LSG Niedersachsen-Bremen Urteil LS

Bezieht ein Schwerverletzter neben der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung eine Rente aus …

Sozialrecht

Leitsatz

Bezieht ein Schwerverletzter neben der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und unterschreitet diese die sogenannte Schwerverletztenzulage, so hat der Schwerverletzte in entsprechender Anwendung des § 582 RVO Anspruch auf den Differenzbetrag zwischen der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und zehn vom Hundert der Verletztenrente.