Der Senat hat in dem Urteil vom 29.07.2003 über die zweitinstanzliche Klageerweiterung entschieden, das aber …
Tenor
Der Tenor des am 29.07.2003 verkündeten Urteils des Senats - 9 U 65/02 - wird auf Antrag des Klägers dahin ergänzt, dass hinter den Wörtern " .... vom 11.06.2002 - 7 O 388/97 - wird zurückgewiesen." als neuer Absatz eingefügt wird:
Die Klageerweiterung des Klägers gemäß Schriftsatz vom 14.02.2003 wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
1
Der Senat hat in dem Urteil vom 29.07.2003 über die zweitinstanzliche Klageerweiterung entschieden, das aber - da insoweit weder über die Berufung noch über eine Anschlussberufung zu entscheiden war - nur in den Gründen getan. Da das auch im Tenor hätte geschehen können, wird - in entsprechender Anwendung von §§ 319 Abs. 1, 525 ZPO - dem Wunsch des Klägers auf eine entsprechende Ergänzung des Urteilsspruchs entsprochen.