AG Münster · Nordrhein-Westfalen Einzelrichter Beschluss

Es handelt sich vorliegend um einen offensichtlichen Schreibfehler

Strafrecht

Tenor

wird der Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 17.08.2016, Az. 23 Gs 3869/16 wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers dahingehend berichtigt, dass es im Tenor heißt, dass die "Beschlagnahme des Kontos" statt der "Pfändung des Kontos" angeordnet wird.

Gründe

2

Es handelt sich vorliegend um einen offensichtlichen Schreibfehler. Dies ergibt sich aus den in dem Beschluss zitierten Rechtsvorschriften, die sich auf eine Beschlagnahme beziehen.