VG Minden · Nordrhein-Westfalen Beschluss zitiert von 1

Berichtigung des Urteilstenors wegen Übertragungsfehler KI-Titel

Berichtigung von Urteilen · § 118 Abs. 1 VwGO · Tenorfehler · Sitzungsprotokoll · Offensichtlichkeit

Verwaltungsrecht

Tenor

Der Urteilstenor im Abdruck des Urteils vom 14.11.2008 wird dahingehend berichtigt, dass der dritte Absatz gestrichen wird.

Gründe

2

Der im Urteilsabdruck enthaltene Tenor ist offenbar unrichtig i.S.d. § 118 Abs. 1 VwGO. Der dritte Absatz ("Die Beklagte ... jeweils selbst.") ist lediglich auf Grund eines elektronischen Übertragungsfehlers Bestandteil des Urteilstenors geworden. Die Offensichtlichkeit dieses Fehlers ergibt sich aus dem Widerspruch zu dem im Sitzungsprotokoll niedergelegten und verkündeten Tenor, der den fraglichen zusätzlichen Absatz nicht enthält, sowie aus dem inhaltlichen Widerspruch des betroffenen Absatzes zum nachfolgenden Kostentenor und zum letzten Absatz der Entscheidungsgründe.