als „Kompensationsstellen“ bezeichneten Stellen hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Antragsgegnerin geltend gemacht habe, dass in den letzten Jahren sukzessiv sogenannte „Kompensationsstellen“ geschaffen worden seien, um die Zahl der Studienanfänger konstant halten zu können. Der Curricularnormwert sei deutlich erhöht worden, weil das Betreuungsverhältnis von Lehrenden und Studierenden verbessert worden sei. Dies beruhe auf einer Reform der Approbationsordnung für Zahnärzte (AOZ), die den Betreuungsschlüssel verbessere. Ohne die Schaffung der „Kompensationsstellen“ wäre die Zulassungszahl der aufzunehmenden Bewerber deutlich gesunken. Die geschaffenen „Kompensationsstellen“ seien jedoch keine tatsächlich vorhandenen Stellen und lediglich als fiktive Stellen bei der Berechnung zu berücksichtigen. Die Antragsgegnerin habe die als Stellengruppe der „Wiss. Angestellter AOZ“ bezeichneten „Kompensationsstellen“ bei der Berechnung der verfügbaren Deputatsstunden deshalb zunächst zwar berücksichtigt, sie aber wegen ihres angeblich „fiktiven“ Charakters bei der Berechnung der für die Lehre verfügbaren Stellen außer Acht gelassen. Dies sei für das Gericht nicht nachvollziehbar. Die bereits in den vergangenen Semestern geschaffenen „Kompensationsstellen“ hätten sich zahlenmäßig immer mehr ausgedehnt. Während für das Wintersemester 2020/2021 noch 2,0 Planstellen als „Kompensationsstellen“ vorgesehen gewesen seien, seien es im Wintersemester 2022/2023 bereits 6,0 Planstellen gewesen, im Wintersemester 2023/2024 15,3 Planstellen und im nunmehr streitgegenständlichen Semester 14,5 Planstellen. In der Stellenübersicht der Antragsgegnerin und im Datenerhebungsformularsatz (Anlage AG 1) seien diese Stellen mit einem jeweiligen Lehrdeputat von 4,0 LVS angegeben. Sie seien offenbar mit realen Personen besetzt und keineswegs „fiktiv“. Da der Abzug von „Kompensationsstellen“ in der Hochschulzulassungsverordnung keine Stütze finde, seien sie als normale Stellen in der Berechnung zu berücksichtigen. Dies habe die Antragsgegnerin im Laufe des Verfahrens auch zugestanden. Mit Schriftsatz vom 17. Januar 2025 habe die Antragsgegnerin ausgeführt, dass die unterschiedliche Betrachtung der Stellen aus der Vergangenheit herrühre. Die Zahnmedizin habe zusätzliche Kapazität bekommen für die Zeit, in der noch keine zusätzlichen Stellen bewilligt gewesen seien und die neue Approbationsordnung für Zahnärzte noch nicht in Geltung gewesen sei. Aktuell diene die Bezeichnung „AOZ-Stellen“ hingegen nur noch der Unterscheidung, welche Stellen aufgrund der Zusatzfinanzierung des Landes hinzugekommen seien. Die Stellen seien besetzt und normale Qualifikationsstellen.
Soweit die Antragsgegnerin diesbezüglich im Rahmen der Beschwerdebegründung geltend macht, es handele sich aufgrund der unsicheren und nur befristet gesicherten Finanzierung nicht um Dauerstellen, ist dies kapazitätsrechtlich unbeachtlich. Insofern geht das System der Kapazitätsberechnung davon aus, dass die Stellenbesetzung variieren kann. Die jährliche Aufnahmekapazität wird nach § 6 Abs. 1 HZVO auf Grundlage der Daten eines Stichtages ermittelt, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraums liegt, für den die Ermittlungen und die Festsetzung gelten. Allein wesentliche Änderungen, die vor Beginn des Berechnungszeitraums oder vor einem Vergabetermin erkennbar sind, sollen berücksichtigt werden, § 6 Abs. 2 HZVO. Soweit wesentliche Änderungen der Daten vor Beginn des Berechnungszeitraums oder vor einem Vergabetermin eintreten, sollen eine Neuermittlung und eine Neufestsetzung durchgeführt werden, § 6 Abs. 3 HZVO.
Soweit die Antragsgegnerin zudem geltend macht, der Aufwuchs der „Kompensationsstellen“ sei sukzessive erforderlich gewesen, da nicht alle Veranstaltungen in den ersten Semestern gehalten werden mussten, mag die Notwendigkeit eines sukzessiven Aufbaus im Rahmen der Organisation des Studiengangs bestehen; im Rahmen der Kapazitätsberechnung ist jedoch, soll die bis dahin bestehende Kapazität beibehalten werden, unmittelbar eine Erhöhung der Stellenanzahl bzw. Lehrkapazität erforderlich. Die jährliche Aufnahmekapazität auf Grund der personellen Ausstattung wird nach Anlage 1 HZVO unter Anwendung von Curricular- und Curricularnormwerten berechnet, § 7 HZVO. Der Curricularwert nach § 14 i. V. m. Anlage 3 HZVO spiegelt dabei den Lehraufwand für das gesamte Studium wider. Erhöht sich der Lehraufwand durch eine Änderung der Studienordnung und ist daher der Curricularnormwert höher anzusetzen, wirkt sich dies unmittelbar mit Geltungsbeginn der neuen Studienordnung aus und führt bei gleicher Stellenausstattung zu einer niedrigeren Kapazität, auch wenn der höhere Lehrbedarf möglicherweise erst höhere Fachsemester betrifft. Die Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte, die für Studierende gilt, die seit dem 1. Oktober 2021 ihr Studium aufgenommen haben, § 133 Abs. 1 AOZ, spiegelt sich insofern auch in der Änderung des für Zahnmedizin normativ in der Anlage 3 der HZVO festgelegten Curricularnormwerts wider. Der Curricularnormwert für das Studium der Zahnmedizin mit dem Studienabschluss Staatsexamen beträgt nach der Anlage 3 zu § 14 HZVO seit deren ab dem 17. Juli 2021 geltenden Fassung 8,86, während er zuvor bei 7,8 lag.
Soweit die Antragsgegnerin im Kontext der sogenannten Kompensationsstellen zudem rügt, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht auch gesperrte Stellen eingestellt hat, führt diese Rüge ebenfalls nicht zum Erfolg der Beschwerde.
Die Antragsgegnerin hat erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 17. Januar 2025 vorgetragen, dass Stellen mit einem Lehrdeputat von mindestens 5 LVS nicht besetzt seien. Aus der beigefügten Tabelle ergab sich, dass in der Klinik für Zahnerhaltungskunde Stelle 18 mit einem LVS-Soll von 4 LVS gesperrt sei wegen OA PD Dr. …, zudem 25% der Stelle 19 mit einem Gesamt-LVS-Soll von 4 LVS. Dies ergibt sich auch aus der als Anlage AG2 übersandten Stellenübersicht, wobei dort bei Stelle 19 unter „Eintritt“ und „Austritt“ vermerkt war „1. Mai 2022“ bzw. „30. April 2024“. PD Dr. … besetzt laut der Stellenübersicht die Stelle 21 in der Klinik für Zahnerhaltungskunde. Die Stelle hat ein Stellen-Soll von 4 LVS, als Stellen-Ist sind 9 LVS vermerkt. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, dass, soweit die Antragsgegnerin im Laufe des Verfahrens mit Schriftsatz vom 17. Januar 2025 vorgetragen habe, dass Stellen mit einem Lehrdeputat von mindestens 5 LVS nicht besetzt seien und nunmehr nicht für die Lehre zur Verfügung stünden, dies die Berechnung der Kapazität zum Berechnungsstichtag nicht berühre. Der Vortrag sei zu pauschal, nicht hinreichend konkretisiert und deshalb für das Gericht nicht nachvollziehbar. Wegen des abstrakten Stellenprinzips im Kapazitätsrecht sei eine Berücksichtigung einer Nichtnutzung der Kapazität vorhandener Stellen aber ohnehin nicht angezeigt. Die Antragsgegnerin hat in der Beschwerdebegründung ergänzend vorgetragen und ausgeführt, dass es hinsichtlich der zusätzlichen Stellen insgesamt 14,5 Qualifikationsstellen seien, die sich auf die einzelnen Kliniken verteilten. In der Klinik für Zahnerhaltung und Parodontologie haben man insofern die Wahl zwischen 7,25 Qualifikationsstellen oder 5 Qualifikationsstellen und einer Oberarztstelle. Auf die anderen Kliniken entfielen insgesamt 7,25 Qualifikationsstellen. Man habe sich in der Klinik für Zahnerhaltung und Parodontologie dafür entschieden, 5 Qualifikationsstellen und eine Oberarztstelle zu verwenden.
Damit ist nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht von einer unzutreffenden Anzahl von verfügbaren Deputatsstunden ausgegangen wäre. Denn es handelt sich insofern um die von der Antragsgegnerin als „Wiss. Angestellter AOZ“ berücksichtigten Stellen. Für diese hat das Verwaltungsgericht 14,5 Stellen mit einem Deputat von jeweils 4 LVS (Qualifikationsstellen) eingestellt, in der Summe 58 LVS (14,5 LSV*4). Insofern wurde für die Stelle 21 nur die Soll-Verpflichtung von 4 LVS eingestellt, statt die aufgrund der Überbesetzung tatsächlich einzustellende Ist-Verpflichtung von 9 LVS. Wenn dementgegen nach den Ausführungen der Antragsgegnerin von diesen Stellen 1,25 Stellen gesperrt waren und aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht besetzt werden konnten (vgl. § 9 Abs. 3 HZVO), eine Stelle aber überbesetzt war mit einer Lehrverpflichtung von 9 statt 4 LVS, verbleibt es im Ergebnis bei 58 LVS (13,25 * 4 LVSS = 53 LVS + 5 LVS wegen Überbesetzung).
Auf die Kapazitätsberechnung hätte dies aufgrund der Berücksichtigung der Aufgaben in der unmittelbaren Krankenversorgung nach § 10 Abs. 3 HZVO gleichwohl einen Einfluss, der aber vorliegend keine Auswirkungen im Ergebnis hätte, so dass dahinstehen kann, ob diesbezüglich weitere Erwägungen der Antragsgegnerin erforderlich wären (vgl. ausführlich zu kapazitätsrelevanten Umwandlungen bestehender Stellen Senatsbeschluss vom 17. Juli 2025 - 3 NB 11/22 -, juris Rn. 8 m. w. N.).
Denn die Anzahl der Stellen fließt in die Berechnung für den Abzug für den Krankenversorgungsbedarf der Lehreinheit Zahnmedizin nach § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 HZVO ein. Während der Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung durch Abzug einer Stelle je 7,2 tagesbelegte Betten berücksichtigt wird, § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a HZVO und damit nicht von der Stellenzahl abhängt, wird der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung nach § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b HZVO berücksichtigt durch einen pauschalen Abzug in Höhe von 30 vom Hundert von der um den Personalbedarf für stationäre Krankenversorgung nach Buchstabe b verminderten Gesamtstellenzahl. Wenn es sich dabei nur um 65,25 verfügbare Stellen zuzüglich zwei Stellen ohne Lehrverpflichtung, mithin gesamt 67,25 Stellen handelt, ergibt sich abweichend von der Berechnung im angegriffenen Beschluss folgende Stellenberechnung:
65,25 Stellen in der Lehre + 2 Stellen ohne Lehrverpflichtung = 67,25 Stellen gesamt
67,25 Stellen gesamt ⎯ 2,9063 Stellen für die stationäre Krankenversorgung) = 64,3437 Stellen
Davon 30 vom Hundert nach Buchstabe c): 64,3437 x 0,30 = 19,3031
Der Krankenversorgungsabzug aus stationärer und ambulanter Krankenversorgung beträgt danach 2,9063 + 19,3031 = 22,2094 Stellen, sodass für die Lehre von den 65,25 Stellen 22,2094 auf die Krankenversorgung entfallen. Damit sind 65,25 ⎯ 22,2094 = 43,0406 Stellen für die Lehre zu berücksichtigen.
Die nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a HZVO vorzunehmende Verminderung „entsprechend dem Anteil der Stellengruppe an der Gesamtzahl aller zugeordneten Stellen“ wird rechnerisch durch den Ansatz des durchschnittlichen Lehrdeputats je Stelle wissenschaftlichen Personals mit Lehrverpflichtung vorgenommen. Das durchschnittliche Lehrdeputat errechnet sich aus der Division der insgesamt verfügbaren Deputatsstunden durch die regulär verfügbaren Stellen und erhöht sich damit rechnerisch gegenüber dem Wert des Verwaltungsgerichts auf (331 LVS : 65,25 in der Lehre verfügbare Stellen) = 5,0728 LVS/Semester.
Die um den Personalbedarf für die Krankenversorgung verminderte Stellenzahl von 43,0406 multipliziert mit dem durchschnittlichen Lehrdeputat von 5,0728 LVS/Semester ergibt in der Lehreinheit Zahnmedizin ein Angebot an Deputatsstunden von 218,3364 LVS.
Das unbereinigte Lehrangebot beträgt daher insgesamt 218,3364 LVS zuzüglich 1,2333 LVS wissenschaftliche Dienstleistungen = 219,5697 LVS. Ein Dienstleistungsexport wurde nicht in Ansatz gebracht. Damit entspricht das bereinigte dem unbereinigten Lehrangebot in Höhe von 219,5697 LVS. Aus der Verdoppelung dieses Werts resultiert ein Jahreslehrangebot von 439,1394 LVS. Geteilt durch den Curriculareigenanteil von 7,43 ergibt dies 59,1036 Studienplätze, dividiert durch die Schwundquote von 0,8916 ergibt dies eine Zulassungszahl von 66,2893, aufgerundet wie auch vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegt 67 Studienplätze.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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