Die gegenüber dem Vertretungsberechtigten eines Gewerbetreibenden gemäß § 35 Abs 7a GewO ausgesprochene …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Die gegenüber dem Vertretungsberechtigten eines Gewerbetreibenden gemäß § 35 Abs 7a GewO ausgesprochene Untersagung der Gewerbeausübung setzt voraus, daß der Gewerbetreibende sein Gewerbe bei Einleitung des ihn selbst betreffenden Untersagungsverfahrens noch nicht aufgegeben hat.