OVG Niedersachsen Urteil LS zitiert von 2

Ein Polizeivollzugsbeamter im Bundesgrenzschutz, der von dem mittleren Dienst in den gehobenen Dienst mit der …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

Ein Polizeivollzugsbeamter im Bundesgrenzschutz, der von dem mittleren Dienst in den gehobenen Dienst mit der Einschränkung besonderer Verwendung aufgestiegen ist (Bewährungsaufstieg, § 16a BGS LV (BGSLV 1976 F: 1994-10-20)), hat keinen Anspruch auf Zulassung zur Ausbildung für den gehobenen Dienst (Befähigungsaufstieg, § 16 BGS LV (BGSLV 1976 F: 1994-10-20)), mindestens ist es rechtmäßig, die Zulassung im Rahmen der nach § 16 BGS LV (BGSLV 1976 F: 1994-10-20) möglichen Ermessensentscheidung mit der Begründung abzulehnen, dem Beamten sei bereits der Bewährungsaufstieg gewährt worden.