Sie ist jedoch nicht begründet
Sozialrecht Beschwerde zurückgewiesen
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
1
Die nach § 17a Abs. 4 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz zulässige Beschwerde ist zulässig.
2
Sie ist jedoch nicht begründet. Denn das Sozialgericht Hildesheim (SG) hat den Rechtsstreit zu Recht an das Verwaltungsgericht Hannover verwiesen.
3
Zur Begründung verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss des SG vom 4. April 2003.
4
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 Sozialgerichtsgesetz).