OLG Naumburg · Sachsen-Anhalt 1. Strafsenat Beschluss LS

Unterschiedliche Darstellungen zu den persönlichen und familiären Lebensumständen eines Angeklagten, der die …

Strafrecht Beschwerde verworfen

Leitsatz

Unterschiedliche Darstellungen zu den persönlichen und familiären Lebensumständen eines Angeklagten, der die Bundesrepublik Deutschland nach dem Tatgeschehen verlassen hat, sind geeignet, die Glaubhaftigkeit der von ihm zur Begründung seines Nichterscheinens in der Hauptverhandlung vorgebrachten Darlegungen in Zweifel zu ziehen.

Die im Haftbefehl angenommene Fluchtgefahr kann nur entfallen, wenn nach den festgestellten Umständen ein ernsthafter Wille des Angeklagten, sich dem Strafverfahren zu stellen und hierzu in die Bundesrepublik Deutschland zurückzukehren, erkennbar ist.

Für die Annahme der Fluchtgefahr ist es nicht erforderlich, dass ein Angeklagter vor seiner Ausreise bzw. vor der Entziehung des Zugriffs durch die Strafverfolgungsbehörden Kenntnis von einem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren hat. Vielmehr genügt es, dass er aufgrund der von ihm begangenen Handlungen mit der Möglichkeit strafrechtlicher Konsequenzen durch die Strafverfolgungsbehörden rechnen musste.

Tenor

Die weitere Beschwerde der Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Halle vom 5. Februar 2026 wird auf ihre Kosten als unbegründet verworfen.

Gründe

I.

1

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 5. Februar 2026 hat das Landgericht Halle die Beschwerde der Angeklagten gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 14. Januar 2026 als unbegründet verworfen.

2

Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Angeklagten, der das Landgericht mit Beschluss vom 22. Februar 2026 nicht abgeholfen hat.

3

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die weitere Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.

4

Zu diesem Antrag erhielt die Angeklagte rechtliches Gehör, wovon sie mit Schriftsatz ihres Verteidigers vom 6. März 2026 Gebrauch gemacht hat.

II.

5

Die nach § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO statthafte weitere Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet. Die Beschwerdekammer hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Beschwerde der Angeklagten gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Halle (Saale) als unbegründet verworfen.

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Der Senat hat den Sachverhalt geprüft und kommt zu demselben Ergebnis wie das Landgericht in seinen Beschlüssen vom 5. Februar 2026 und 20. Februar 2026 sowie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift vom 4. März 2026. Auf deren Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Lediglich ergänzend führt der Senat aus:

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1. Die Angeklagte ist der ihr mit dem Haftbefehl zur Last gelegten Straftaten nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen dringend verdächtig. Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus den in der Anklageschrift und im Haftbefehl aufgeführten Beweismitteln. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Bewertung. Neue Beweismittel, die geeignet wären, den dringenden Tatverdacht entfallen zu lassen oder wesentlich zu relativieren, werden nicht vorgebracht. Soweit die Verteidigung hinsichtlich der Tatvorwürfe des Subventionsbetrugs geltend macht, die gewährten Darlehen seien zweckentsprechend verwendet worden, steht dies den bisherigen Ermittlungsergebnissen entgegen. Die herzu vorgelegten betriebswirtschaftlichen Auswertungen sind – wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – nicht geeignet, den dringenden Tatverdacht zu entkräften, da sie ersichtlich auf den Angaben der Angeklagten beruhen und keine eigenständige Beweisqualität aufweisen.

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2. Es besteht auch der Haftgrund der Flucht gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO.

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Flüchtig ist insbesondere derjenige, der sich mit dem Ziel und der Wirkung ins Ausland absetzt, für Ermittlungsbehörden und Gerichte dauernd oder zumindest für längere Zeit unerreichbar und ihrem Zugriff auch wegen der zu erwartenden Strafvollstreckung entzogen zu sein. Flüchtig ist darüber hinaus auch derjenige, der sich zwar im Ausland aufhält und postalisch oder telekommunikativ erreichbar ist, jedoch nicht mehr in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehren, sondern sich den Zugriffsmöglichkeiten der deutschen Justiz entziehen will. Dabei muss die Vereitelung des Strafverfahrens nicht das alleinige Ziel des Verhaltens sein; es genügt vielmehr, wenn dieser Erfolg als mögliche Folge bewusst in Kauf genommen wird (Böhm, in: MüKo, 2. Aufl., StPO, § 112 Rn. 36 f.; Graf, in: KK, 9. Aufl., StPO, § 112 Rn. 10 ff.).

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Dies ist hier der Fall. Insoweit verweist der Senat zunächst auf die zutreffenden und ausführlichen Ausführungen im angefochtenen Beschluss sowie im Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts, denen im Wesentlichen nichts hinzuzufügen ist. Danach rechtfertigt das Gesamtverhalten der Angeklagten den Schluss, dass sie sich dem gegen sie geführten Strafverfahren entziehen will.

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Die Angeklagte hat ihren Lebensmittelpunkt kurz nach dem ihr vorgeworfenen Tatgeschehen nach Schweden verlegt und hält sich seitdem dort auf. Trotz Kenntnis des anberaumten Hauptverhandlungstermins am 14. Januar 2026 ist sie zu diesem Termin nicht erschienen. Die hierzu vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen sind – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – inhaltlich nicht geeignet, eine Reise- oder Verhandlungsunfähigkeit nachvollziehbar zu belegen, da sie im Wesentlichen lediglich auf den Angaben der Angeklagten beruhen und keine konkrete medizinische Begründung enthalten. Hinzu kommt, dass das Vorbringen der Angeklagten im Beschwerdeverfahren teilweise widersprüchlich ist. So enthält es unterschiedliche Darstellungen zu den persönlichen und familiären Lebensumständen der Angeklagten sowie zu dem Aufenthalt ihrer Mutter. Diese Unstimmigkeiten sind geeignet, die Glaubhaftigkeit der von der Angeklagten zur Begründung ihres Verhaltens angeführten Umstände zusätzlich in Zweifel zu ziehen. Darüber hinaus entsteht bei Gesamtwürdigung des bisherigen Prozessverhaltens der Eindruck, dass fortlaufend neue Gründe vorgebracht werden, um das Nichterscheinen zum Hauptverhandlungstermin zu rechtfertigen. Während zunächst ausschließlich gesundheitliche Gründe geltend gemacht wurden, beruft sich die Angeklagte nunmehr erstmals auch auf angebliche finanzielle Unmöglichkeiten, die Reise und Übernachtungskosten für eine Anreise nach Deutschland aufzubringen. Dieser Vortrag bleibt indes unbelegt und erschöpft sich in einer pauschalen Behauptung, ohne dass hierzu nähere Angaben oder Nachweise vorgelegt wurden. Auch dies vermag daher die Annahme eines fehlenden Rückkehrwillens nicht zu entkräften. Ferner steht der Annahme von Flucht nicht entgegen, dass die Anschrift der Angeklagten in Schweden bekannt ist. Maßgeblich ist vielmehr, dass nach den festgestellten Umständen ein ernsthafter Wille der Angeklagten, sich dem Strafverfahren zu stellen und hierzu in die Bundesrepublik Deutschland zurückzukehren, nicht erkennbar ist.

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Die Anordnung der Untersuchungshaft ist schließlich auch verhältnismäßig. Zwar liegen die der Angeklagten zur Last gelegten Taten bereits einige Zeit zurück. Dem steht jedoch das Gewicht der Tatvorwürfe sowie die nach derzeitigem Ermittlungsstand erhebliche Schadenshöhe gegenüber. Zudem kann derzeit nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass im Falle einer Verurteilung lediglich eine Freiheitsstrafe im bewährungsfähigen Bereich zu erwarten ist. Ein Geständnis der Angeklagten, das eine günstigere Strafprognose rechtfertigen könnte, liegt bislang nicht vor.

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Soweit die Angeklagte in ihrer Stellungnahme vom 6. März 2026 geltend macht, sie habe sich bereits deshalb nicht dem Verfahren entziehen wollen, weil im Zeitpunkt ihres Umzugs nach Schweden noch kein Ermittlungsverfahren gegen sie eingeleitet gewesen sei und ihr eine mögliche Strafbarkeit ihres Verhaltens nicht bewusst gewesen sei, rechtfertigt auch dies keine andere Bewertung. Für die Annahme des Haftgrundes der Flucht ist es nicht erforderlich, dass gegen den Beschuldigten im Zeitpunkt seines Sich-Absetzens bereits ein Ermittlungsverfahren eingeleitet war oder er hiervon Kenntnis hatte. Anderenfalls hätte es ein Beschuldigter selbst in der Hand, den Haftgrund der Flucht dadurch entfallen zu lassen, dass er sich unmittelbar nach der Tat ins Ausland absetzt, noch bevor ein Ermittlungsverfahren hätte eingeleitet werden können. Vielmehr genügt es, dass der Beschuldigte aufgrund der von ihm begangenen Handlungen mit der Möglichkeit strafrechtlicher Konsequenzen rechnen musste und sich dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden entziehen wollte oder dies jedenfalls billigend in Kauf nahm. Angesicht der Vielzahl und des Gewichts der der Angeklagten vorgeworfenen Vermögensdelikte liegt es nahe, dass ihr die Möglichkeit strafrechtlicher Konsequenzen ihres Handelns bewusst war.

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Unabhängig hiervon hat die Angeklagte sich dem Verfahren jedenfalls dadurch entzogen, dass sie trotz Kenntnis des auf den 14. Januar 2026 anberaumten Hauptverhandlungstermins zu diesem nicht erschienen ist. Dass eine ordnungsgemäße Ladung unterblieben war, steht dem nicht entgegen.

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Auch der weitere Vortrag der Angeklagten zu gesundheitlichen und finanziellen Gründen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Hinweis, sie verfüge über kein eigenes Einkommen und erwäge die Stellung eines erneuten Antrags auf Erwerbsminderungsrente, ist nicht geeignet, eine Unmöglichkeit der Anreise nachvollziehbar darzulegen. Hinzu kommt, dass die Angeklagte nach ihrem eigenen Vorbringen mit ihrer Familie ein Haus „in absoluter Alleinlage“ in Schweden bewohnt, was den geltend gemachten finanziellen Hinderungsgrund jedenfalls nicht ohne Weiteres plausibel erscheinen lässt.

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Soweit die Angeklagte schließlich auf ihren derzeitigen Gesundheitszustand verweist, betrifft dies nicht die Rechtmäßigkeit des Erlasses des Haftbefehls. Etwaige gesundheitliche Einschränkungen wären gegebenenfalls im Rahmen der Vollstreckung der Untersuchungshaft zu berücksichtigen, stehen der Annahme der gesetzlichen Haftvoraussetzungen jedoch nicht entgegen.

17

Sonstige Umstände, die der weiteren Beschwerde zum Erfolg verhelfen könnten, sind nicht ersichtlich.

III.

18

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.