LG Hannover – 1 O 3/03
Zivilrecht
Tenor
1.Der Beklagte setzt von seiner Grundstücksseite aus gesehen vor das vorhandene Fundament die Pfähle zur Errichtung eines Maschendrahtzaunes.
2.Der Kläger bringt den bei ihm noch vorhandenen Maschendrahtzaun von dem ursprünglichen Zaun an den von dem Beklagten gesetzten Pfählen an.
3.Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.
4.Die Parteien sind sieh darüber einig, dass die Arbeiten bzgl. des Errichtens des Zaunes jetzt in der Winterzeit u. U. nicht mehr durchführbar sind. Das soll dann im Frühjahr geschehen.
5.Die Parteien sind darüber einig, dass damit alle in diesem Rechtsstreit geltend gemachten Ansprüche erledigt sind.Vorgespielt und genehmigt.